Leitsatz
XI ZR 84/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
17mal zitiert
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 84/00 Verkündet am: 16. Januar 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 1191; AGBG § 3 Zur Frage, ob eine sieben Jahre nach Gewährung eines durch Grundschul- den abgesicherten Darlehens erneut vereinbarte formularmäßige weite Siche- rungsabrede überraschend i.S.d. § 3 AGBG ist. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung für eine Grundschuld. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Finanzierung eines Bauvorhabens nahmen die Klägerin und ihr Ehemann 1985 bei der beklagten Sparkasse zwei inzwischen ge- tilgte Kredite über 95.000 DM und 800.000 DM auf. Diese wurden durch Grundschulden von 80.000 DM und 795.000 DM auf dem im Alleinei- gentum der Klägerin stehenden Baugrundstück gesichert. Nach den von - 3 - beiden Eheleuten unterzeichneten vorformulierten Zweckerklärungen sind "alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen" der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann in die dingliche Haftung einbezogen. Am 10. August 1992 unterzeichneten beide auf Wunsch der Beklagten eine dritte formularmäßige Zwecker- klärung desselben Inhalts. Anlaß und Umstände dieser Sicherungsver- einbarung sind streitig. Der Ehemann der Klägerin betätigte sich seit Anfang der neunzi- ger Jahre als Bauträger. Bei Abgabe der Formularzweckerklärung vom 10. August 1992 unterhielt er bei der Beklagten ein im Haben geführtes Girokonto. In den Jahren 1994 und 1995 wurden weitere Geschäfts- konten eröffnet. Nachdem es infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Ehemannes der Klägerin zu Kontoüberziehungen von rund 600.000 DM gekommen war, kündigte die Beklagte die Geschäftsver- bindung fristlos und stellte die Kredite zum 1. Februar 1999 fällig. We- gen ihrer offenen Forderungen geht sie aus der im Jahre 1985 erwor- benen Grundschuld über 80.000 DM gegen die Klägerin vor. Die Klägerin ist der Auffassung, die drei Sicherungszweckerklä- rungen seien nach § 3 AGBG unwirksam, soweit in ihnen die Haftung der Grundschulden auf alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlich- keiten ihres Ehemannes erstreckt worden sei. Auch die neueste formu- larmäßige Vereinbarung vom 10. August 1992 stehe nicht im Zusam- menhang mit dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes, sondern sei aus Anlaß der im Jahre 1985 aufgenommenen Bankkredite getroffen wor- den. Wegen ihres darüber hinausgehenden Inhalts sei sie sowohl für sie als auch für ihren Ehemann überraschend. - 4 - Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten unter an- derem die Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 80.000 DM. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und der Wi- derklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan- desgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerkla- ge abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Formularzweckerklärung vom 10. August 1992 für unwirksam erachtet und zur Begründung im we- sentlichen ausgeführt: Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Si- cherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten - auch eines Ehepartners - sei in aller Regel überra- schend im Sinne des § 3 AGBG und daher nichtig. Überraschend seien Klauseln, deren Inhalt in deutlichem Widerspruch zu den durch die Um- stände bei Vertragsschluß begründeten Erwartungen stehe und mit de- - 5 - nen der Vertragspartner des Verwenders deshalb nicht zu rechnen brauche. Dies könne hier angenommen werden. Für die darlegungs- pflichtige Klägerin sei es durchaus überraschend gewesen, daß die Zweckerklärung vom 10. August 1992 über die Absicherung der im Jah- re 1985 aufgenommenen Baukredite hinausgehe. Zwar hätten die Grundschuldbestellung und -übertragung sowie die zugrunde liegenden Kreditaufnahmen schon mehrere Jahre zurückgelegen, so daß sich ein Zusammenhang mit der jüngsten Sicherungsabrede nicht zwangsläufig ergebe. Die Klägerin habe aber schlüssig dargelegt, daß die ausge- reichten Baukredite im Sommer 1992 noch nicht vollständig zurückge- zahlt gewesen und neue Darlehen weder gewährt noch beantragt wor- den seien. Der Sachvortrag der Beklagten, Anlaß für die Sicherungszwek- kerklärung vom 10. August 1992 sei die Aufnahme der Geschäftstätig- keit des Ehemannes der Klägerin gewesen, rechtfertige keine andere rechtliche Beurteilung. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn es bei dieser Zweckerklärung für die Klägerin ohne weiteres er- kennbar um die dingliche Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindlichkeiten ihres Ehemannes gegangen sei. Bei Abga- be der Zweckerklärung habe aber lediglich ein im Haben geführtes Gi- rokonto bestanden. Wenn der Ehemann der Klägerin das Bauträgerge- schäft damals tatsächlich schon betrieben haben sollte, sei für eine wirksame Ausweitung des Sicherungszwecks eine individuelle Aufklä- rung der Klägerin über diesen Umstand und die damit verbundenen Ri- siken erforderlich gewesen. II. - 6 - Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei- denden Punkt nicht stand. 1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, das sich aus dem weiten Inhalt der formularmäßigen Sicherungsabrede erge- bende Haftungsrisiko sei für die Klägerin beherrschbar und enthalte je- denfalls deshalb kein überraschendes Moment im Sinne des § 3 AGBG. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht, daß Geschäftsführer und Gesellschafter, die maßgeblichen Einfluß auf die Art und Höhe der verbürgten Geschäfts- verbindlichkeiten der Gesellschaft haben, von einer weiten Zweckerklä- rung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht über- rascht werden, die die Bürgenhaftung über den konkreten Anlaß der Kreditaufnahme hinaus auf weitere Forderungen erstreckt (siehe etwa BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteil vom 24. September 1996 - IX ZR 316/95, ZIP 1997, 449 m.w.Nachw.). Die Tatsache, daß die Klägerin nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten als kaufmännische Angestellte im Bauträgergeschäft ihres Ehemannes beschäftigt war und über die Geschäftskonten verfügen konnte, sicherte ihr aber keine Ein- flußmöglichkeiten, die denen eines Allein- bzw. Mehrheitsgesellschaf- ters oder eines Geschäftsführers entsprechen. Daß die Klägerin auf die Geschäftspolitik tatsächlich maßgebenden Einfluß genommen hat oder dazu in der Lage gewesen wäre, ist nicht substantiiert behauptet wor- den. 2. Indessen rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts es nicht, die formularmäßige Sicherungszweckerklä- rung vom 10. August 1992 als überraschend anzusehen und ihr die Wirksamkeit zu versagen. - 7 - a) Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den konkreten Umständen und Verhältnissen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild so ungewöhnlich ist, daß der Vertrags- partner mit ihr nicht zu rechnen braucht (§ 3 AGBG), liegt dann vor, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie muß eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich ab- weicht und mit der dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zu- schnitt des Vertrages (BGHZ 102, 152, 158 f.; BGH, Urteile vom 9. April 1987 - III ZR 84/86, WM 1987, 646, 647 und 30. Oktober 1987 - V ZR 174/85, WM 1988, 12, 14; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425). Nach diesen Grundsätzen ist die for- mularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsge- bers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kre- ditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328). Zu den für die berechtigten Erwartungen des Vertragsgegners maßgebenden Umständen und Verhältnissen kann durchaus auch eine frühere Darlehensgewährung gehören, wenn zwischen ihr und der Grundschuldbestellung mit formularmäßiger Zweckerklärung ein un- - 8 - mittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (Senats- urteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, WM 1995, 790, 791 m.w.Nachw.). Je größer der zeitliche Abstand zwischen der Darlehens- gewährung und den für eine Grundschuld abgegebenen neuen formu- larmäßigen Zweckerklärungen ist, desto wahrscheinlicher ist es aber, daß der ursprüngliche, auf die Absicherung eines bestimmten Darle- hens gerichtete Sicherungszweck durch einen anderen ersetzt oder er- weitert worden ist. Dementsprechend hat der erkennende Senat bei ei- ner neuen Zweckerklärung für eine bereits vor zwei Jahren und acht Monaten bestellte Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung nur noch auf den Anlaß für die jüngste Sicherungsabrede abgestellt und der Darlehensgewährung, die der Grundschuldbestellung zugrunde lag, keine Bedeutung mehr beigemessen (Urteil vom 28. März 1995 - XI ZR 151/94, aaO; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648, 1649). Ebenso hat er eine neun bis zehn Monate nach Darlehensgewährung zusammen mit der Grundschuldbestellung for- mularmäßig getroffene Sicherungsvereinbarung unter Würdigung der konkreten Fallumstände nicht für überraschend im Sinne des § 3 AGBG erachtet (Urteil vom 6. Februar 1996 - XI ZR 121/95, WM 1996, 2233, 2234). b) Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Abtretung der Grund- schuld über 80.000 DM zur Absicherung eines im Jahre 1985 aufge- nommenen Darlehens und der neuen formularmäßigen Zweckerklärung vom 10. August 1992 rund sieben Jahre. Die für eine Überrumpelung notwendige zeitliche Nähe fehlte daher - wie die Revision zu Recht geltend macht - völlig. Darin, daß die neue formularmäßige Vereinba- rung über die dingliche Absicherung des ausschließlich zu Bauzwecken aufgenommenen Kredites deutlich hinausging, kann deshalb entgegen - 9 - der Auffassung des Berufungsgerichts keine Überraschung im Sinne des § 3 AGBG gesehen werden. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat die Klägerin nicht bewiesen, daß der Inhalt der for- mularmäßigen Zweckerklärung vom 10. August 1992 deutlich von den Erwartungen abweicht, die sie und ihr Ehemann aufgrund des Anlasses der neuen Vereinbarung hegen durften. Zu diesem Anlaß hat die Klägerin, die für die tatsächlichen Vor- aussetzungen des § 3 AGBG die Darlegungs- und Beweislast trägt, erstmals in der Berufungsinstanz unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe lediglich ihre Kreditunterlagen - ohne konkreten Anlaß - auf den neuesten Stand bringen wollen. Dem ist die Beklagte mit der unter Beweis gestellten Behauptung entgegengetreten, Anlaß für die neue Formularzweckerklärung sei ausschließlich die zeitnahe Eröff- nung des Bauträgergeschäfts des Ehemanns der Klägerin und die Si- cherung etwaiger zukünftiger Geschäftskredite gewesen. Das Beru- fungsgericht hätte daher in die Beweisaufnahme eintreten und die von den Prozeßparteien benannten Zeugen vernehmen müssen. Dies wird nachzuholen sein. Sollte sich dabei ein non liquet ergeben, ginge dies zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Weitere Nichtigkeitsgründe sind nicht dargetan oder ersichtlich. Auf die Bedeutung und Tragweite des Sicherungszwecks wird im äuße- ren Schriftbild der Urkunde durch größere und fettgedruckte Schriftzei- - 10 - chen deutlich hingewiesen. Außerdem hatte die Klägerin bereits zwei gleichlautende Schriftstücke unterzeichnet, so daß ihr das Vertragsfor- mular hinlänglich vertraut war. - 11 - IV. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nobbe Bungeroth Richter am Bundesge- richtshof Dr. van Gelder ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert Nobbe Müller Wassermann