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Entscheidung

5 StR 418/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 418/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Potsdam vom 7. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; die Auslieferungshaft in Polen wird im Maßstab 1:1 angerechnet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Härteausgleich im Blick auf Nachverurteilungen, deren Strafen vollstreckt sind, kommt hier jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die erste mit dieser Sache, nicht aber mit den Folgeverurteilungen gesamtstrafenfähige Bestra- fung durch Vollstreckungsverjährung erledigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage – 5 StR 433/09 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Basdorf Brause Schaal Schneider König