Entscheidung
I ZB 52/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 52/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 306 42 994 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 89a MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige An- hörungsrüge ist unbegründet. 1 Ohne Erfolg macht die Anmelderin geltend, der Senat habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil er dem Vor- trag der Rechtsbeschwerde nicht Rechnung getragen habe, der Sinn der Wort- zusammensetzung „DeutschlandCard“ lasse sich nicht ohne zusätzliche Über- legungen erschließen, so dass sich nicht jegliche Unterscheidungskraft vernei- nen lasse. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 72, 119 121; 96, 205, 216 f.). Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2009 mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu den Feststellungen auf S. 11 oben der 2 - 3 - Entscheidung des Bundespatentgerichts befasst (Tz. 15), wie auch die Anhö- rungsrüge einräumt. Soweit sie ausführt, es seien nicht die unterschiedlichen Bedeutungsgehalte jeweils für sich betrachtet beschreibender Art, sondern die Bezeichnung „DeutschlandCard“ habe ohne weitere Überlegungen der ange- sprochenen Verkehrskreise überhaupt keinen glatt beschreibenden Inhalt, zeigt sie keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Vielmehr wiederholt sie - wie auch bei ihren weiteren Ausführungen - lediglich ihre von den tatrichterlichen Feststellungen abweichende Auffassung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ferner nicht darin, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde zu der Entscheidung des 25. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. Januar 2006 - 25 W (pat) 127/01 - BerlinCard befasst hat. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht ver- pflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Auf den angeführ- ten Beschluss des 25. Senats des Bundespatentgerichts kam es schon deshalb 3 - 4 - nicht entscheidend an, weil er hinsichtlich der Frage, ob die Bezeichnung „BerlinCard“ einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, auf einer anderen Tatsachengrundlage zu einer anderen Marke ergangen ist. Bornkamm Pokrant Bergmann Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.04.2008 - 33 W(pat) 13/07 -