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Entscheidung

IX ZR 55/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 55/07 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Frei- burg - vom 16. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurück- gewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe- schwerde wird auf 98.586,81 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Eine Gehörsverletzung, die nach Auffassung der Nichtzulassungsbe- schwerde in der fehlenden Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Unwirksamkeit der vorformulierten Sicherungszweckerklärung zu sehen sein 2 - 3 - soll, liegt nicht vor. Es ist zweifelhaft, ob das nachträgliche Einfügen des Wortes "Bürgschaften" in die Leerstelle des Textes eine Allgemeine Geschäftsbedin- gung darstellt. Hierzu hat die Klägerin - insbesondere auch in dem Schriftsatz vom 29. Januar 2007 - im Rechtsstreit nichts vorgetragen. Jedenfalls liegt keine zulassungsrelevante Abweichung von der Rechtsprechung zum Verstoß einer formularmäßigen Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wird der Sicherungszweck einer Grundschuld erst lange Zeit nach der ursprünglichen Kreditvereinbarung in ei- ner vorformulierten neuen Zweckerklärung geändert, stellt dies keine überra- schende Klausel im Sinne des § 3 AGBG a.F. dar (BGH, Urt. v. 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, ZIP 2001, 408, 409 f). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet - 4 - wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 3 O 518/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.02.2007 - 14 U 162/05 -