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IX ZB 103/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 103/06 vom 10. Dezember 2009 in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 wird auf Kos- ten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.400 € festgesetzt. Gründe: I. Die in Großbritannien ansässigen Antragsteller hatten der Antragsgegne- rin Käufer von ……………-Fahrzeugen vermittelt. Die von ihnen vermittelten Kunden schlossen Kaufverträge mit der Antragsgegnerin und leisteten An- zahlungen. In zwei Fällen nahmen die Käufer die von ihnen bestellten Fahrzeu- ge nicht ab. Die Antragsgegnerin behielt die Anzahlungen als Schadensersatz ein. Dem Verlangen der Antragsteller, die an ihre Kunden erstatteten Anzahlun- gen an sie auszukehren, kam die Antragsgegnerin aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht nach. In einem Verfahren vor dem Manchester Country 1 - 3 - Court, in dem sich die Antragsgegnerin nicht einließ, erwirkten die Antragsteller ein Versäumnisurteil über die angezahlten Beträge. Die Antragsteller begehren die Zulassung des Versäumnisurteils zur Vollstreckung in Deutschland. Die Antragsgegnerin wendet ein, der Vollstreck- barerklärung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivil- kammer des Landgerichts hat dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeu- tung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO Anwendung. 4 2. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ein. Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger 5 - 4 - Rechtsprechung, dass der Antragsgegner, der sich im Ausland nicht eingelas- sen hat, im Anerkennungsverfahren die Rüge erheben kann, das Urteil sei durch vorsätzlich falschen Prozessvortrag erschlichen worden (BGHZ 141, 286, 306 f; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393 f). Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat auf dem Boden dieser Recht- sprechung entschieden, der Vortrag der Antragsgegnerin reiche nicht aus, um einen Sachverhalt im Einzelnen konkret nachvollziehbar zu beschreiben, der geeignet sei, den erhobenen Betrugsvorwurf zu belegen. Auch dies widerspricht der Rechtsprechung des Senats nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). Das Anerkenntnisverfahren soll keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländi- schen Entscheidung in der Sache führen. An das Vorbringen des Antragsgeg- ners in den Tatsacheninstanzen, mit denen dieser seinen Betrugsvorwurf bele- gen will, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungen der Antragsgegnerin gestellt, die deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen könnten. Die in der Rechts- beschwerdebegründung vertretene Auffassung, das Vorbringen in den Schrift- sätzen vom 6. Februar und 2. Mai 2006 und der vorgelegte vorprozessuale Schriftverkehr hätten ausgereicht, um den Betrugsvorwurf konkret und im Ein- zelnen nachvollziehbar zu beschreiben, trifft nicht zu. Der Vortrag der Antrags- gegnerin läuft letztlich nur auf das Bestreiten einer Rückzahlungsabrede, über die vor dem Ausgangsgericht hätte Beweis erhoben werden müssen, hinaus. Die tatrichterliche Würdigung, ein Prozessbetrug sei nicht hinreichend darge- legt, ist hinzunehmen. 6 3. Zwar weicht die Auffassung des Prozessgerichts, der Vorwurf des Pro- zessbetrugs könne im Anerkennungsverfahren nicht erhoben werden, wenn 7 - 5 - gegen das angeblich betrügerisch erlangte Urteil vor den Gerichten des Erlass- staates ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne oder hätte eingelegt werden können, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, aaO). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass sich der Antragsgegner - wie hier - im Ausland nicht einge- lassen hat. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Aufgrund des Fehlens ausreichender Darlegungen zum Prozessbetrug kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil einen Rechtsbehelf hätte ein- legen müssen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2005 - 17 O 640/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2006 - 5 W 9/06 -