Urteil
6 O 247/06
Landgericht Essen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGE:2007:0208.6O247.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.500, EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. März 2006 zu zah-len. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. 1 Der Kläger begehrt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K1 GmbH (im Folgenden: "Insolvenzschuldnerin") von der Beklagten Wertersatz für an diese sicherungsübereignete und von dieser verwertete Kraftfahrzeuge. Der Insolvenzantrag wurde am 02. Dezember 2005 gestellt, das Insolvenzverfahren am 01. Februar 2006 durch das Amtsgericht Bochum (Az.: 80 IN 1271/05) eröffnet. 2 Die Insolvenzschuldnerin ist – wie die K2 GmbH – eine hundertprozentiges Tochterunternehmen der J GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr L ist. Letzterer erwarb die J GmbH mitsamt der Insolvenzschuldnerin und der K2 GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er bis zum 11. November 2005 wurde, von Herrn K. Zur Finanzierung schloss Herr L mit der Beklagten mehrere Darlehensverträge, insbesondere auch am 20. November 2002 über 100.000, EUR, ab. Als Sicherheit für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten sah der Vertrag neben der Verpfändung der Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften vor allem die Sicherungsübereignung von acht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Kraftfahrzeugen vor. Weiter heißt es in Nr. 6 S. 3 des Darlehnsvertrages: 3 "Bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögenslage des Darlehensnehmers [...] oder bei einer Veränderung des Sicherungswerts der im Vertrag vorgesehenen zu bestellenden Sicherheiten, durch die das Risiko der ordnungsgemäßen Rückführung des Darlehens gegenüber dem Zustand bei Vertragsschluss nicht unwesentlich erhöht wird, kann die Bank vom Darlehensnehmer die Bestellung zusätzlicher Sicherheiten nach ihrer Wahl verlangen [...]." 4 Unter dem 31. Oktober / 20. November 2002 schlossen die K2 GmbH und die Beklagte einen Sicherungsübereignungsvertrag über die acht Kraftfahrzeuge. Mit Vereinbarung vom 12. April 2005 wurden die Fahrzeuge erneut – diesmal aber von der Insolvenzschuldnerin – an die Beklagte zur Sicherheit übereignet. Auf die zum Nachweis vorgelegte Kopie der Vereinbarung (Bl. 15 GA) wird umfassend Bezug genommen. Im November 2005 valutierte das Darlehn des Herrn L vom 20. November bei 63.826,47 EUR und sämtliche Darlehn des Herrn L insgesamt bei 1.073.248,60 EUR. Am 10. Januar 2006 veräußerte die Beklagte die acht Kraftfahrzeuge zum Preis von 36.500, EUR, was sie dem Kläger unter dem 18. Januar 2007 mitteilte. Dieser forderte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 15. Februar 2006 unter Fristsetzung bis zum 01. März 2006 zur Rückerstattung des erzielten Erlöses auf. 5 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Sicherungsübereignung der Insolvenzschuldnerin eine unentgeltliche Leistung darstelle und somit der Insolvenzanfechtung gemäß § 134 InsO unterliege. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilt, an ihn 36.500, EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2006 zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte behauptet, dass bereits bei der ersten Sicherungsübereignung die Kraftfahrzeugbriefe übergeben worden seien, aus den sich unstreitig die Insolvenzschuldnerin als Eigentümerin ergibt, und die Insolvenzschuldnerin die Übereignung habe vollziehen wollen. Sie ist der Ansicht, dass bereits die erste Übereignung wirksam durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt sei, weil man sich lediglich über deren Bezeichnung geirrt habe. Eine Insolvenzanfechtung scheide jedenfalls aus, weil durch die zweite Übereignung nur eine Unterbesicherung beseitigt worden sei und zudem eine Konzernstruktur sowie ein eigenes wirtschaftliches Interesse bestanden habe. Zudem habe sie die Forderung gegen Herrn L allein auf Grund der Sicherungsübereignung stehen gelassen, was die Entgeltlichkeit begründe. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sie für die Frage der Entgeltlichkeit – entgegen dem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 – nicht beweisbelastet ist. Dennoch trägt sie vor, dass sich die Entgeltlichkeit bereits daraus ergebe, dass die entgeltliche Gegenleistung für die Sicherungsübereignung in der Befreiung des Herrn L von seiner Verbindlichkeit zur Sicherungsübereignung zu sehen sei. Darüber hinaus sei sie auch zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die übrigen Sicherheiten zum Zeitpunkt der 11 Vornahme der angefochtenen Handlung nicht mehr werthaltig gewesen seien. Schließlich sei die abgesicherte Forderung noch realisierbar gewesen, weil der Kläger selbst eine Übersicherung behauptet habe und über das Vermögen des Herrn L bis heute kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, die Protokolle und die übrigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Der Kläger hat auf Grund seiner Anfechtungserklärung vom 15. Februar 2006 einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz i.H.v. 36.500, EUR gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 S. 1, S. 2 InsO i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Die Insolvenzschuldnerin hat mit der Sicherungsübereignung vom 12. April 2005 innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung acht Kraftfahrzeuge unentgeltlich an die Beklagte geleistet. Nach deren Verwertung muss die Beklagte Wertersatz leisten. 16 Die maßgebliche Leistungshandlung ist vorliegend die Sicherungsübereignung vom 12. April 2005 und nicht diejenige vom 31. Oktober / 20. November 2002, mit der die Insolvenzschuldnerin das Vermögen der Beklagten ziel- und zweckgerichtet vermehrt hat. Die acht Kraftfahrzeuge standen unstreitig im Eigentum der Insolvenzschuldnerin. Der schriftliche Sicherungsübereignungsvertrag vom 31. Oktober / 20. November 2002 enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nicht die dort genannte K2 GmbH, sondern die Insolvenzschuldnerin die Erklärung abgab. Die K2 GmbH ist in diesem Vertrag als Sicherungsgeber aufgeführt. Auch findet sich ihr Stempel bei der Unterschrift. Davon gingen offensichtlich auch die Beklagte und Herr L als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus, als sie am 12. April 2005 festhielten, dass die Insolvenzschuldnerin Eigentümerin der acht Kraftfahrzeuge ist, die die K2 GmbH übereignet hatte, und diese unter Beibehaltung des vorherigen Sicherungszwecks erneut übereignet werden sollten. Der Vertrag ist insoweit nicht der Auslegung zugänglich. Ein etwaiger Erklärungsirrtum führte – abgesehen von der fehlenden Anfechtungserklärung – ebenso wenig zu der von der Beklagten vorgetragenen Wirksamkeit der ersten Sicherungsübereignung. Schließlich scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 929 S. 1, § 930 i.V.m. § 933 BGB unabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe aus, da die Beklagte auf Grund der in den Kraftfahrzeugbriefen angegebenen tatsächlichen Eigentümerin nicht gutgläubig war. 17 Diese Leistung erfolgte unentgeltlich, unabhängig davon, ob man in der Sicherungsübereignung eine Sicherung einer fremden Schuld oder die Tilgung einer fremden Schuld sieht. 18 Die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld – hier also der Darlehensverbindlichkeiten des Herrn L – erfolgt grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer entgeltlichen Verpflichtung gehalten war (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2006, IX ZR 159/04, Umdruck Rn. 7 m.w.N., NJW-RR 2006, 1281; vgl. zum Gesichtspunkt der Nachträglichkeit Henkel, NZI 2006, 526 [526]) . Im vorliegenden Fall war die Insolvenzschuldnerin nicht Partei des die Sicherungsabrede umfassenden Darlehensvertrages vom 20. November 2002 zwischen der Beklagten und Herrn L, so dass sie sich auch nicht verpflichten konnte, der Beklagten eine Sicherheit zu bestellen. Damit hatte die Beklagte als Ausnahme zur Regel die Entgeltlichkeit der vorgenommenen nachträglichen Besicherung darzulegen und zu beweisen. Dem hat die Beklagte trotz des Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 nicht genügt. Sie kann sich demgegenüber nicht auf die Entscheidung des BGH berufen, nach der die Beweislast auf Seiten des Anfechtenden liegt (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006, IX ZR 84/05, Umdruck Rn. 15, NJW-RR 2006, 1136) , weil es in diesem Fall nicht um die Besicherung einer fremden Schuld, sondern um die Tilgung einer fremden Schuld ging. 19 Die Beklagte meint, dass sich die Entgeltlichkeit der Besicherung daraus ergebe, dass sie ihre Darlehensrückzahlungsansprüche gegen Herrn L auf Grund der Sicherungsübereignung zu einem Zeitpunkt habe stehen lassen, als sie von diesem noch die Rückzahlung habe erlangen können. Dass dies bei gekündigten oder kündbaren Forderungen die Entgeltlichkeit begründen kann, wird zum Teil vertreten (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 01.06.2004, 2 U 19/04, WM 2005, 477; Kirchhof, in: MüKo-InsO, 1. Aufl. 2002, § 143 Rn. 33, 29 m.w.N.) , aber vom BGH ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2006, IX ZR 159/04, Umdruck Rn. 12, 11, NJW-RR 2006, 1281; ablehnend im Zweipersonenverhältnis BGH, Urt. v. 22.07.2004, IX ZR 183/03, Umdruck S. 8, NJW-RR 2004, 1563) . Vorliegend kann diese Frage ebenfalls unentschieden bleiben, weil es jedenfalls am Vortrag zu den notwendigen Voraussetzungen fehlt, unter denen das Stehenlassen der Forderung zu berücksichtigen wäre. Weder die Kündigung noch die Kündbarkeit des Darlehens noch die Durchsetzbarkeit der Rückforderungsansprüche sind hinreichend dargetan. 20 Die Beklagte hat nicht hinreichend zu einer Kündigung oder zur Kündbarkeit des Darlehens vorgetragen, die nach Nr. 6 S. 3 des Darlehensvertrages voraussetzt, dass das Risiko der ordnungsgemäßen Rückführung des Darlehens gegenüber dem Zustand bei Vertragsschluss nicht unwesentlich erhöht wird und auf Grund dessen vom Darlehensnehmer zunächst eine weitere Sicherung verlangt wurde, die dieser zurückwies. Ebenso wenig ist auf Grund der Ausführungen der Beklagten ausreichend dargetan, dass der Darlehensrückforderungsanspruch hätte durchgesetzt werden können und nicht wirtschaftlich wertlos war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.06.2006, IX ZR 159/04, Umdruck Rn. 12 m.w.N., NJW-RR 2006, 1281) . Der Vortrag allein, auch der Kläger habe eine Übersicherung vorgetragen und über das Vermögen des Herrn L sei bis heute kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, ermöglichen keine Feststellung der Entgeltlichkeit. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass noch innerhalb von acht Monaten nach der Sicherungsübereignung der Sicherungsfall eingetreten ist und die Fahrzeuge verwertet wurden. 21 Schließlich ist die Besicherung der fremden Darlehensverbindlichkeiten auch nicht deshalb entgeltlich, weil die Insolvenzschuldnerin mit der Gewährung der Sicherheit möglicherweise ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgte. Auf ein solches kommt es für die Frage der Entgeltlichkeit nicht an. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Sicherungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermögensopfer erbringt (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2006, IX ZR 159/04, Umdruck Rn. 14 m.w.N., NJW-RR 2006, 1281) . 22 Die Entgeltlichkeit der Sicherungsübereignung ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass die Insolvenzschuldnerin eine fremde Schuld getilgt hat, indem sie Herrn L von dem Anspruch der Beklagten, mit den acht Kraftfahrzeugen eine Sicherheit zu bestellen, befreit hat. Denn die Beklagte ihrerseits hat auf Grund der Sicherungsübereignung kein Vermögensopfer erbracht, das die Entgeltlichkeit begründen könnte. Nur der Verlust eines vollwertigen Anspruchs der Beklagten gegen Herr L als Dritten hätte die Entgeltlichkeit begründen können (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2006, IX ZR 84/05, Umdruck Rn. 11, NJW-RR 2006, 1136; Kirchhof, in: MüKo-InsO, 1. Aufl. 2002, § 134 Rn. 31) . Der Anspruch auf Sicherungsübereignung war nicht vollwertig bzw. realisierbar, weil Herrn L die Sicherungsübereignung persönlich gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB unmöglich war. Die Kraftfahrzeuge standen unstreitig im Eigentum der Insolvenzschuldnerin, die auch nicht zur Übereignung an Herrn L oder die Beklagte verpflichtet war. Damit verlor die Beklagte lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen ihren Schuldner und ist damit nicht schutzwürdig. 23 Dem Kläger steht der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB auf Grund der Mahnung vom 15. Februar 2006 unter Fristsetzung bis zum 01. März 2006 analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem 02. März 2006 zu. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. 25 gez. T gez. H gez. K