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Entscheidung

IX ZR 227/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 227/07 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte überge- gangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechts- fehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftre- ten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren. 2 - 3 - 2. Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss über- geben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müs- sen, dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes sub- stantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des Klägers erforderlich. 3 3. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. November 2007 erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis ange- treten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine Hinweis- pflichten nicht verletzt hatte (§§ 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 4. Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 19. März 1998 (IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) und 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutref- fend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Inte- resses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist. 5 5. Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündba- ren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, 6 - 4 - ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entschei- dungserheblich. 6. Dadurch, dass das Berufungsgericht § 133 InsO nicht geprüft hat, wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das Beru- fungsgericht musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese An- fechtungsvorschrift hinweisen. 7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 8 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 O 247/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 27 U 33/07 -