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Entscheidung

IX ZA 18/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/09 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duis- burg vom 8. April 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1 Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hin- reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), denn sie wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Wird die angefochtene Entscheidung durch mehrere voneinander unab- hängige Begründungen getragen, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich aller Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden können (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; v. 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409; v. 15. Oktober 2009 - IX ZB 70/09). Daran fehlt es. 2 Das Beschwerdegericht hat einen Grund für die Versagung der Rest- schuldbefreiung und damit auch für die Versagung der Stundung der Verfah- renskosten darin gesehen, dass der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest grob fahrlässig durch Vermö- 3 - 3 - gensverschwendung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt ha- be (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO). Es hat eine solche Verschwendung unab- hängig von den Ausgaben, die der Schuldner zur Befriedigung einzelner Gläu- biger getätigt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, WM 2009, 856), bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen einer vom Tatrichter zu verantwortenden Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzuneh- men ist. Grundsatzfragen sind insoweit nicht berührt. Auf die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde wegen der weiteren Annahme des Beschwerdegerichts, es liege auch der Versagungsgrund der Gläubigerbe- einträchtigung durch Verfahrensverzögerung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 Fall 3 InsO), zulässig wäre, kommt es daneben nicht an. 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 11.11.2008 - 64 IK 35/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 T 39/09 -