Urteil
5 O 400/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2016:0614.5O400.15.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs bezüglich eines „Darlehensvertrags“ mit der Beklagten. Die Parteien schlossen am 18.06.1998 einen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer xxx mit dem Unterkonto ## über eine Immobilienfinanzierung in Höhe von 380.000,00 DM zu einem effektiven Jahreszins von 5,65 % p.a. für die ersten zehn Jahre. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages betrug 30 Jahre. Die monatliche Rate betrug 2.105,83 DM. Neben dem Kläger waren auch Frau Y und Frau R Darlehensnehmerinnen. Das Darlehen diente der Finanzierung der Immobilie h in V. Als Sicherheit sah die Vereinbarung die Bestellung einer Buchgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 380.000,00 DM bezüglich der finanzierten Immobilie vor. Für den weiteren Inhalt des Darlehnsvertrages wird auf Blatt 154 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Eine über die ersten zehn Jahre hinausgehende Zinsvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten ausgezahlt. Nach Ablauf der zehn Jahre waren die Darlehensnehmer weiterhin auf die Darlehensvaluta angewiesen. Daraufhin schlossen die Parteien unter dem 27.02.2009 und 02.03.2009 eine mit „Umschuldung Darlehen xx“ überschriebene Vereinbarung mit der Nummer xxx und der Unterkontonummer... Der Darlehensbetrag betrug 166.707,08 EUR bei einem variablen Zinssatz mit Zinsbegrenzung für drei Jahre und einer Laufzeit von 19 Jahren und vier Monaten. Die monatliche Rate betrug 1.019,98 EUR. Neben dem Kläger waren auch Frau Y und Frau R Darlehensnehmerinnen. Als Sicherheit sah die Vereinbarung die Bestellung einer Buchgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 380.000,00 DM bezüglich der finanzierten Immobilie vor. Dem Vertrag lag eine Widerrufsbelehrung bei. Für den weiteren Inhalt der Vereinbarung wird auf Blatt 157 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Auch in der Folge waren die Darlehensnehmer auf die Darlehensvaluta angewiesen. Die Parteien schlossen unter dem 15.03.2011 und 31.03.2011 eine mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung mit der Nummer xxx und der Unterkontonummer y. Die Darlehenssumme betrug 154.465,00 EUR zu einem Sollzinssatz von 4,62 % p.a. über insgesamt zehn Jahre. Die monatliche Rate betrug 1.087,57 EUR. Die Anzahl der monatlichen Raten wurde mit 207, also 17 Jahren und drei Monate, angegeben. Neben dem Kläger waren auch Frau Y und Frau R Darlehensnehmerinnen. Als Sicherheit sah die Vereinbarung die Bestellung einer Buchgrundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung über 380.000,00 DM bezüglich der finanzierten Immobilie vor. Für den weiteren Inhalt der Vereinbarung wird auf Blatt 14 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Vereinbarung lag unter Ziffer XII. eine Widerrufsinformation bei. Diese Widerrufsinformation befand sich auf Blatt 7 von 7 des „Darlehensvertrages“ oberhalb der Unterschriftenzeile, war mit zentrierter Überschrift „Widerrufsinformation“ überschrieben und mit einem Balken umrahmt. Sie hatte unter anderem den folgenden Inhalt: „ Widerrufsinformation Widerrufsrecht (…) Widerrufsfolgen (…) Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für das Unterkonto Nr. y pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 19,82 Euro zu zahlen. (…)“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf Blatt 169 der Gerichtsakte vollumfänglich Bezug genommen. Die Darlehensnehmer zahlten stets die von ihnen geschuldeten Raten. Die Beklagte übersandte jährliche Kontostandsmitteilungen mit erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie dem Kapitalstand. Mit Schreiben vom 12.03.2015 widerriefen die Darlehensnehmer die Vereinbarung, welche unter dem 15.03.2011 und 31.03.2011 geschlossen wurde. Dabei beriefen sich die Darlehensnehmer auf ein Gutachten der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.02.2015. Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam. Sie entspreche nicht der Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 EGBGB, da sie nicht optisch hervorgehoben sei und daher gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Die Balkenumrahmung hebe sich nicht sonderlich vom übrigen Text ab. Gerade vor dem Hintergrund, dass sämtliche Abschnitte des Vertrages mit Überschriften und Ziffern versehen seien, fehle es an einem Alleinstellungsmerkmal. Wegen einer Überfrachtung an Informationen sei die Widerrufsinformation nicht hinreichend deutlich zu erkennen gewesen. Vielmehr hätte die Widerrufsinformation gesondert vom übrigen Vertragstext überreicht werden müssen. Das Muster sei auch deshalb nicht eingehalten, da die Widerrufsinformation bei den Widerrufsfolgen entgegen des Musters die Bezeichnung des „Unterkontos Nr. y“ enthielte. Daneben enthalte die Belehrung nicht alle gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben mit dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages, insbesondere hinsichtlich eines Immobiliendarlehensvertrages. Dabei hätte vor allem auf die Kosten nach Nr. 10 hingewiesen werden müssen. Auch sonst sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die darin enthaltende Kaskadenverweisung stelle den Verbraucher vor überhöhte Anforderungen. Bei dem Vertrag aus 2011 handele sich nicht lediglich um eine Vertragsverlängerung, sondern um eine Umfinanzierung. Ein Widerrufsrecht folge dabei aus dem Umstand, dass der ursprünglich vereinbarte variable Zinssatz in einen festen Zinssatz geändert wurde. Dadurch seien die Rechte des Darlehensnehmers nicht unerheblich eingeschränkt worden. Jedenfalls stünde dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Ein solches folge aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Wirksamkeit des Widerrufs festzustellen, 2.611,93 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 394,49 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 12.03.2015 erklärte Widerruf gegenüber der Beklagten in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 470/#####/#### wirksam ist und ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs bereits unzulässig sei. Es liege kein feststellungsfähiges „Rechtsverhältnis“ vor und der Kläger müsse vorrangig eine Leistungsklage erheben. Des Weiteren sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, da ein Anspruch nur allen Darlehensnehmern gemeinschaftlich zustehe. Daneben stehe dem Kläger auch kein Widerrufsrecht zu. Im Jahr 2011 habe lediglich eine Konditionsanpassung eines aus dem Jahr 1998 stammenden Darlehensvertrages stattgefunden. Außerdem habe sie das gültige Muster der Widerrufsinformation aus der Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in ausreichender Form verwendet und könne sich deshalb auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dazu führt sie aus, eine Konditionsanpassung stelle schon keinen Darlehensvertrag dar. Es handele sich lediglich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung. Außerdem sei der Kläger als ausgebildeter Immobilienkaufmann, geschäftsführender Gesellschafter der I GmbH und Gesellschafter weiterer GbRs mit der Verwaltung von 42 Wohn- und Geschäftseinheiten sowie vier Garagen kein Verbraucher. Vielmehr erfordere dies eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers. Gerade die Gründung der Gesellschaften deute auf eine unternehmerische Tätigkeit hin. Auch für den Fall, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden hätte, wäre dieses wegen Fristablaufs nicht mehr geltend zu machen. Die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei sie hinreichend hervorgehoben. Die Pflichtangaben seien allesamt angegeben. Jedenfalls könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Schließlich sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich, da er nicht vom Schutzzweck eines etwaigen Verbraucherdarlehenswiderrufsrechts gedeckt sei. Zudem sei es verwirkt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO zu, da es ihm um die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses infolge eines wirksamen Widerrufs geht. Dabei handelt es sich nicht lediglich um die Klärung einer Vorfrage. Als Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO gelten nämlich insbesondere auch dessen einzelnen Rechte, Pflichten und Folgen oder dessen Beendigung bzw. Fortbestand (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2016 – I-22 U 137/15, noch nicht veröffentlicht). Die Wirksamkeit einer einzelnen Rechtshandlung kann als bloße Vorfrage regelmäßig nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2009, XI ZR 37/08). Der vom Kläger formulierte Feststellungsantrag auf die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs kann im Wege zulässiger Umdeutung so ausgelegt werden, dass zugleich die Feststellung begehrt wird, dass das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln sei. Dies beinhaltet die Feststellung, dass sich das Vertragsverhältnis durch den als wirksam festgestellten Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch ist vorliegend eine Leistungsklage nicht vorrangig, da der Kläger die beiderseitigen Rechnungsposten im Rahmen der Rückabwicklung nicht ohne weiteres ermitteln kann. Dies gilt schon deswegen, weil die Parteien sich noch in einem laufenden Vertragsverhältnis mit entsprechenden Zahlungen der Darlehensnehmer befinden und insoweit der Kläger die für das Rückabwicklungsverhältnis maßgeblichen Posten nicht ohne weiteres beziffern kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 – I-22 U 17/15). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung der Nutzungen der Beklagten nicht ohne komplizierte Rechnungen und allenfalls auf der Grundlage von Vermutungen bestimmt werden kann, steht dem Kläger ein Feststellungsinteresse zu. II. Die Klage ist aber unbegründet. Hinsichtlich der widerrufenen Vereinbarung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, da es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung handelt. Aber auch für den Fall, dass dem Kläger ein solches Widerrufsrecht zustand, wäre die Widerrufsfrist bereits seit Jahren abgelaufen, weil sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit Anlage 6 berufen kann. 1. Zunächst kann dahinstehen, ob der Kläger die streitgegenständliche Vereinbarung als Verbraucher oder Unternehmer geschlossen hat. Es kann ferner dahinstehen, ob ein Widerruf überhaupt möglich ist, wenn bei mehreren Darlehensnehmern nicht alle Darlehensnehmer Verbraucher sind. 2. Dem Kläger stand bereits kein Widerrufsrecht zu. Gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Die unter dem 15.03.2011 und 31.03.2011 geschlossene Vereinbarung stellt keinen solchen Vertrag dar. Es handelt sich vielmehr um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung. Eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ liegt immer dann vor, wenn kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt wird, sondern nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionsvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird. Kennzeichnend dafür ist, dass es sich um Kredite handelt, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. So ist es im vorliegenden Fall. Der Darlehensvertrag vom 18.06.1998 und die Umschuldung vom 02.03.2009 gingen dem streitgegenständlichen Vertrag voraus. Die Vereinbarung im Jahr 1998 sah eine Laufzeit von insgesamt 30 Jahren vor und endet damit im Juli 2028. Die Zinsbindung war dabei nur für die ersten zehn Jahre mit einem Festzins vorgesehen. Aus diesem Umstand folgte die zweite Vereinbarung im Jahr 2009. Dort wurde dann ein variabler Zinssatz mit Zinsbegrenzung für drei Jahre vereinbart. Die Laufzeit betrug 19 Jahre und vier Monate und endete damit im Juli 2028. Dieser Vereinbarung wiederum schloss sich die streitgegenständliche Vereinbarung an. Es wurde ein Sollzinssatz fest für zehn Jahre vereinbart. Die Vertragslaufzeit betrug 17 Jahre und drei Monate und endete wiederum im Juli 2028. Alle Verträge stimmen bei den Darlehensnehmern, der Vertragslaufzeit, der Kontonummer und der gestellten Sicherheit überein. Die Nummern der jeweiligen Verträge sind am Ende fortlaufend von xx bis y nummeriert. Der Kläger hat insoweit auch nicht behauptet, dass ihm im Rahmen der Vereinbarungen aus den Jahren 2009 und 2011 ein erneutes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. Es wurden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit nicht geschlossen. Vorliegend stand den Darlehensnehmern von Beginn an ein Kapitalnutzungsrecht bis Juli 2028 zu. Das Darlehen wurde jeweils an die marktüblichen Konditionen angepasst. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Klägers auch unschädlich, dass verschiedene Zinssätze (Festzins und variabler Zinssatz) vereinbart wurden. Es wurde nämlich kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Es ist gerade kennzeichnet für eine unechte Abschnittsfinanzierung, dass die Konditionen jeweils für die Zukunft neu ausgehandelt werden. Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB a.F. geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken. Bei Abschluss einer Konditionsanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12). 3. Aber auch für den Fall, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustehen würde, hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die zweiwöchige Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs am 12.03.2015 bereits seit Jahren abgelaufen, da sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Anlage 6 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. a. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem im Vertragszeitpunkt geltenden Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB in der im Vertragszeitpunkt geltenden Fassung, das heißt der bis zum 03.08.2011 geltenden Fassung, in jeder Beziehung hinreichend, so dass die Beklagte „globale Schutzwirkungen“ des Musters für sich in Anspruch nehmen kann. Insbesondere liegt eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form vor, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH greift die Schutzwirkung grundsätzlich nur dann ein, wenn der Unternehmer bzw. Verwender ein Formular verwendet, dass sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung dem Muster vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13 m.w.N.). Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt (vgl. BGH, a.a.O.). Voraussetzung der Schutzwirkung des Musters zugunsten des Unternehmers bzw. Verwenders ist demgemäß, dass die Belehrung inhaltlich unverändert bzw. entsprechend den Gestaltungshinweisen verwendet wird. Zusätze sind statthaft, solange es sich um redaktionelle Veränderungen des Musters handelt. Inhaltliche Änderungen bzw. den Verbraucher verwirrende Zusätze heben die Schutzwirkung hingegen auf (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00 m.w.N.). Zunächst war die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entsprechend hervorgehoben und in deutlicher Form abgefasst, Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass die Widerrufsinformation mit Ziffer XII. überschrieben war. Vorliegend ist es aber nicht zu einer Überfrachtung und oder Vermengung an Informationen gekommen. Die Widerrufsinformation befand sich nämlich isoliert auf der letzten Seite des Vertrages (Blatt 7 von 7) ohne weitere Informationen. Ihr schlossen sich unmittelbar die Unterschriftenzeilen an. Sie war mit einem Balkenrahmen umgeben und in Fettdruck zentriert mit „Widerrufsinformation“ überschrieben. Inhaltlich entsprach die Widerrufsinformation dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB. Eine die Gesetzlichkeitsfiktion ausschließende inhaltliche Änderung liegt nicht vor. Die Regelung schließt grundsätzlich nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00 m.w.N.). Die Widerrufsinformation weicht im Rahmen der Widerrufsfolgen im zweiten Absatz vom Muster ab. Im Muster heißt es „Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von [5] Euro zu zahlen.“ Der Gestaltungshinweis [5] lautet dabei „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.“ In der streitgegenständlichen Widerrufinformation wurde hinter „Darlehen“ der Zusatz „für das Unterkonto Nr. y“ eingefügt. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers jedoch nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern lediglich um eine Konkretisierung des Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht. Einen eigenen Inhalt weist dieser Zusatz gerade nicht auf. Eine Ablenkung oder Verwirrung des Verbrauchers kann darin nicht erblickt werden. b. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm auch kein vertragliches Widerrufsrecht aus Ziffer 14.3 der Darlehensbedingungen zu. Darin heißt es unter anderem, dass bei mehreren Darlehensnehmern das Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer zustehe und dass wenn einer der Darlehensnehmer innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen sollte, der Widerruf auch für und gegen andere Darlehensnehmer gelte. Die Regelung begründet aber kein eigenes Widerrufsrecht, sondern formt ein bestehendes lediglich aus. Es werden lediglich die Modalitäten im Falle eines Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern konkretisiert. c. Die Vereinbarung enthält im Übrigen auch sämtliche Pflichtangaben. Die Angaben über die Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sind auf Blatt 1 und Blatt 2 der mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vereinbarung enthalten (Blatt 14 f. der Gerichtsakte). Sonstige Kosten nach Nr. 10 sind alle Gebühren, Kosten und Auslagen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Vertrag, vor Vertragsabschluss und bei der Durchführung zu tragen hat (Palandt/ Weidenkaff , EGBGB, Art. 247 § 3, Rn. 2 – 75. Auflage 2016). Vorliegend sind insbesondere die Bearbeitungskosten mit 0,00 %, die Gesamtkosten des Darlehens mit 0,00 EUR und die weiteren Kosten mit 0,00 EUR angegeben. Insoweit wird aus dem klägerischen Vortrag schon nicht deutlich, welche weiteren Kosten hätten angegeben werden müssen. 4. Mangels Hauptanspruchs scheidet auch ein Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. IV. Dem Verlegungsantrag hinsichtlich des Verkündungstermins vom 14.06.2016 des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10.06.2016 war nicht nachzukommen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Beklagtenvertreter gab dieser an, dass sich der Klägervertreter seit der mündlichen nicht beim ihm gemeldet habe. Insoweit wird auf den Telefonvermerk auf Blatt 198 Rückseite vom 10.06.2016 verwiesen. Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Das Gericht schließt sich hinsichtlich des Klageantrags zu 1. der Meinung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – XI ZR 366/15) an, wonach sich das für die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO maßgebliche Interesse nach den vom Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen richtet. Dabei wird kein Abschlag für die Feststellungsklage vorgenommen, da diese vorliegend der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als durch die Klage letztlich eine Endabrechnung des Vertrages erreicht werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2016 – I-22 U 137/15). Ausgehend von den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 02.05.2016 auf Seite 16, wonach die Zins- und Tilgungsleistungen in der Zeit von April 2011 bis April 2016 65.254,20 EUR betrugen, hat die Kammer den Streitwert festgesetzt. Insoweit stellt die Kammer auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 15.02.2016 ab.