Entscheidung
XI ZR 37/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 37/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs ha- be klären lassen wollen. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Beste- hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM - 3 - 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Septem- ber 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.N.), wie sie etwa dem Se- natsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulas- sungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Be- schwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Dar- lehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, Umdruck S. 2 f. und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Umdruck S. 2). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 132.424,60 €. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 25.08.2006 - 10 O 626/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2007 - I-17 U 238/06 -