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Entscheidung

5 StR 433/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 433/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 wird kosten- pflichtig zurückgewiesen. G r ü n d e Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom 8. Dezem- ber 2009 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass 60 Tage der Mindest- verbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegener- klärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen An- trag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Re- visionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschlüsse zurückgewiesen. 1 Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt hätte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befan- genheitsantrag zu stellen. 2 - 3 - Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabent- scheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 536/09 m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden. 3 Basdorf Raum Brause König Bellay