Entscheidung
IX ZB 214/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 214/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Das Insolvenzgericht bestellte im Eröffnungsverfahren zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts einen vorläufi- gen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Es verbot dem Schuldner, über Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Dritt- schuldnern verbot es, an den Schuldner zu zahlen. Im Übrigen untersagte es Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, soweit nicht un- bewegliche Gegenstände betroffen waren. Die hiergegen insbesondere auf die fehlende internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gestützte sofortige 1 - 3 - Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen die- sen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte und mit Schriftsatz vom 12. November 2008 begründete Rechtsbeschwerde. Bereits am 5. November 2008 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuld- ners eröffnet worden. II. Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die angefochtenen Siche- rungsmaßnahmen den Schuldner nicht mehr beschweren, nachdem das Insol- venzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 260/08). 2 1. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO angeordneten Siche- rungsmaßnahmen haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erle- digt. Eine ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung ist wegen der eingetretenen pro- zessualen Überholung durch die Verfahrenseröffnung ebenfalls ausgeschlos- sen. 3 Der Schuldner ist auch nicht zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen. Ein solcher wäre allerdings ebenfalls unzulässig. Eine solche Rechtsschutzform ist weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenz- ordnung allgemein vorgesehen. Sie findet daher im Insolvenzverfahren nur statt, wenn eine tief greifende Grundrechtsverletzung zum Nachteil des Schuld- ners oder eine fortwirkende Beeinträchtigung, welche eine Sachentscheidung 4 - 4 - trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels ausnahmsweise erfor- dert, möglich erscheinen (BGHZ, aaO S. 216 f; BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330; v. 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04, ZIP 2007, 438 f). Solche Rechtsschutzgründe sind nach der Verfahrenseröff- nung im Rechtsmittelverfahren nicht ersichtlich und werden von dem Schuldner auch nicht geltend gemacht. Die Wirksamkeit der Verfahrenseröffnung wird von ihm nicht in Zweifel gezogen. 2. Bei dem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person hält das Bundesverfassungsgericht ein Rechtsschutzbe- dürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unabhängig davon für gege- ben, ob die Gerichte bei typischem Ablauf des Verfahrens rechtzeitig eine Ent- scheidung treffen können (BVerfGE 104, 220, 234; vgl. auch BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, aaO S. 2330). Hierzu zählen die üblichen Si- cherungsmaßnahmen, die - wie hier - allein in die Vermögenssphäre des 5 - 5 - Schuldners eingreifen, nicht. Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 01.07.2008 - 1 IN 244/08 - LG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2008 - 4 T 165/08 -