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Leitsatz

IX ZB 41/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:270122BIXZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:270122BIXZB41.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 41/21 vom 27. Januar 2022 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 270e Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses ist nicht an- fechtbar. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - IX ZB 41/21 - LG Stade AG Cuxhaven - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 27. Januar 2022 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Juni 2021 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 23. März 2021 auf Eröffnung des In- solvenzverfahrens in Eigenverwaltung sowie auf Anordnung der vorläufigen Ei- genverwaltung ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 24. März 2021 die vorläufige Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters an und setzte einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Nach entsprechender, einstimmiger Beschlussfassung am 10. Mai 2021 beantragte der vorläufige Gläu- bigerausschuss mit Schriftsatz vom 11. Mai 2021, die vorläufige Eigenverwaltung aufzuheben. Das Insolvenzgericht hob die vorläufige Eigenverwaltung mit Be- 1 - 3 - schluss vom 19. Mai 2021 auf und bestellte den bisherigen vorläufigen Sachwal- ter zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und lehnte die beantragte Eigen- verwaltung ab. Die gegen die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung gerichtete so- fortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht als unzulässig verwor- fen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt sie ihr bisheriges Rechtsschutzbegehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Rechtsbe- schwerdegericht aber nicht bindend, wenn bereits die sofortige Beschwerde ge- gen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung un- terworfen werden. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall auch dann nicht statt- haft, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 96/17, NJW 2020, 1074 Rn. 5). So liegt der Fall hier. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei unstatthaft, weil das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung über die Aufhe- bung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insol- venzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht vorsehe. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Entscheidung richtet sich nach den seit dem 1. Januar 2021 gelten- den Vorschriften der Insolvenzordnung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 31. Dezember 2020 beantragt worden ist (Art. 103m EGInsO). b) Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschus- ses gemäß § 270e Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO kann nicht mit der sofortigen Be- schwerde angefochten werden. aa) Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) eingeführte § 270e Abs. 2 Satz 3 InsO bestimmt eine Anfechtungsmög- lichkeit des Schuldners ausschließlich für den Fall einer Aufhebung der vorläufi- gen Eigenverwaltung auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers gemäß § 270e Abs. 2 Satz 1 InsO. Das entspricht der schon bisher geltenden Regelung für die Anfechtbarkeit der Aufhebung der Eigenverwaltung (nur) in dem Fall eines zugrundeliegenden Gläubigerantrags gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 4 InsO (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO aF) in § 272 Abs. 2 5 6 7 8 9 - 5 - Satz 3 InsO (vgl. Frind, ZIP 2021, 171, 179). Den Ausnahmecharakter dieser Re- gelung hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung betont (BGH, Be- schluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZIP 2007, 448 Rn. 15). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Bestimmung des § 270e Abs. 2 Satz 3 InsO als Ausnahmefall angesehen hat, so dass der Satz 3 nicht etwa als dritter Absatz zu lesen ist (vgl. den Regierungs- entwurf, BT-Drucks. 19/24181, S. 207) und auch für eine analoge Anwendung der Norm zur Begründung eines Beschwerderechts des Schuldners in Anbe- tracht des Fehlens einer unbewussten Regelungslücke kein Raum ist (aA Sä- misch/Noffz/Haug, ZRI 2021, 741, 750). Der Gesetzgeber führt auf diese Weise die bereits in dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unter- nehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 (BGBI. I S. 2582) eingenommene Linie fort. Seinerzeit war überlegt worden, eine Anfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung vorzusehen. Dieser Gedanke wurde jedoch mit der Begründung verworfen, dass die Aufhebung der angeord- neten Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung (jetzt § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO) einerseits und die Möglichkeit der Beantragung der nachträglichen Anordnung der Eigenverwaltung durch die Gläubigerversammlung (§ 271 InsO) andererseits genüge, weil über diese Anträge ein Gericht entscheide und so eine gerichtliche Überprüfung erfolge. Ein Beschwerderecht auch des Schuldners ge- gen die Entscheidung über die Anordnung der Eigenverwaltung wurde nicht in Erwägung gezogen (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 17/5712, S. 38 f). bb) Die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, die nach § 270e Abs. 1 InsO durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt, kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angefochten werden. 10 11 - 6 - (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Schuldner die Ablehnung der Eigenverwaltung im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO gegen den Eröff- nungsbeschluss angreifen kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZIP 2007, 448 Rn. 8 ff) und dass ihm auch gegen die Aufhebung der Ei- genverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO aF) kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007, aaO Rn. 12). Für den Fall der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses gilt nichts an- deres. (2) Eine Anfechtbarkeit der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO folgt auch nicht aus § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO (im Ergebnis verneint von BeckOK-InsR/Kreutz/Ellers, 2021, § 270e Rn. 29). Nach dieser Bestimmung gelten für das Verfahren der Eigenverwaltung die allgemei- nen Vorschriften, soweit im achten Teil der Insolvenzordnung nichts anderes be- stimmt ist. Der Verweis auf die allgemeinen Vorschriften bezieht sich vor dem Hintergrund des in § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO geregelten Enumerationsprinzips je- doch ausschließlich auf den Gang des Insolvenzverfahrens, nicht auf die Anfech- tung der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Eigenver- waltung (vgl. für § 272 InsO BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007, aaO Rn. 7). Das ergibt sich zudem aus der besonderen Regelung der Beschwerdebefugnis des Schuldners für den speziellen Fall des Antrags einzelner Gläubiger in § 270e Abs. 2 Satz 3 InsO, die überflüssig wäre, wenn die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung allgemein anfechtbar wäre. (3) Die sofortige Beschwerde nach § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO ist gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen, insbesondere die Bestellung eines vorläufi- gen Insolvenzverwalters gerichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). 12 13 14 - 7 - Eine solche Beschwerde schließt die Regelung in § 270e Abs. 1 InsO nicht aus. Im Streitfall hat die Schuldnerin ihre Beschwerde jedoch nicht auf die Maßnah- men im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO beschränkt. Sie wendet sich vielmehr gerade gegen die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung. Der Um- stand, dass die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung gemäß § 270e Abs. 1 InsO mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters einhergeht, führt nicht dazu, dass auch die Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO anfechtbar wäre. Die Zusammenfassung mehrerer Maßnah- men in einem Beschluss des Insolvenzgerichts, die nach dem Willen des Gesetz- gebers teils anfechtbar, teils unanfechtbar sind, ändert an den Rechtsschutzmög- lichkeiten nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZIP 2007, 448 Rn. 10; LG Frankfurt, ZIP 2014, 742; HK-InsO/Brünkmans, 10. Aufl., § 270 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Kern, 4. Aufl., § 270 Rn. 127; Uhlenbruck/ Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 56; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2022, § 270 Rn. 170 ff; Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 26; Graf-Schli- cker/Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 270b Rn. 49; BeckOK-InsR/Kreutz/Ellers, 2021, § 270e Rn. 29; Prütting, NZI 2000, 145, 147; aA HmbKomm-InsO/Fiebig, 9. Aufl., § 270e Rn. 13). cc) Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Be- denken. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstößt der Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechts- staatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. bereits für die Ablehnung der Eigenverwaltung BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 85/05, ZIP 2007, 394 Rn. 13; zweifelnd Blankenburg, ZInsO 2021, 753, 768; Sämisch/Noffz/Haug, ZRI 2021, 741, 750). 15 - 8 - (1) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraus- setzungen sie angerufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392; vom 11. Januar 2007, aaO; BVerfG, NJW 2003, 1924). (2) Der Schuldner hat nach der Insolvenzordnung kein unbedingtes, sub- jektives Recht auf Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften und entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Der Ausschluss eines Instanzenzuges ist daher nur konsequent. (a) Eigenverwaltung wie vorläufige Eigenverwaltung können zwar nur auf Antrag des Schuldners angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 Satz 1, § 270a Abs. 1 InsO). Eigenverwaltung und vorläufige Eigenverwaltung sind zudem ohne weite- res aufzuheben, wenn der Schuldner es beantragt (§ 272 Abs. 1 Nr. 5, § 270e Abs. 1 Nr. 5 InsO). Umgekehrt kann der Schuldner nach der gesetzlichen Kon- zeption die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gegen den Willen der Gläubiger jedoch gerade nicht erzwingen. Nach § 270b Abs. 3 Satz 4 InsO unterbleibt die Anordnung der von dem Schuldner beantragten vor- läufigen Eigenverwaltung, wenn der anzuhörende vorläufige Gläubigeraus- schuss einstimmig gegen die Anordnung stimmt. Entsprechendes gilt nach § 270f Abs. 1 und 3 InsO für die Eigenverwaltung. Beantragt der vorläufige Gläu- bigerausschuss die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung, hat das Gericht dem gemäß § 270e Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO zu entsprechen. Gleiches gilt, wenn die Gläubigerversammlung einen solchen Antrag unter den Voraussetzungen des § 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt. Lehnt das Gericht die Eigenverwaltung ab, 16 17 18 - 9 - steht es der Gläubigerversammlung gemäß § 271 Satz 1 InsO frei, mit Zustim- mung des Schuldners eine nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung zu er- wirken. In allen Fällen sieht die Insolvenzordnung - ausgenommen den Fall der Aufhebung der (vorläufigen) Eigenverwaltung auf Antrag eines einzelnen Gläubi- gers (§ 270e Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 3 InsO) - kein Rechtsmittel des Schuldners gegen die auf Beschlüssen der Gläubiger beruhenden gerichtlichen Entscheidungen vor. Das beruht darauf, dass das Insolvenzverfahren als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts - abgesehen von der Möglichkeit der Restschuldbe- freiung - nicht den Interessen des Schuldners, sondern der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient (§ 1 Satz 1 InsO). Deshalb sind auch die Vor- schriften über die Eigenverwaltung Ausdruck des Vorrangs der Gläubigerautono- mie vor den Einflussmöglichkeiten des Schuldners oder auch des Insolvenzge- richts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZIP 2007, 448 Rn. 12). (b) Mit dieser Würdigung übereinstimmend betonte bereits der Regie- rungsentwurf von 1992 zur Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443, S. 100), dass die Eigenverwaltung allein vom Gläubigerwillen abhängen solle. Der Gesetzent- wurf der Bundesregierung zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwick- lungsgesetz mit seiner teilweisen Neufassung der Bestimmungen zur Eigenver- waltung hob erneut die Gläubigerautonomie als tragendes Steuerungsprinzip und das daraus folgende Erfordernis, die Eigenverwaltung (allein) an den Interessen der Gläubiger auszurichten, hervor (BT-Drucks. 19/24181, S. 202, 207). dd) Ein Beschwerderecht des Schuldners gegen die Aufhebung der Eigen- verwaltung lässt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 1 GG ableiten. Denn auch der 19 20 21 - 10 - Inhalt des Eigentums wird nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Gesetz be- stimmt und im vorliegenden Zusammenhang durch die Insolvenzordnung ausge- staltet (vgl. zur Konkursordnung BVerfG, NJW 1993, 513). Die maßgebliche Ent- scheidung, ob das Insolvenzverfahren in (vorläufiger) Eigenverwaltung durchge- führt werden soll oder nicht, obliegt danach den Gläubigern, nicht dem Schuldner. Sein Eigentumsrecht ist insoweit von vornherein beschränkt, so dass er daraus auch keine prozessualen Rechte ableiten kann (vgl. BVerfG, aaO). c) Da die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft ist, kommt es nicht darauf an, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig kein Rechts- schutzbedürfnis für die Anfechtung von Maßnahmen besteht, die im Eröffnungs- verfahren getroffen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 214/08, KTS 2010, 222). Grupp Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 19.05.2021 - 12 IN 31/21 - LG Stade, Entscheidung vom 21.06.2021 - 7 T 115/21 - 22