Beschluss
27 W (pat) 7/18
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgerichtECLI:DE:BPatG:2019:271219B27Wpat7.18.0
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BPatG:2019:271219B27Wpat7.18.0 BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 7/18 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2017 215 296.2 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Dezember 2019 durch die Richterin Werner und die Richter Schwarz und Paetzold beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 3, hat nach Bean- standung mit Bescheid vom 8. August 2017 mit dem von einer Beamtin des höheren Dienstes erlassenen Beschluss vom 12. Oktober 2017 die Anmeldung der Wort- folge Only God Can Judge Me zur Eintragung als Wortmarke für die Waren der Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen; Aktenmappen [Aktentaschen]; Aktenmappen aus Leder; Aktenmappen zur Aufbewahrung von Do- kumenten; Aktentaschen; Aktentaschen aus Leder; Aktentaschen und Aktenmappen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Aktenta- schen, Dokumentenmappen [Lederwaren]; Am Körper zu befesti- gende Babytragen; Am Körper zu tragende Babytragen; An Regen- schirme angepasste Metallteile; An zusammenklappbare Spazierstö- cken angepasste Futterale; Angepasste Kofferanhänger [Lederwa- ren]; Arbeitstaschen; Artikel zur Bekleidung von Pferden [Kleidungs- stücke]; Attachétaschen aus Lederimitat; Aus Leder angefertigte Ein- kaufstaschen; Ausgehhandtaschen; Ausgehtaschen; Ausreitdecken für Pferde; Babyrückentragen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlin- gen oder Gurte]; Babytragetaschen; Babytragetücher; Babytragetü- cher zum Umhängen; Badetaschen; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Bauch- und Hüfttaschen; Bauchtaschen; Be- arbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder; Bekleidung für Haustiere; Bekleidung für Hunde; Bekleidungsstücke - 3 - für Haustiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge aus Eisen für Pferdegeschirre; Beschläge für Geschirre; Beutel [Ta- schen] zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wech- selgeld; Beuteltaschen; Bezüge für Pferdesättel; Boston-Taschen; Brieftaschen; Brieftaschen [Handtaschen]; Brieftaschen mit Karten- fächern; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen zum Befesti- gen am Fußknöchel; Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Brieftaschen zur Befestigung an Gürteln; Businesskoffer; Bücherta- schen; Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Charm-Taschen [Omamoriire]; Chevreauleder [Ziegenleder]; Clut- ches [Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Decken [Beklei- dung] und Mäntel für Tiere; Decken für Pferde; Decken für Tiere; De- cken für Tiere zu Bekleidungszwecken; Depeschenetuis; Diploma- tentaschen; Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Dokumentenmappen, Aktentaschen; Dosen aus Leder oder Leder- pappe; Dosen aus Lederimitationen; Einkaufsnetze; Einkaufsta- schen; Einkaufstaschen aus Leder; Einkaufstaschen aus Leinen; Einkaufstaschen für Lebensmittel; Einkaufstaschen mit Rädern; Elastische Taschen für Bekleidung; Elektronische Halsbänder für Haustiere; Etiketten aus Leder; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Auf- bewahrung von Schlüsseln; Faltbare Brieftaschen; Fassförmige Ta- schen; Federführungshülsen aus Leder; Felle, verkauft nach Menge; Fischbeinrippen für Schirme; Fliegendecken für Pferde; Fliegenmas- ken für Tiere; Flugtaschen; Fohlenhalfter; Freizeittaschen; Frotteeta- schen; Futterale für Schirme; Futtersäcke; Futtersäcke für Tiere; Führerscheinetuis; Führungsleinen für Pferde; Führzügel; Gama- schen für Tiere; Gamaschen und nicht medizinische Kniebandagen für Pferde; Gartenschirme; Gebisse [Zaumzeug]; Gebisse für Tiere; Geflügelscheuklappen zur Vermeidung von Kämpfen; Gegerbtes Le- der; Gehstockgriffe; Gehstöcke aus Rattan; Geldbeutel aus Leder; - 4 - Geldbeutel zur Befestigung an Gürteln; Geldbeutel, nicht aus Edel- metall; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel]; Geldbörsen aus Edel- metall; Geldbörsen zur Befestigung am Handgelenk; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen; Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Gepäckanhänger; Ge- päckanhänger aus Gummi; Gepäckanhänger aus Kunststoff; Ge- päckanhänger aus Metall; Gepäckbehältnisse für die Reise; Gepäck- gurte; Gepäckgurte aus Leder; Gepäckhüllen; Gepäckstücke; Ge- schirre für Tiere; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug für Tiere; Ge- sichtsmasken für Pferde; Gestrickte Taschen; Gestrickte Taschen ohne Edelsteinbesatz; Gewänder für Hunde; Gladstone-Taschen; Goldschlägerhaut; Golfschirme; Golftaschenanhänger aus Leder; Greifhandtaschen; Griffe für Regenschirme; Großtaschen; Gummi- einlagen für Steigbügel; Gurte für Reisegepäck; Gürteltaschen; Haarschleifen für Haustiere; Halsbänder für Haustiere; Halsbänder für Haustiere mit medizinischen Informationen; Halsbänder für Kat- zen; Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer aus Leder; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschen aus Leder; Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Handta- schen, nicht aus Edelmetall; Handtaschenkarkassen; Harnische für Pferde; Hartgeldbörsen aus Edelmetall; Hartgeldbörsen aus Leder; Haustierleinen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Herrentäsch- chen; Hufeisen; Hufeisen aus Kunststoff; Hufeisen aus Metall; Hufei- sen, nicht aus Metall; Hufschuhe; Hundebekleidung; Hundehalsbän- der; Hundeleinen; Hundemäntel; Hundeschuhe; Hundewindeln in Form einer Bauchbinde; Hutschachteln aus Leder; Hutschachteln aus Lederimitation; Hutschachteln für die Reise; Häute [zugerichtet]; Häute von Schlachttieren; Hüfttaschen; Hüfttäschchen; Hüllen für Regenschirme; Jagdpeitschen; Jagdstühle; Jagdtaschen; Jagdta- schen für Jäger; Japanische Mehrzwecktaschen [Shingenbukuro]; - 5 - Japanische Papierschirme [Karakasa]; Japanische Schirme aus Öl- papier [Janome-gasa]; Kartenbrieftaschen; Kartentaschen; Kartenta- schen [Brieftaschen]; Kauartikel aus Rohhaut für Hunde; Kettenma- schengeldbeutel; Kettenmaschengeldbörsen; Kindertragtaschen; Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke; Kleidersäcke für Anzüge, Hem- den und Kleider; Kleidersäcke für die Reise; Kleidersäcke für die Reise aus Leder; Kleidertragetaschen; Kleidungsstücke für Hau- stiere; Kleine Handkoffer; Kleine Herrentaschen; Kleine Koffer; Kleine Koffer für Kurzreisen; Kleine Reisetaschen; Kleine Rucksä- cke; Kleinrucksäcke; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Koffer für Kurzreisen; Koffer für Nachtwäsche [Koffer für Kurzreisen]; Koffer für Reisezwecke; Koffer mit Rollen; Koffer zur Aufbewahrung von Schriftstücken; Kombinationen aus Spazierstöcken und Regen- schirmen; Kopperriemen für Pferde; Kosmetikbeutel; Kosmetikkoffer; Kosmetikkoffer [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kos- tüme für Tiere; Krawattenetuis für die Reise; Krawattentaschen; Kre- ditkartenetuis; Kreditkartenetuis [Brieftaschen]; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Kreditkartenmäppchen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenportemonnaies aus Leder; Kreditkartentäsch- chen; Kreditkartentäschchen aus Leder; Kulturbeutel; Kulturbeutel [leer]; Kulturbeutel zur Mitnahme von Toilettenartikeln; Kulturta- schen, die ohne Inhalt angeboten werden; Kummeten für Pferde; Kunstpelze; Kuriertaschen; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber; Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Laufgurte für Kinder; Leder für Möbel; Leder für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder und Lederimitationen; Le- der, roh oder teilweise bearbeitet; Leder, verkauft nach Menge; Le- deraktentaschen; Lederbeutel; Lederbezüge für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederetuis; Lederfäden; Leder- gurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Lederimitationen; Lederi- - 6 - mitationen, verkauft nach Menge; Lederkoffer; Lederleinen; Leder- nieten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen [Gurte] [Sattlerei]; Lederriemen [Lederstreifen]; Lederschnüre; Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Lederzeug; Leere Arztkoffer; Leere Kosmetikkoffer; Leere Kulturtaschen; Leere Make-up-Taschen; Leere Werkzeugtaschen; Leichtathletik-Taschen; Leinen für Tiere; Leinentaschen; Longierleinen; Martingale [Zaumzeug]; Matchsäcke; Maulkörbe; Mehrzweck-Sporttrolleytaschen; Mehrzweckathletik- taschen; Mehrzwecksporttaschen; Mehrzwecktaschen; Mehrzweck- tragetaschen; Mit Schmuckwaren besetzte Geldbeutel; Modehand- taschen; Moleskin [Fellimitation]; Mundstück [Pferdegeschirr]; Mäntel für Hunde; Mäntel für Katzen; Mäppchen für Kreditkarten; Möbelbe- züge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder; Münzgeldbörsen aus Le- der; Nasenriemen; Nicht angepasste Kosmetikkoffer; Notenmappen; Notentaschen; Parkas für Hunde; Peitschen; Pelze [Tierfelle]; Pfer- debandagen [Gamaschen]; Pferdedecken; Pferdegamaschen; Pfer- degeschirre; Pferdegeschirre aus Leder; Pferdehalfter; Pferdeklei- dung; Pferdekummete; Pferdesättel; Pferdeumhang; Pochetten [Da- menhandtaschen]; Polyurethanleder; Portemonnaies zur Aufbewah- rung von Geldscheinen; Rahmen für Geldbörsen; Rahmen für Münz- geldbörsen; Randsels [Schulranzen japanischer Art]; Rasiertaschen ohne Inhalt; Regen- oder Sonnenschirmgestänge; Regen- und Son- nenschirme; Regenschirme; Regenschirme für Kinder; Regen- schirme und Sonnenschirme; Regenschirmgriffe; Reise- und Hand- koffer; Reisehandtaschen; Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisekoffer aus Kori-Geflecht; Reisekoffer aus Leder; Reisekofferrie- men; Reisenecessaires; Reisenecessaires [Lederwaren]; Reiseta- schen; Reisetaschen [Lederwaren]; Reisetaschen aus Kunststoffma- terialien; Reisetaschen aus Lederimitationen; Reisetaschen für Flug- reisen; Reisetaschen für Sportbekleidung; Reisetaschen und Koffer; Reisetaschen zum Tragen am Handgelenk oder an der Schulter; - 7 - Reitgerten; Reitpeitschen; Riemen aus Lederimitationen; Riemen für Handtaschen; Riemen für Münzgeldbörsen; Riemen für Reisekoffer; Rohes oder teilweise bearbeitetes Leder; Rollbare Taschen; Rollkof- fer; Rolltaschen; Rucksäcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Rücken- häute; Rückentragegestelle zum Tragen von Kindern; Sattel- und Zaumzeug, Geschirre für Tiere; Sattelbäume; Satteldecken; Sattel- decken für Pferde; Sattelgurte; Satteltaschen; Sattlerwaren; Sattler- waren aus Leder; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Schachteln aus Leder; Scheuklappen; Schirme zum Schutz vor Re- gen; Schirmfutterale; Schirmgestänge; Schirmgestänge für Regen- oder Sonnenschirme; Schirmringe; Schirmstöcke; Schlaufenta- schen; Schlingen zum Tragen von Babys; Schlittschuhriemen; Schlüsselbehältnisse in Form von Taschen; Schlüsseletuis aus Le- der; Schlüsseletuis aus Leder und Häuten; Schlüsseletuis aus Le- derimitationen; Schlüsselhalter; Schlüsseltaschen; Schminketuis; Schminkkoffer; Schuhbeutel für die Reise; Schuhtaschen; Schul- buchtaschen; Schulranzen; Schultaschen; Schulterriemchen; Schul- terriemen; Schulterriemen aus Leder; Schultertaschen; Schweifscho- ner für Pferde; Schülerrucksäcke; Seebeutel [Rucksäcke]; Seesäcke für die Reise; Sitzstöcke; Slouch-Taschen; Sonnenschirme; Sonnen- schutzschirme; Souvenirtaschen; Spazierstöcke; Sporenriemen; Sporrans [Geldbeutel]; Sportbeutel; Sporttaschen; Steigbügel; Steig- bügel aus Metall; Steigbügelriemen; Steigbügelriemen aus Leder; Stirnbänder für Pferde; Stockgriffe; Strandschirme; Strandschirme [Strandsonnenschirme]; Strandtaschen; Stöcke [Spazierstöcke]; Synthetisches Leder; Sättel für Pferde; Tagesrucksäcke; Taillenta- schen; Taschen; Taschen [für Herren]; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für Bekleidung; Taschen für Beklei- dungstücke; Taschen für Herren; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für Kleidung; Taschen für Sportbeklei- - 8 - dung; Taschen mit Rollen; Taschen zum Tragen an der Taille; Ta- schen zum Tragen um den Bauch; Taschen, die um den Bauch ge- tragen werden; Tefillin [Gebetsriemen]; Teilweise bearbeiteter Pelz; Telefonkartenetuis; Teleskopregenschirme; Terrassenschirme; Tex- tile Einkaufsbeutel; Tierfelle; Tierhalsbänder; Tierhäute; Toiletten- beutel; Tornister; Tornister [Ranzen]; Tornister mit Rollen und einem ausziehbaren Transportgriff; Tragebehältnisse; Tragegriffe für Ein- kaufstaschen und -beutel; Tragekoffer für Dokumente; Tragetaschen für Anzüge; Tragevorrichtungen für Tiere [Taschen]; Transporttrage- taschen; Trensen; Trolley-Reisetaschen; Turnbeutel; Täschchen; Täschchen zum Tragen unter den Armen; Täschchen zur Aufbewah- rung von Schminkartikeln, Schlüsseln und anderen persönlichen Din- gen; Umhänge für Pferde; Umhänge- und Schulterriemen; Umhän- geriemen [Schulterriemen]; Umhängetaschen; Umhängetaschen für Kinder; Unterarmtaschen; Unterarmtäschchen; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen [kleine Taschen]; Unterlagen für Reit- sättel; Verpackungsbehälter aus Leder für gewerbliche Zwecke; Ver- packungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Verschließbare Ge- päckgurte; Visitenkartenetuis; Visitenkartentäschchen; Wanderruck- säcke; Wanderstöcke; Wandertaschen; Wasserdichte Sonnen- schirme; Wasserfeste Taschen; Watstöcke; Wechselgeldtaschen; Werkzeugtaschen [leer] für Motorräder; Werkzeugtaschen aus Leder [leer]; Werkzeugtaschen ohne Inhalt; Überzüge für Sonnenschirme; Klasse 24: Abschminktücher aus Stoff; Abwaschtücher; Acrylfaserstoffe, ausge- nommen für Isolierzwecke; Angepasste Taschen für Schlafsäcke; Antistatische mehrschichtige Stoffe; Atmungsaktive mit Gummi ver- klebte Textilwaren; Atmungsaktive mit Kunststoff verklebte Textilwa- ren; Atmungsaktive Stoffe; Atmungsaktive wasserdichte Gewebe; Aufgerollte Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion; Aus Kera- mikfasern hergestelltes Gewebe, ausgenommen für Isolierzwecke; - 9 - Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen her- gestellte Gardinen; Babydecken; Babyschlafsäcke; Badelaken; Ba- delaken und -tücher; Badetücher; Badeumhängehandtücher mit Ka- puze; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Badezim- merhandtücher; Badwäsche; Baldachinbespannungen; Baldachine [Bettwäsche]; Baldachine für Betten; Ballonstoffe [gasundurchläs- sig]; Banner [Standarten]; Banner aus Stoff; Banner aus Stoff oder Kunststoff; Banner aus textilem Material; Banner aus Textilmaterial; Banner aus Textilstoffen; Barchent; Baumwollgewebe, ausgenom- men für Isolierzwecke; Baumwollmaschenware; Baumwollstoffe; Baumwollstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Baumwolltextilwa- ren; Bedruckte Textiletiketten; Bedruckte Textilstoffe; Bedruckte Tex- tilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Beflockte Stoffe; Beschich- tete Stoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Gepäckbehält- nissen; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Lederwaren; Be- schichtete Stoffe zur Herstellung von Regenbekleidung; Beschich- tete textile Webstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes Textil- gewebe; Bespannungen für Billardtische; Bett- und Tischwäsche; Bettauflagen [Decken]; Bettbezüge; Bettbezüge aus textilem Mate- rial; Bettdecken; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettdecken aus Baum- wolle; Bettdecken aus Kunstfasern; Bettdecken aus Papier; Bettde- cken aus Seide; Bettdecken aus Wolle; Bettdecken mit Volants; Bett- deckenbezüge; Betthimmel [Bettzeug]; Betthimmel für Krippen; Bett- laken; Bettlaken aus Kunststoff [ausgenommen Inkontinenzunterla- gen]; Bettlaken aus Papier; Bettrock [Bettzeug]; Bettvolants; Bettvo- lants aus Stoff; Bettwäsche; Bettwäsche aus Papier; Bettwäsche aus Vlies; Bettwäsche für Kinder; Bettwäsche und Decken; Bettzeug [Bettwäsche]; Bettüberwurfdecken; Bettüberwürfe; Bettüberzüge; Bezüge aus textilem Material für Toiletten; Bezüge für Daunenbetten und Federbetten; Bezüge für Federbetten; Bezüge für Kinderbetten; - 10 - Bezüge für Kissen; Bezüge für Sitzkissen; Billardtischüberzug (Bil- lardbespannung); Billardtücher [Billardbespannungen]; Bordüren [Wandbekleidungen aus textilem Material]; Breit gewebte technische Stoffe; Brokat; Brokate; Brokatfahnen; Chemiefaserstoffe für Wirk- waren; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwaren; Chenille [Stoff]; Chenillestoffe; Cheviotstoffe; Cottonade; Crepon; Damast; Dampfdurchlässige Kunststofftextilien; Dampfdurchlässige Textilwa- ren; Deckbettbezüge; Decken aus Wolle; Decken für Betten; Decken für Haustiere; Decken zum Abdecken von Betten; Decken zur Ver- wendung im Außenbereich; Dekorationsstoffe als textile Stückwaren; Denimstoffe; Drell; Droguet; Drucktücher aus textilem Material; Durch Wärme umformbare Vliesstoffe; Duschkabinenvorhänge; Duschvorhänge; Duschvorhänge aus feuerhemmendem Textilmate- rial; Duschvorhänge aus Kunststoff; Duschvorhänge aus textilem Material oder aus Kunststofffolie; Einlagevliese; Einwegbettwäsche aus Papier; Einwegbettwäsche aus Textilstoffen; Einwegtischtücher aus textilem Material; Einwegtücher; Einwegwaschlappen; Elasti- sche Gewebe für Bekleidungsstücke; Elastische Strickstoffe für Da- menunterbekleidung; Elastische Strickstoffe für Mieder; Elastische Strickstoffe für Sportbekleidung; Elastische Strickstoffe für Turnbe- kleidung; Elastische textile Webstoffe; Elastische Webstoffe; Engma- schige Stoffe; Entfernbare Textilüberzüge für elektronische Apparate [nicht angepasst oder eingeformt]; Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Etamin; Etaminbeuteltuche; Etiketten aus Stoff; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen aus Fahnentuch; Fahnen aus Stoff oder Kunst- stoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier]; Faserstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Faserstoffe zur Herstellung von Möbelbe- zügen; Faserstoffe zur Herstellung von Schuhfutter; Faserstoffe zur Herstellung von Taschenauskleidungen; Federbettdecken; Feder- - 11 - bettdecken, Steppdecken; Fensterabdeckungen [Plissees]; Fenster- abdeckungen [Vorhänge] aus textilem Material; Fensterdekorations- textilwaren; Fenstergardinen; Fertiggardinen; Fertiggardinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus Textilstoffen; Feuerfestes Textil- stoffe; Filter aus textilen Materialien; Filter-Faserstoff [textil]; Filterge- webe; Filtermaterial [Textilstoffe]; Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Filz für Papierhersteller; Filzstoffe; Filzstückwaren [Heimtextilien]; Filzwimpel; Flachsstoffe; Flaggen aus Kunststoff; Flammenhem- mende Textilstoffe [nicht aus Asbest]; Flammsichere Polsterstoffe; Flanell; Fleecestoffe aus Kopolymeren; Fleecestoffe aus Polyester; Fleecestoffe aus Polypropylen; Formierfilz für die Papierherstellung; Formierstoffe für die Papierherstellung; Foulards [Seidenstoffe]; Fries; Fries [Wollgewebe]; Fries aus textilem Material; Friese [textile Wandbehänge]; Frotteedecken; Frotteehandtücher; Frotteestoffe; Frotteetücher [Textilwaren]; Frotteewaschlappen; Frottierbadetü- cher; Frottiertücher; Frottiertücher [Badetücher]; Frottierwäsche; Fu- ton-Steppdecken; Futterstoffe; Futterstoffe als textile Stückware; Fut- terstoffe aus Leinen für Schuhwaren; Futterstoffe aus Textilien; Fut- terstoffe aus Vliesstoffen; Futterstoffe für Bekleidung; Futterstoffe für Kopfbedeckungen; Futterstoffe für Schlafsäcke; Futterstoffe für Schuhwaren; Futterstoffe für Vorhänge; Futterstoffmaterialien; Fähn- chen aus Stoff oder Kunststoff; Gardinen aus textilem Material; Gar- dinen aus Textilien oder aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gardinen aus Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstof- fen; Gardinen und Vorhänge; Gardinenhalter aus Textilstoff; Gardi- nenhalter aus Textilstoffen; Gardinenhalter oder Raffhalter aus Tex- tilien; Gardinenmaterialien [Stoffe]; Gardinenstoffe; Gardinentextil- stoffe; Gardinenvolants; Gasundurchlässige Ballonstoffe; Gaze [Stoff]; Gazegewebe; Gebetstücher; Gebürstete Stoffe; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum Besticken; Gemusterte Textilwaren zum Be- sticken; Geschirrtrockentücher; Geschirrtücher; Geschirrtücher zum - 12 - Abtrocknen; Gesichtstücher; Gesichtswaschlappen; Gesichtswasch- lappen in Form von Handschuhen; Gesponnene Seidenstoffe; Ge- sponnene Vliesstoffe aus Polypropylen; Gesundheitsflanell; Geträn- keuntersetzer als Tischwäsche; Gewebe [Stoffe] aus Chemiefasern; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Regenschirmen; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen; Gewebe [Stoffe] für Wände; Gewebe [Stoffe] zur Her- stellung von Zelten; Gewebe aus Nylon, ausgenommen für Isolier- zwecke; Gewebe für Stickereien; Gewebe für textile Zwecke; Ge- webe für Wandteppiche; Gewebte Etiketten; Gewebte Leinenstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen; Gewebte Stoffe für Sessel; Gewebte Stoffe für Sofas; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Bekleidung zur Nutzung in Reinräumen; Gewebte Stoffe zur Herstellung von Beklei- dungsstücken; Gewebte Textilien [Stoffe] mit schützenden Eigen- schaften vor elektromagnetischer Strahlung; Gewirkte Spitzenstoffe; Gewirkte Stoffe; Girlanden [Vorhänge]; Girlandenvorhänge; Gitter- stoffe; Glasfaserstoffe für Textilzwecke; Golfhandtücher; Grobge- webe [Sackleinen]; Großbadetücher; Große Badetücher; Gummierte Stoffe; Gummierte Textilstoffe; Gummierte, wasserfeste Tücher; Gummitücher, ausgenommen für Schreibwaren; Handgearbeitete Wandbehänge aus textilem Material; Handgesponnene Seiden- stoffe; Handtuchdecken; Handtuchstoffe; Handtücher; Handtücher [Textilien], angepasst für Handtuchspender; Handtücher [zum Hän- detrocknen]; Handtücher aus Frottee; Handtücher aus textilem Ge- webe; Handtücher für Kinder; Hanfdrillich; Hanfleinwand; Hanfstoffe; Haushaltstextilien; Haushaltstextilien aus Vliesmaterial; Haushaltstü- cher zum Abtrocknen von Geschirr; Haushaltstücher zum Abtrock- nen von Gläsern; Haushaltswäsche; Haushaltswäsche, einschließ- lich Gesichtshandtüchern; Heiß verklebbare Webstoffe; Hemden- - 13 - stoffe; Hitzebeständige Textilstoffe [nicht zu Isolierzwecken]; Hutfut- terstoffe; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; In Paketen verkaufte Textilhandtücher; Indiennes [bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Mat- ratzentuch]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus tex- tilem Material; Innendekorationsstoffe; Innendekorationstextilien [Stoffe]; Insektennetze; Insektenschutznetze; Japanische Baumwoll- handtücher [Tenugui]; Jeansstoffe; Jerseystoffe; Jerseystoffe für Be- kleidungsstücke; Juteleinwand; Jutestoffe; Kammgarnstoffe; Kane- vas für Teppiche und Stickereien; Karaffenuntersetzer [Tischwä- sche]; Kaschmirstoffe; Kattun; Kinderbettdecken; Kinderbettlaken; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe; Kissenbezüge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in Form von Textilaufklebern; Kle- bestoffe [Textilwaren]; Kleine Gardinen aus textilen Materialien; Kniedecken; Kohlefasergewebe, ausgenommen für Isolierungszwe- cke; Kohlefaserstoffe [textile Stückwaren]; Konturierte Matratzen- überzüge; Kopfkissenbezüge; Kopfkissenbezüge aus Papier; Kord- stoffe; Kreppstoffe; Kunstfaserstoffe [ausgenommen für Isolierzwe- cke]; Kunstseide; Kunstseidenstoffe; Kunststoffbezüge für Möbel; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von wegwerfba- ren Bekleidungsstücken; Kunststoffe als Textilersatzstoffe für die Herstellung von wegwerfbaren Umhängen; Kunststofffolien zur Her- stellung von Einmalbettwäsche; Kunststofftextilien [dampfdurchläs- sig]; Kunststoffwebstoffe zur Verwendung in der Landwirtschaft; Kä- setücher; Küchenhandtücher; Küchenwäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Laminierte textile Stückwaren mit isolierenden Eigen- schaften; Laminierte Textilstoffe; Lederimitationsstoffe; Lederimitati- onswebstoffe; Leichentücher; Leinen; Leinen [Textilstoffe]; Leinen- deckchen; Leinenwebstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Lo- cker drapierte Vorhänge; Lodenstoffe; Lose Sitzbezüge für Möbel; Make-up-Tücher aus textilem Material; Marabu [Stoff]; Markenetiket- - 14 - ten aus textilem Material; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Matrat- zenhüllen [ausgenommen für Inkontinente]; Matratzenüberzüge; Mischfasergewebe; Mischfaserstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe auf der Basis von Hanf; Mischgewebe auf der Basis von Seide; Mischgewebe auf der Basis von Wolle; Mischgewebe aus anorganischen Fasern; Mischgewebe aus Che- miefasern; Mischgewebe aus elastischen Garnen; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Mischstoffe aus anorganischen Fasern; Misch- stoffe aus Hanf und Seide; Mischstoffe aus Hanf und Wolle; Misch- stoffe aus Seide und Baumwolle; Mischstoffe aus Seide und Wolle; Mischstoffe aus Wolle und Baumwolle; Mit Daunen gefüllte Steppde- cken; Mit einer feuerfesten Appretur versehene Textilwaren; Mit Gummi beschichtete Stoffe; Mit Gummi verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Gummi verklebte Textilwaren; Mit Gänsedaunen ge- füllte Decken; Mit Gänsefedern gefüllte Decken; Mit Harz impräg- nierte Textilstoffe; Mit Insektizid behandelte Moskitonetze; Mit Kunst- stoff verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Kunststoff verklebte Textilwaren; Mit Polyurethan beschichtete Textilwaren zur Herstel- lung von wasserdichter Bekleidung; Mokettstoffe; Mokettvorhänge; Moleskin; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Musseline; Möbel- und Polsterstoffe; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelpolsterstoffe; Mö- belstoffe; Möbelstoffe als Stückware; Möbelstoffe in Form von texti- len Stückwaren; Möbelwebstoffe; Möbelüberzüge; Möbelüberzüge [nicht zugeschnitten]; Möbelüberzüge aus textilen Materialien; Mö- belüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien und Kunst- stoffen [nicht angepasst]; Netze zum Schutz vor Moskitos; Netzge- webestoffe; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Nicht aus Papier bestehende Platzdeckchen [Sets]; Nicht gewebte Textilwaren [Vliesstoffe]; Nicht gewebter Filz; Nicht mit Kosmetika imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit kos- metischen Mitteln imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit - 15 - Toilettepräparaten imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht zuge- schnittene Stoffüberwürfe für Möbel; Nichtgewebte textile Stückwa- ren; Nylonflaggen; Nylonstoffe; Oberbetten; Papiergarnstoffe für Textilzwecke; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Plastikbanner; Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff; Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Platzdeckchen aus Stoff; Platzdeckchen aus Textilstoffen; Platzdeckchen aus Webstof- fen; Platzdecken aus textilem Material; Plisseegardinen; Plisseevor- hänge; Polsterstoffe; Polsterwebstoffe; Polyestergewebe; Polyester- stoffe; Polymerbeschichtete Gewebestoffe; Portieren [Vorhänge]; Pressfilz; Pressfilz für die Papierherstellung; Pressstoffe für die Pa- pierherstellung; Querbehänge [Schabracken]; Ramiestoffe; Reini- gungstücher [Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollfilz; Runde Tischdecken nicht aus Papier; Runde Tischdecken, nicht aus Papier; Sackleinen; Samt; Samtstoffe; Scheibengardinen; Schlafsackfutter- stoffe; Schlafsackinletts; Schlafsäcke; Schlafsäcke mit Kapuze für Babys; Schlafzimmertextilstoffe; Schmalgewebe; Schoßdecken; Schusssichere Stoffe; Schutzüberzüge für Gartenmöbel; Schutz- überzüge für Matratzen und Möbel; Schutzüberzüge für Möbel; Schwammtücher [textile Stückwaren]; Schwammtücher für textile Zwecke; Schwere Vorhänge; Segelstoffe; Segeltuchstoffe; Segel- tuchstoffe zum Abschirmen; Seidendecken; Seidengewebe; Seiden- stoffe; Seidenstoffe für Druckschablonen; Seidenstoffe für Möbel; Seidenstoffe, ausgenommen für Isolierzwecke; Seidenwebstoffe; Selbstklebende Stoffetiketten; Servietten aus Stoff; Serviettenein- sätze aus textilem Material; Sesselbezugsstoffe; Shirtstoffe; Sieb- drucktücher für die Glasindustrie; Sitzbezugmaterialien; Sitzkissen- bezüge; Sitzsackbezüge; Sofabezüge; Spannbettlaken; Spannbe- züge für Polster; Spannstoffe für Polsterzwecke; Spartgrasgewebe; Spitzengardinen; Spitzengewebe; Spitzenplatzdeckchen, nicht aus - 16 - Papier; Staubschutztücher; Staubschutzüberzug; Steifleinen; Stepp- decken [Decken]; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Texti- lien; Klasse 25: Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Ab- nehmbare Halsbesätze für Kimonos [Haneri]; Abnehmbare Kragen; Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; After-Ski- Stiefel; Aikido-Anzüge; Alben [liturgische Gewänder]; American Foot- ball-Überleibchen; American-Football-Hemden; American-Football- Hosen; American-Football-Shorts; American-Football-Socken; An ja- panische Holzclogs angepasste Metallbeschläge; Angepasste höl- zerne Hauptteile von Holzschuhen im japanischen Stil; Angepasste hölzerne Stützen für Holzschuhe im japanischen Stil; Angepasste Taschen für Jagdstiefel; Angepasste Taschen für Skistiefel; Angler- Gummistiefel; Anglerjacken; Anglerschuhe; Anglerstiefel; Angler- westen; Anoraks; Anzugfliegen; Anzughosen; Anzugschuhe; An- züge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Arbeits- anzüge; Arbeitskleidung; Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeits- stiefel; Armeestiefel; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Athletiksport- schuhe; Aufwärmhosen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Aus Pelzen angefertigte Bekleidungsstücke; Autofahrerhandschuhe; Baby-Bo- dysuits; Baby-Oberteile; Baby-Unterteile; Baby-Winteranzug; Ba- byausstattung [Bekleidungsstücke]; Babyausstattung [Wäschestü- cke]; Babydoll-Pyjamas; Babyhöschen; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyhöschen [Unterwäsche]; Babylätzchen aus Kunststoff; Baby- stiefelchen aus Wolle; Babyunterhosen; Babywäsche; Badeanzüge; Badeanzüge für Damen; Badeanzüge für Herren; Badeanzüge mit BH-Körbchen; Badebekleidung für Herren und Damen; Badehosen; Badehosen [Shorts]; Badekleidung; Badekostüme; Bademäntel; Ba- demützen; Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Bade- - 17 - schlappen; Badeschuhe; Badeshorts; Badeslips; Badeumhänge; Ba- dewickeltücher; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Banda- nas; Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Beklei- dung]; Baseball-Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseball- mützen; Baseballschuhe; Baselayer Hosen; Baselayer Tops; Bas- kenmützen; Basketballschuhe; Basketballturnschuhe; Bauchfreie Tops [Croptops]; Bedruckte T-Shirts; Beinwärmer; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Beklei- dung für Autofahrer; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjung- fern; Bekleidung für das Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungs- stücke aus Leder; Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstü- cke aus Papier; Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide; Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstü- cke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport; Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Beklei- dungsstücke für Fischer; Bekleidungsstücke für Jungen; Beklei- dungsstücke für Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen; Bergsteigerschuhe; Bergsteigerstiefel; Bergwan- derschuhe; Bergwanderstiefel; Bermudashorts; Bettjäckchen; Bettsöckchen; Bikinis; Bikinis [Badebekleidung]; Blaumänner [Over- alls]; Blazer; Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Blousonja- cken; Blousons; Blusen; Boardshorts; Boas; Boas [Bekleidung]; Bo- dys; Bodys [Unterbekleidung]; Bodys aus Strumpfmaterial; Bodysuits [Teddies, Bodies]; Bolerojacken; Boloties; Bomberjacken; Bommel- mützen; Bootsschuhe; Bowlingschuhe; Boxershorts; Boxschuhe; Brautkleider; Burnusse [weite Kapuzenmäntel]; Bustiers; Büstenhal- ter; Büstenhalterträger; Cabans; Capes; Caprihosen; Car-Coats - 18 - [Mäntel]; Cargohosen; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chasubles; Che- misetten; Cheongsams [traditionelle chinesische Kleider]; Chorhem- den; Chorroben; Clogs und Sandalen im japanischen Stil; Cocktail- kleider; Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen über Badebekleidung]; Damenanzüge; Damenbeklei- dung; Damendessous; Damenhüte; Damenkleider; Damenoberbe- kleidung; Damenschlüpfer; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Da- menschuhwerk; Damenslips; Damenstiefel; Damenunterbekleidung; Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe; Denim Jeans; Dessous für Damen; Dicke Jacken; Donkeyjacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Duschhauben; Düffelmän- tel; Einlegesohlen; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlege- sohlen für Schuhwaren; Einstecktücher; Einstecktücher [Beklei- dungsstücke]; Einteilige Anzüge; Einteilige Arbeitsanzüge; Einteilige Playsuits; Einweghausschuhe; Einwegunterwäsche; Eislaufbeklei- dung; Enganliegende Sporthosen; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Fahrradkappe; Fahrradschuhe; Fahrschuhe; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Faschings-, Karnevalskostüme; Fascinators; Fausthandschuhe; Fausthandschuhe [Bekleidung]; Fedoras [Hüte]; Ferseneinlagen; Fes [Kopfbedeckung]; Festkleider für Damen; Feuchtigkeitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Fingerlose Handschuhe; Fischerhemden; Fischerhüte; Fischerwesten [Angler- westen]; Flache Holzclogs [Hiyori-geta]; Flache Holzclogs [Koma- geta]; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fleecewesten; Fliegen [Be- kleidung]; Fliegeranzüge; Formelle Abendgarderobe; Formelle Klei- dung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Freizeitanzüge; Freizeithem- den; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuh- waren; French Knickers [Unterwäsche]; Friseurkittel; Frisiermäntel; Frisierumhänge; Fräcke; Funktionsunterwäsche; Fußballdress- Nachbildungen; Fußballhemden; Fußballschuhe; Fußballtrikots; - 19 - Fußballüberleibchen; Fußsäcke [nicht elektrisch beheizt]; Gabardi- nebekleidung; Gabardinebekleidungsstücke; Galoschen; Gama- schen; Gauchos; Gehröcke; Geldgürtel [Bekleidung]; Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport; Gepolsterte Shorts für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff; Ge- strickte Babyschuhe; Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Handschuhe; Gestrickte Jacken; Gestrickte Leibwäsche; Gestrickte Wollpullover; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gilets [Westen]; Gleitschutz für Fußbekleidung; Golfhemden; Golfhosen; Golfhosen, -hemden und -röcke; Golfmützen; Golfröcke; Golfschuhe; Golfshorts; Gummischuhe; Gummischuhe und -stiefel; Gummisohlen für Jikatabi; Gummistiefel; Gymnastikanzüge; Gymnastikbekleidung; Gymnastikschuhe; Gymnastikstiefel; Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel für Haoris; Gürtel für Kimonos [Koshihimo]; Gürtel für Kimonos [Obiage]; Halb- socken; Halbstiefel; Halloween-Kostüme; Halsband [Bekleidung]; Halsbekleidung; Halstücher; Halswärmer; Handballschuhe; Handge- lenkwärmer; Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Nassanzüge; Handschuhe für Radfahrer; Handschuhe mit leitfä- higen Fingerspitzen, die beim Verwenden von elektronischen Ta- schengeräten mit Berührungsbildschirm getragen werden können; Handschuhe, einschließlich solcher aus Haut, Fell oder Pelz; Hand- wärmer [Bekleidung]; Hauben; Hauben [Kopfbedeckung]; Hauben aus Wolle; Hauskleidung; Hausschuhe; Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Hawaii-Hemden; Hawaiihemden mit Knopf- leiste; Hemd-Höschenkombinationen [Unterbekleidung]; Hemdein- sätze; Hemden; Hemden für Anzüge; Hemden für den Sport; Hem- den mit Kragen; Hemden mit offenem Kragen; Hemden mit verdeck- ter Hemdknopfleiste; Hemden zum Schlafen gehen; Hemdjacken; - 20 - Hemdkragenschutz; Hemdplastrons; Herrenanzüge; Herrenbeklei- dungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herrenunter- wäsche; Herrenwesten; Hinterkappen für Schuhe; Hochzeitskleider; Hockeyschuhe; Hohe Regenclogs [Ashida]; Holzfällerhemden; Holz- schuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen; Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder; Hosen für Kranken- pfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenröcke [Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger für Herren; Hutun- terformen; Höschen; Hüftgürtel; Hüfthalter [Schnürmieder]; Hüte; In- nensocken; Innensocken für Schuhwaren; Jacken; Jacken als Sport- bekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne Ärmel; Jacken zum Snow- board fahren; Jacken zur Abwehr von Regen; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Jackenfutter; Jagdhosen; Jagd- jacken; Jagdwesten; Japanische Holzclogs [Geta]; Japanische Kimo- nos; Japanische Schuhwaren aus Reisstroh [Waraji]; Japanische Schuhwaren mit Zehentrennung für die Arbeit [Jikatabi]; Japanische Zehenriemensandalen [Asaura-zori]; Jaschmak [Schleier]; Jeansbe- kleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs [Reit- hosen]; Jogging-Garnituren [Bekleidungsstücke]; Jogging-Unterteile [Bekleidungsstücke]; Jogginganzüge aus Nylon; Jogginghosen; Jog- gingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen [weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Jägerhemden; Kaftane; Kamisols; Kampfsportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Wasserpolo; Kappen mit Schir- men; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover; Kapuzensweat- shirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobekleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos; Kinderschuhe; Kinder- stiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider; Kleider aus Leder; Kleider für Brautjungfern; Kleider für Krankenschwestern; Kleiderein- lagen [konfektioniert]; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kleidung für den - 21 - Freizeitbereich; Kleine Hüte; Kletterschuhe; Kletterstiefel [Bergstei- gerstiefel]; Knickerbocker; Kniebundhosen zum Wandern; Knie- strümpfe; Kniewärmer [Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwärmer; Kochmützen; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfek- tionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder; Kopfbedeckungen für Angler; Kopfbe- deckungen für den Sport [ausgenommen Helme]; Kopfbedeckungen für Kinder; Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher [Babuschkas]; Kordelschlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Kordhemden; Koreanische Trachtenoberbekleidungsstücke [Jeo- gori]; Koreanische Trachtenwesten für Damen [Baeja]; Koreanische Überzieher [Durumagi]; Korseletten; Korsettleibchen; Korsetts; Kor- setts [Bekleidungsstücke, Miederwaren]; Korsetts [Unterbekleidung]; Korsetts [Unterbekleidungsstücke]; Kostüme; Kostüme für Damen; Kostüme zum Verkleiden für Kinder; Kostüme zur Verwendung bei Rollenspielen; Kragen; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Kragen für Kleider; Krawatten; Krawattentücher; Krinolinen; Kufiyas [Kopfbe- deckungen]; Kummerbunde; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurze Hosen; Kurze Jogginghosen; Kurze Petticoats; Kurzärmelige Hem- den; Kurzärmelige Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Kurzärmlige Hem- den; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Körperwärmer; Ärmellose Tri- kots; Ärmellose Umhänge; Ärztekittel; nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf die im Beanstandungsbescheid vom 8. August 2017 an- gegebenen Gründen verwiesen, die seitens des Anmelders trotz ausreichender Fristsetzung sowie des Hinweises auf die Rechtsfolgen bzgl. der Ausführungen über die absolute Schutzfähigkeit sachlich unwidersprochen geblieben seien. Auch eine - 22 - erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage führe zu keiner anderen Beurteilung der Schutzunfähigkeit angemeldeten Marke. In dem in Bezug genommenen Beanstandungsbescheid vom 8. August 2017 hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, der Wortfolge komme für die beanspruchten Waren zwar keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zu; jedoch werde sie lediglich als solche, nämlich als Slogan, Fun-Spruch bzw. State- ment-Spruch im Sinne von „Nur Gott kann über mich richten“ [und niemand sonst] aufgefasst und nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Der Slogan bestehe aus Begriffen des ein- fachsten englischen Grundwortschatzes und sei für den angesprochenen Verbrau- cherkreis ohne weiteres sofort verständlich. Das angesprochene Publikum begegne derartigen Sprüchen als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen im Be- reich der Politik und Gesellschaft in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschrif- tung auf verschiedensten Waren wie Bekleidungsstücken (T-Shirt- bzw. Pullover- Frontdruck, Mützen, Caps, Schuhen, Hosen, Tierbekleidung), Taschen und ande- ren Accessoires (Schals, Bändern, Buttons, Tüchern, Tierhalsbändern, Tierleinen), Regenschirmen aber auch bei Schmuckwaren (Kettenanhänger, Ringen, Armbän- dern etc.), sämtlichen Textilien, wie Decken, Möbelüberzügen, Bettwäsche. Insge- samt sei in der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie der Trend zu beobachten, dass Kleidungsstücke mit Slogans, Fun-Sprüchen, (lustigen) Statements bzw. auf das subjektive Empfinden des Betrachters abzielenden Aussagen als Frontdruck immer beliebter würden. Auch mit der hier angemeldeten Wortfolge identische bzw. hoch- gradig ähnliche Statements und Fun-Sprüche würden bereits vielfach – wie aus in Anlage beigefügten Beispiele bestätigten – auf Bekleidungsstücken verwendet. Der Erwerb entsprechender Waren beruhe hier dann maßgeblich auf dem jeweiligen Spruch bzw. Statement und seiner Eignung, die Gefühle bzw. das (ironische, wit- zige) Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen, und nicht auf einer irgend- wie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Die Wortkombination der Wortmarke „Only God Can Judge Me“ erschöpfe sich in einem derartigen Statement bzw. lustigen Fun- - 23 - Spruch, der darauf angelegt sei, beim Betrachter bestimmte Gefühle hervorzurufen bzw. ein (ironisches) Statement des Trägers abzugeben. Sie enthalte eine griffige Äußerung zur Außendarstellung bzw. Selbstwahrnehmung des Trägers, die als Ausdruck von Humor und ggf. Selbstironie geeignet sei, Aufmerksamkeit zu we- cken. Die angesprochenen Verbraucher und Händler würden die angemeldete Wortkombination in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren daher allein als typisches Fun-Statement, welcher als charakteristisches Ausstattungselement in- tegraler Bestandteil dieser Waren sei, auffassen, mit welchem eine bestimmte Aus- sage vermittelt werden soll. Slogans, „Fun-Sprüche“, Trendwörter oder andere be- kenntnishafte Aussagen seien dem Publikum bereits deutlich vor dem Anmeldetag der Marke vertraut. Hierauf wiesen auch seit geraumer Zeit verfügbare Angebote, Waren, insbesondere Bekleidungsstücke, nach eigenen Gestaltungsvorstellungen mit Druckmotiven zu versehen, hin. Die angemeldete Wortfolge „Only God Can Judge Me“ erschöpfe sich daher für die beanspruchten Waren in dem oben erläuterten Statement- bzw. Fun-Spruch als in- tegralem Bestandteil der Waren. In diesem Sinne fehle der angemeldeten Wortkom- bination die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 19. Oktober 2017 zugestell- ten Beschluss vom 12. Oktober 2017 wendet sich der Anmelder mit seiner Be- schwerde vom 20. November 2017, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) am selben Tag unter Zahlung der Beschwerdegebühr eingegangen ist und mit der er seinen ursprünglichen Eintragungsantrag weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, die in Rede stehende Wortfolge sei keinesfalls ausschließlich ein Statement- bzw. Fun-Spruch. Es sei zwar zutreffend, dass die Wortfolge ggf. auch in entsprechender Form genutzt werden könne (und ggf. auch genutzt werde). Dies schließe die Möglichkeit einer markenmäßigen Verwendung hingegen nicht aus. In- soweit bestehe kein Zusammenhang zwischen der Beurteilung der Markenfähigkeit einer Wortfolge und der Frage der tatsächlichen oder auch nur – wie hier – - 24 - gemutmaßten Nutzung der entsprechenden Wortfolge. Die Markenfähigkeit einer Wortfolge sei demnach abstrakt und mithin losgelöst von bloßen Annahmen bzw. Vermutungen hinsichtlich einer tatsächlichen Verwendungsmöglichkeit zu beurtei- len. Tatsächlich beabsichtige er die in Rede stehende Wortfolge markenmäßig – unter anderem als Aufdruck auf einem (Textil-) Label bzw. Etikett – zu benutzen. Die Zurückweisung des Amtes sei letztlich einzig und allein auf Grundlage einer Vermutung, namentlich der Vermutung, die zur Anmeldung gebrachte Wortfolge würde „nur“ als Statement- bzw. Fun-Spruch verwendet oder könne auch nur als solcher verwendet werden, erfolgt. Diese Vermutung sei allerdings – wie dargelegt – unzutreffend. In diesem Zusammenhang stelle sich auch nicht die Frage nach einer etwa wahr- scheinlichsten Verwendungsform. Diese Frage sei für den Aspekt der hier zu beur- teilenden Markenfähigkeit eines Zeichens irrelevant. Denn bei Abstellung auf die „wahrscheinlichste Form der Benutzung“ werde letztlich eine Nutzungsabsicht un- terstellt, die der konkrete Anmelder im Zweifel – und so auch hier – nicht habe. Es gehe allein um die Frage der abstrakten Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens, welche hier (unter Außerachtlassung der bloßen Mutmaßungen des Am- tes) ohne weiteres zu bejahen sei. Die angemeldete Wortfolge sei nach alledem ohne weiteres zur Unterscheidung ge- eignet und sei somit - dem Eintragungsantrag entsprechend - einzutragen. Das Ein- tragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft liege nur dann vor, wenn ein angemeldetes Zeichen nicht einmal ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf- weise. Um dieses Schutzhindernis zu überwinden, reiche bereits jede noch so ge- ringe Unterscheidungskraft aus. Daher könne die Zurückweisung wegen fehlender Unterscheidungskraft nur in eindeutigen Fällen in Betracht kommen. Zumindest die- ses Mindestmaß an Unterscheidungskraft werde im hier zu beurteilenden Falle aber erreicht. - 25 - Letztlich sei die vom Amt angenommene Verwendung als Fun-Spruch ohnehin al- lenfalls nur für einen geringen Teil der von der Anmeldung umfassten Produkte bzw. Waren überhaupt vorstellbar. Für den weit überwiegenden Teil der in Bezug genom- menen Waren existiere keinerlei Übung bzw. Praxis, derlei Waren überhaupt mit Fun-Sprüchen zu versehen. Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Marke entspre- chend der ursprünglichen Anmeldung ins Register einzutragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Deut- schen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2017, den Hinweis des Senats vom 9. September 2019 (versandt am 12. September 2019) und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG) hat in der Sache keinen Erfolg. Über die zulässige Beschwerde kann im schriftlichen Verfahren entschieden wer- den, nachdem der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich hält (§ 69 MarkenG). Der Beschwer- deführer hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch nach dem Hinweis des Senats zu den fehlenden Erfolgssausichten der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2019. Die Beschwerde ist indes in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederho- lungen anschließt und auf die daher umfassend Bezug genommen wird, hat das - 26 - Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Eintragung der Wortkombination „Only God Can Judge Me“ als Marke für die verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 18, 24 und 25 aufgrund fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die Beschwerdebegründung und die ergänzende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 bieten für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erkennt das angesprochene Publikum das angemeldete Zeichen auch bei einer für Marken typischen Verwendung nicht als Unternehmensherkunftsangabe, sondern nur als Sinnspruch. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts, dass die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung für die zurückgewiesenen Waren ausgeschlossen ist. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen nicht als Marken eingetragen wer- den, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-398/08, GRUR 2010, 228, Rn. 33 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZB 97/16, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; jeweils m.w.N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr. u.a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, GRUR 2010, 228 Rn. 33 – „Vorsprung durch Technik“; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). - 27 - Keine Unterscheidungskraft besitzen ausgehend hiervon insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Wa- ren bzw. Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy m.w.N.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die angesprochenen Kreise sie als Unter- scheidungsmittel verstehen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware bzw. Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterschei- dungskraft, wenn die Angabe einen engen beschreibenden Bezug zu den angemel- deten Waren bzw. Dienstleistungen herstellt und deshalb die Annahme gerechtfer- tigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung kein Unter- scheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen sehen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15, GRUR 2017, 186 Rn. 32 – Stadtwerke Bremen; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard; jeweils m.w.N.). Ferner kommt die Eignung, Waren bzw. Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unter- scheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wen- dungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Pub- likum - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Be- schluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde- zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 – I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung des beteiligten inländischen Pub- likums, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und / oder des normal informier- ten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH, Urteil vom - 28 - 9. März 2006 – C-421/04, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, Urteil vom 16. September 2004 – C-329/02 P, GRUR, 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 71/12, WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann allerdings ein Be- deutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die An- nahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy m.w.N.). An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Wortkombinatio- nen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen und sie müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-311/11, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH, a.a.O., Rn. 14 – Gute Laune Drops). Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich pro- duktbeschreibenden Inhalt hat bzw. eine (Werbe-)Aussage allgemeiner Art enthält oder ihr über diese hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. u.a. BGH, Be- schluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 34/08, GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World). Die bloße Tatsache, dass ein Slogan keine die jeweiligen Waren bzw. Dienstleis- tungen unmittelbar beschreibende Bezeichnung ist, begründet allerdings noch nicht seine Unterscheidungskraft, zumal (Werbe-)Sprüche ohnehin in aller Regel weniger konkret beschreibende Aussagen, als eher allgemeine Anpreisungen bzw. Aussa- gen enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 – I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002, 1004 – Schuhpark; EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – C-191/01 P, GRUR 2004, 146, 147 – Doublemint). - 29 - b) Nach diesen Anforderungen fehlt der angemeldeten Wortkombination die Unter- scheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Wa- ren, weil „Only God Can Judge Me“ für die beanspruchten Waren zwar keine unmit- telbar beschreibende Bedeutung zukommt, jedoch insoweit stets nur als Sinnspruch und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildet aus den englischen Wörtern „Only“, „God“, „Can“, „Judge“ and „Me“, die weder für sich gesehen noch als Gesamtzeichen schutzfähig sind. Die angemeldete Wort- folge besteht dabei aus Wörtern des einfachsten englischen Grundwortschatzes und ist für den angesprochenen allgemeinen Verbraucherkreis ohne weiteres sofort verständlich. Wie das Deutsche Patent- und Markenamt bereits zutreffend festge- stellt hat, transportiert „Only God Can Judge Me“ das Statement im Sinne von „Nur Gott kann über mich richten“ [und niemand sonst]. Die Wortfolge enthält eine griffige Äußerung zur Außendarstellung, die als Ausdruck von Selbstbestimmtheit, Unab- hängigkeit und ggf. auch Selbstironie geeignet ist, Aufmerksamkeit zu wecken. Dementsprechende Wortfolgen können durchaus als schutzfähig eingestuft wer- den, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und Umständen. Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge können Indizien für deren Eignung sein, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von de- nen anderer zu unterscheiden. Auch können die Mehrdeutigkeit und Interpretations- bedürftigkeit einer (Werbe-)Aussage einen Anhalt für eine hinreichende Unterschei- dungskraft bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 – I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 – I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Insge- samt ist hingegen entscheidend, ob die Wortfolge einen im Vordergrund stehenden, auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt besitzt bzw. es sich um eine allgemeine (Werbe-)Aussage handelt, die nur als solche und nicht - 30 - als Unterscheidungsmittel verstanden wird, oder mangels eines dementsprechen- den Anklangs als Unternehmensherkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet sein kann. Dabei führen längere Wortfolgen bereits von der Eignung als Marke weg, da sie in aller Regel nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises vermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 17 – for you). Und auch gebräuchlichen Wortfolgen, die vom angesprochenen Publikum stets nur in ihrem Wortsinn und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, fehlt das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (BPatG, Beschluss vom 1. September 2011 – 27 W (pat) 131/10, GRUR 2012, 532 f. – Deutschlands schönste Seiten; BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2003 – 24 W (pat) 32/02, GRUR 2004, 333 – ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN; Eichelberger in BeckOK Markenrecht, Kur / v. Bomhard / Albrecht, 19. Ed., 01.10.2019, MarkenG § 8 Rn. 346). „Only God Can Judge Me“ ist eine längere Wortfolge, in der das angesprochene allgemeine Publikum (Verbraucher und auch Händler) stets die darin enthaltene Botschaft „Nur Gott kann über mich richten“ erkennen, die sich nicht als Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Ware aus einem bestimmten Unternehmen eignet und der infolgedessen überhaupt die insoweit für die Eintragung als Marke erforderliche herkunftshinweisende Funktion fehlt (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 27 W (pat) 521/14 – MIR REICHT'S. ICH GEH SCHAUKELN; BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 29 W (pat) 055/07 – DON'T PANIC i'M ISLAMIC). „Only God Can Judge Me“ erschöpft sich in einem Statement, das darauf angelegt ist, Auskunft über die Haltung des Trägers zu geben bzw. beim Betrachter be- stimmte Gefühle oder auch nur Unverständnis bzw. ein nachdenkliches Interesse hervorzurufen. Es enthält eine griffige Äußerung zur Außendarstellung bzw. Selbst- wahrnehmung des Trägers, die als Ausdruck von Selbstbestimmtheit, Unabhängig- keit und ggf. Selbstironie geeignet ist, Aufmerksamkeit zu wecken. Es drückt die - 31 - Haltung des Träger bzw. Nutzers aus, stellt jedoch keine Verbindung zu der Ware her, auf der es aufgebracht ist, und erst recht nicht zu einem Hersteller der Ware. So dient eine Vielzahl der mit der angemeldeten Wortfolge beanspruchen Waren der Klassen 18, 24 und 25 (insbesondere Taschen, Textilwaren und Bekleidungs- stücke) herkömmlich neben anderen Zwecken auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen (vgl. Vereins- oder Schulsymbole), als Medium politischer (vgl. etwa die Bsp. „No War“ oder „Atomkraft? nein danke“) oder sonstiger persönlicher Äußerung (vgl. Reclams Mode- und Kostümlexikon, 5. Aufl., 2005, S. 487 „T-Shirt“). Insbesondere als Bekleidungsmotiv oder auf Taschen oder anderen der beanspruchten Waren sind aufgetragene „Sprüche“ oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung des Trägers aufgefasst werden sollen, dem Publikum bekanntermaßen seit langem und bereits deutlich vor dem Anmeldetag der Wortfolge vertraut. Das Publikum begegnet vergleichbaren Sprüchen als Ausdruck persönlicher Hal- tung und Empfindungen im Alltag in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschrif- tung auf verschiedensten – auch hier beanspruchten – Waren wie Bekleidungs- stücken (T-Shirt- bzw. Pullover-Frontdruck, Mützen, Caps, Schuhen, Hosen, Tier- bekleidung), Taschen und anderen Accessoires (Schals, Bändern, Buttons, Tü- chern, Tierhalsbändern, Tierleinen), Regenschirmen aber auch bei Schmuckwaren (Kettenanhänger, Ringen, Armbändern etc.), sämtlichen Textilien, wie Decken, Mö- belüberzügen, Bettwäsche. In der Textil- bzw. Bekleidungsindustrie werden zuneh- mend mehr Textilien aller Art mit Sinn- und Fun-Sprüchen, (lustigen) Statements bzw. auf das subjektive Empfinden des Betrachters abzielenden Aussagen (als Frontdruck) bedruckt. Der Erwerb entsprechender Waren beruht hier dann wahr- scheinlich maßgeblich auf dem jeweiligen Spruch bzw. Statement und seiner Eig- nung, die Haltung bzw. das (u.U. ironische oder witzige) Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen. Er erfolgt jedenfalls nicht wegen eines ggf. mit dem Spruch - 32 - verbundenen Qualitäts-, Preis- oder Beschaffenheitsversprechens auf einer irgend- wie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen. c) Dass die angemeldete Wortfolge mehrere Lesarten – z.B. auch „ich muss mich nur vor Gott rechtfertigen“ bzw. „ich brauche mich vor niemandem zu rechtfertigen“ – zulässt, vermag die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, denn in allen Bedeutungen steht eine allgemeine Botschaft von Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit im Vor- dergrund, so dass „Only God Can Judge Me" stets nur als allgemeine Aussage und nicht im Sinn eines individualisierenden Herkunftshinweises verstanden wird. Eine schlichte begriffliche Unbestimmtheit bedeutet noch nicht eine markenrechtli- che Mehrdeutigkeit und steht einer Schutzversagung prinzipiell nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 – I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt). Es ist selbstverständlich und in einem Spruch so angelegt, dass eine allgemein gehaltene Bezeichnung mit einem hohen Abstraktionsgehalt einen gewissen Bedeutungsspielraum in sich trägt. So kann die Wortfolge nicht nur abs- trakt-individuell, sondern auch unter subjektiven Gesichtspunkten verstanden wer- den. Es spielt somit keine Rolle, dass der angesprochene Verbraucher möglicher- weise nicht genau weiß, inwiefern oder weshalb „eine Rechtfertigung vor Gott“ oder „ein Urteil von Gott“ veranlasst ist, denn eine solche begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere werbewirksam erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Vorteile oder Besonderheiten zu erfassen und / oder eine positive Erwartungshaltung des Kunden zu fördern und / oder in besonderem Maße Aufmerksamkeit zu wecken, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 – I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Verschiedene gleichwertige Bedeutungen einer Marke sprechen allerdings nicht für deren Unterscheidungskraft, wenn sich in Bezug auf die angemeldeten Waren und - 33 - Dienstleistungen alle Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen oder sonst als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet erweisen (BGH, Beschluss vom 1. März 2001 – I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; BGH, Urteil vom 22. April 2004 – I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 – Urlaub direkt). Die Verbraucher werden annehmen, dass die ihnen mühelos verständliche Rede- wendung gleich mit welchem konkret erkennten Bedeutungsgehalt lediglich als all- gemeines Statement des Verwenders bzw. Trägers oder allenfalls als (Werbe-)Aus- sage allgemeiner Art - für Unabhängigkeit und Selbstbestimmung - für die mit ihr beworbenen Produkte eingesetzt wird. d) Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers begründet auch eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten für Marken bei den beanspruchten Waren nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Das angesprochene Publikum wird die Wortfolge selbst bei unterstellter Verwen- dung an der Innenseite der Ware oder an der Verpackung oder auf einem Etikett – wie bereits oben ausgeführt – aufgrund des grundsätzlich Fehlens der erforderli- chen herkunftshinweisenden Funktion auch aufgrund ihrer Länge nicht, als Marke auffassen (entspr. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – I ZB 62/09, GRUR 2010, 825 Rn. 20 – Marlene Dietrich II). Abweichend von der in der Beschwerde geäußerten Auffassung können im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft auch die Kennzeichengewohnheiten für jede der Waren berücksichtigt werden, zu deren Kennzeichnung das betreffende Zei- chen angemeldet worden ist (BGH, EuGH-Vorlage vom 21. Juni 2018 – I ZB 61/17, GRUR 2018, 932 Rn. 18 – #darferdas?; Beschluss vom 8. März 2012 – I ZB 13/11, GRUR 2012, 1044 Rn. 20 – Neuschwanstein; Beschluss vom 24. Juni 2010 – I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 28 – TOOOR!; Beschluss vom 24. April 2008 – I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Rn. 22 – Marlene-Dietrich-Bildnis I). - 34 - Hierfür ist allerdings darauf abzustellen, wie üblicherweise Kennzeichnungen als Hinweis auf die Herkunft der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen – also markenmäßig – verwendet werden. Sind dabei für die jeweils zu beurteilenden Waren mehrere Verwendungsformen denkbar, die praktisch bedeutsam sind, ist die Unterscheidungskraft nur zu verneinen, wenn das Publikum das angemeldete Zeichen in jeder dieser praktisch bedeutsamen Verwen- dungsarten nicht als Herkunftshinweis ansieht (vgl. jetzt EuGH, Urteil vom 12. Sep- tember 2019 – C-541/18, GRUR 2019, 1194 Rn. 25 und 30 – #darferdas). Auf die wahrscheinlichste Verwendungsart darf dabei nur abgestellt werden, wenn in der betreffenden Branche nur eine einzige Verwendungsart praktisch bedeutsam ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 32). Demnach kommt es insbesondere nicht darauf an, wel- ches die wahrscheinlichste zukünftige Verwendungsform des angemeldeten Zei- chens durch den Beschwerdeführer oder welches die wahrscheinlichste Verwen- dung von Slogan im Bereich der beanspruchten Waren ist. Vielmehr hat sich die Prüfung daran zu orientieren, wie das Zeichen, sofern es schon benutzt wird, an den beanspruchten Waren angebracht ist. Soweit es noch nicht benutzt wird, ist darauf abzustellen, welches grundsätzlich abstrakt – soweit feststellbar – die prak- tisch bedeutsame Verwendungsform von Marken für die beanspruchten Waren ist und ob die konkret angemeldete Wortfolge bei einer solchen zu unterstellenden Ver- wendung ein individualisierender Herkunftshinweis aufweisen werden kann. Für alle beanspruchten Waren der Klassen 18, 24 und 25 erfolgt die Kennzeichnung üblicherweise auf Etiketten, die in aller Regel fest mit der Ware verbunden sind, häufig aufgenäht oder aufgedruckt werden. Allerdings sind auf den entsprechenden Labeln oder Etiketten nicht nur Hinweise auf den Hersteller oder dessen Marke zu finden, sondern vielmehr regelmäßig knappe Angaben zu Beschaffenheit, In- halt(-sstoffen) und Gebrauch sowie zu geographischer Herkunft und ggf. auch Um- weltzeichen, Gütesiegel oder Prüfzeichen. Bei allen beanspruchten Waren, selbst bei den Waren: „Kauartikel aus Rohhaut für Hunde“, „Zaumzeug“, Bespannungen für Billiardtische“, „Chemiefasern für Wirkwaren“ oder „An japanische Holzclogs an- gepasste Metallbeschläge“ würden die angesprochenen Verbraucher auf den dort - 35 - angebrachten Etiketten oder Labeln über die dort angebrachte Wortfolge „Only God Can Judge Me“ und deren Bedeutung für die Ware erstaunt sein und nach einem Zusammenhang mit der jeweiligen Ware suchen. Selbst bei einer bei Marken für die beanspruchten Waren allgemein üblichen Verwendung würden sie allerdings ledig- lich den „Spruch“ erkennen, ohne dass ihnen der Gedanke käme, dass hiermit auf den Hersteller der Produkte hingewiesen werden könnte. Bei einer Wortfolge, bei der - wie der hier zu beurteilenden – der die Mitteilung der Haltung und Lebensein- stellung eines Menschen offensichtlich erkennbar ist und im Vordergrund steht, liegt es fern, sie über den erkannten Sinnspruch hinaus auch als Hinweis auf ein wirt- schaftlich tätiges Unternehmen bzw. dessen Waren anzusehen. Solche Sinnsprü- che, Aphorismen oder (vermeintlich) Lebensmaxime stehen in aller Regel für sich und werden stets nur als solche wahrgenommen. Da die angemeldete Wortfolge somit die Hauptfunktion einer Marke, nämlich auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren aus einem individuellen Unternehmen hin- zuweisen, grundsätzlich nicht erfüllen kann, ist ihr das nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abzusprechen, so dass sie für die beanspruchten Waren nicht als Marke eintragbar ist. e) Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann letztlich dahinstehen, ob die angemeldete Wortfolge darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig und damit nicht schutzfähig ist. Nach alledem ist die Beschwerde des Anmelders der Erfolg zu versagen. 2. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. - 36 - 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 37 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Werner Schwarz Paetzold Pr