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Beschluss

7 T 39/09

LG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stundung der Verfahrenskosten kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, die die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen. • Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn Ausgaben im Verhältnis zu Einkommen und Gesamtvermögen grob unangemessen sind und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. • Die schuldhafte Verzögerung der Insolvenzantragstellung kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn der Schuldner bereits Zahlungsunfähigkeit gezeigt hat und erst später Antrag gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten abgelehnt wegen Vermögensverschwendung und verzögerter Insolvenzantragstellung • Die Stundung der Verfahrenskosten kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, die die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO rechtfertigen. • Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegt vor, wenn Ausgaben im Verhältnis zu Einkommen und Gesamtvermögen grob unangemessen sind und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. • Die schuldhafte Verzögerung der Insolvenzantragstellung kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn der Schuldner bereits Zahlungsunfähigkeit gezeigt hat und erst später Antrag gestellt wurde. Der Schuldner erhielt im August 2006 eine Abfindung von 56.000 € netto und im März 2007 eine Steuererstattung von 9.500 €. Er war seit August 2006 arbeitslos, bezog zeitweise Arbeitslosengeld und ab Dezember 2007 Leistungen nach dem SGB II. Im Februar 2008 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten und gab Verbindlichkeiten von ca. 81.000 € an; eine Forderung über ca. 6.000 € war nicht im Gläubigerverzeichnis aufgeführt. Das gerichtliche Insolvenzgutachten stellte Zahlungsunfähigkeit fest und nannte Anhaltspunkte für Versagungsgründe nach § 290 InsO. Das Amtsgericht lehnte die Stundung der Verfahrenskosten ab mit der Begründung, der Schuldner habe Vermögenswerte verschwendet und seine Antragstellung verzögert. Dagegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein und bestritt Vermögensverschwendung sowie die bewusste Nichtangabe der Forderung. • Anwendbare Normen: § 4a InsO (Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten), § 4d Abs.1 InsO (sofortige Beschwerde), § 290 Abs.1 Nr.4 InsO (Vermögensverschwendung) und Nr.6 InsO (unrichtige Angaben). • Vermögensverschwendung: Maßgeblich ist, ob Ausgaben im Verhältnis zu Gesamtvermögen und Einkommen grob unangemessen sind und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar; das Gericht orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH. • Rechnung der verfügbaren Mittel: Abfindung (56.000 €) plus Steuererstattung (9.500 €) und 10 Monate Arbeitslosengeld (20.670 €) ergeben 86.170 €. Legt man diese Summe zugrunde, ergäben sich durchschnittliche monatliche Ausgaben von 5.385,63 €, also deutlich über dem letzten Nettolohn von 3.300 €. Selbst nach Abzug nachweisbarer Tilgungen von rund 15.164 € verbleiben im Durchschnitt noch überdurchschnittliche Ausgaben von 4.438 € monatlich. • Beweiswürdigung: Vom Schuldner behauptete Tilgungsleistungen von ca. 30.000 € sind nicht vollständig belegt; nur rund 15.164 € sind nachgewiesen. Vorgelegte Belege betreffen überwiegend laufende oder übliche Aufwendungen, die bereits vor der Erwerbslosigkeit aus dem Einkommen bestritten wurden. • Grobe Fahrlässigkeit bei Antragstellung: Der Schuldner stellte den Insolvenzantrag erst im Februar 2008, obwohl die Tilgungsleistungen an Banken bereits im Juni 2007 eingestellt wurden und damit seine Zahlungsunfähigkeit dokumentiert war; dadurch wurden mögliche Quotelastbefriedigungen der Gläubiger verhindert. • Ergebnis folgt aus einem Versagungsgrund: Es bedarf keiner Entscheidung über weitere Versagungsgründe, weil § 290 Abs.1 Nr.4 InsO bereits erfüllt ist. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte die Stundung ablehnen, weil der Schuldner im letzten Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags Vermögenswerte grob fahrlässig verschwendet hat (§ 290 Abs.1 Nr.4 InsO) und den Insolvenzantrag verzögert stellte, sodass Gläubiger nicht mehr quotal befriedigt werden konnten. Eine teilweise behauptete Tilgung von Forderungen ist nicht hinreichend belegt, sodass die Annahme exzessiver Ausgabenbeziehungen zu Einkommen und Vermögen bestehen bleibt. Wegen dieses Versagungsgrundes war die Stundung der Verfahrenskosten zu versagen; weitere mögliche Versagungsgründe bedurften keiner Entscheidung.