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Beschluss

26 SchH 7/12; 26 Sch 1/13

OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0325.26SCHH7.12.0A
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Tenor
Der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 09.11.2012 ergangene mit "Zwischenentscheid und Teilurteil" überschriebene Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern ..., wird hinsichtlich folgender Aussprüche für vollstreckbar erklärt: Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2000 nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23. Oktober 2000 nebst Anlagen und Nachträgen, insbesondere die Gebührenordnung vom 23. Oktober 2000, die Startzeitenregelung vom 23. Oktober 2000, der Schiedsvertrag vom 23. Oktober 2000, Nachtrag Nr. 1 zum Kooperationsvertrag vom 27. Januar 2001, die Änderung der Startzeitenregelung sowie die Vereinbarung vom 13. September 2005 weder durch die Kündigung des Schiedsbeklagten vom 21.04.2010 noch durch die Kündigungen des Schiedsbeklagten vom 29. September 2011 und vom 1. Dezember 2011 aufgelöst ist. Es wird festgestellt, dass allein der Schiedskläger auf die Golfanlage des Golfclubs Stadt1. e. V. genannt "... " zum Spielbetrieb nach den Regularien des Deutschen Golf Verbandes (GDS) berechtigt ist und der Schiedsbeklagte es zu unterlassen hat, ohne Zustimmung des Schiedsklägers direkt oder indirekt regelmäßige eigene offene Vorgaben wirksame offene Turniere auf der Golfanlage des Schiedsklägers auszurichten. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte es zu unterlassen hat, Haus- und Platzverbote für die Golfanlage "... " des Schiedsklägers in Stadt1, die Club- und Restaurations- sowie Sozialräume der Golfanlage ohne die vorherige Zustimmung des Schiedsklägers gegenüber Mitgliedern und Gästen des Schiedsklägers für eine längere Zeit als 2 Tage auszusprechen. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf dem Golfplatz des Golfclubs Stadt1 e. V. genannt " ... " eine Fairway-Beregnung der Spitzenklasse, die dem Standard der Golfanlage in Stadt2 entspricht, einzubauen. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf dem Golfplatz des Golfclubs Stadt1 e. V. genannt " ..." fachmännisch gebaute Cartwege der Spitzenklasse einzubauen. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die bisher eingerichteten vier Stellplätze/Parkplätze mit den Beschilderungen (von links nach rechts: Ehrenpräsident, Vorstand, Vorstand, Vorstand) auf dem Parkgelände des Golfclubs Stadt1, StraßeA, Stadt1, an ihrer bisherigen Stelle (1. Reihe Höhe Eingang ...) in der bisherigen Weise mit Beschilderung wieder einzurichten. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des mit "Schlussurteil" überschriebenen Schlussschiedsspruchs des vorstehend bezeichneten Schiedsgerichts vom 19.11.2014 wird unter Aufhebung des Schlussschiedsspruchs abgelehnt. Die Kosten des vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen III ZB 89/13 geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schiedsbeklagte zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Schiedskläger 1/6 und der Schiedsbeklagte 5/6 zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 600.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der im Schiedsverfahren zwischen den Parteien am 09.11.2012 ergangene mit "Zwischenentscheid und Teilurteil" überschriebene Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern ..., wird hinsichtlich folgender Aussprüche für vollstreckbar erklärt: Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2000 nebst Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23. Oktober 2000 nebst Anlagen und Nachträgen, insbesondere die Gebührenordnung vom 23. Oktober 2000, die Startzeitenregelung vom 23. Oktober 2000, der Schiedsvertrag vom 23. Oktober 2000, Nachtrag Nr. 1 zum Kooperationsvertrag vom 27. Januar 2001, die Änderung der Startzeitenregelung sowie die Vereinbarung vom 13. September 2005 weder durch die Kündigung des Schiedsbeklagten vom 21.04.2010 noch durch die Kündigungen des Schiedsbeklagten vom 29. September 2011 und vom 1. Dezember 2011 aufgelöst ist. Es wird festgestellt, dass allein der Schiedskläger auf die Golfanlage des Golfclubs Stadt1. e. V. genannt "... " zum Spielbetrieb nach den Regularien des Deutschen Golf Verbandes (GDS) berechtigt ist und der Schiedsbeklagte es zu unterlassen hat, ohne Zustimmung des Schiedsklägers direkt oder indirekt regelmäßige eigene offene Vorgaben wirksame offene Turniere auf der Golfanlage des Schiedsklägers auszurichten. Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte es zu unterlassen hat, Haus- und Platzverbote für die Golfanlage "... " des Schiedsklägers in Stadt1, die Club- und Restaurations- sowie Sozialräume der Golfanlage ohne die vorherige Zustimmung des Schiedsklägers gegenüber Mitgliedern und Gästen des Schiedsklägers für eine längere Zeit als 2 Tage auszusprechen. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf dem Golfplatz des Golfclubs Stadt1 e. V. genannt " ... " eine Fairway-Beregnung der Spitzenklasse, die dem Standard der Golfanlage in Stadt2 entspricht, einzubauen. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, auf dem Golfplatz des Golfclubs Stadt1 e. V. genannt " ..." fachmännisch gebaute Cartwege der Spitzenklasse einzubauen. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, die bisher eingerichteten vier Stellplätze/Parkplätze mit den Beschilderungen (von links nach rechts: Ehrenpräsident, Vorstand, Vorstand, Vorstand) auf dem Parkgelände des Golfclubs Stadt1, StraßeA, Stadt1, an ihrer bisherigen Stelle (1. Reihe Höhe Eingang ...) in der bisherigen Weise mit Beschilderung wieder einzurichten. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des mit "Schlussurteil" überschriebenen Schlussschiedsspruchs des vorstehend bezeichneten Schiedsgerichts vom 19.11.2014 wird unter Aufhebung des Schlussschiedsspruchs abgelehnt. Die Kosten des vor dem Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen III ZB 89/13 geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schiedsbeklagte zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Schiedskläger 1/6 und der Schiedsbeklagte 5/6 zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 600.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Schiedskläger verfügte Ende der 1990er Jahre über Liegenschaften in der Gemarkung Stadt1 -..., die er zur Errichtung einer Golfanlage nutzen wollte. Er trat in diesem Zusammenhang mit dem Schiedsbeklagten in Verhandlungen über eine Zusammenarbeit, die zunächst zum Abschluss eines Kooperationsvertrages vom 30.10.2000 und eines Schiedsvertrages vom selben Tag führten. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten dieser Verträge wird auf die Anlagen AS 1 und AS 2 zum Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 10.12.2012 (Umschlagklappe) Bezug genommen. Die Parteien schlossen im Folgenden am 11.05.2011 einen notariellen Unterpachtvertrag und einen notariellen Untererbbaurechtsvertrag (Anlage AS 3 zum Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 10.12.2012, Umschlagklappe). Zur Wahrnehmung von Aufgaben aus den geschlossenen Verträgen bediente sich der Schiedsbeklagte der von ihm geführten X 1 GmbH. Etwa ab dem Jahr 2006 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über die sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden Pflichten und deren Erfüllung. Gegenstand des Streits war unter anderem die Herstellung einer Fairway-Beregnung. Da die für eine solche Anlage benötigte Wassermenge nicht zur Verfügung stand, wurden mit der Stadt Stadt1 Verhandlungen über eine Zulieferung weiterer Wassermengen geführt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte der Schiedsbeklagte einen vom 31.03.2010 datierenden offenen Brief an die Stadtverordneten der Stadt1 (Anlage B 12, Bl. 490 d. A.), in dem er sich gegen die Verwendung von Trinkwasser aussprach. Der damalige Präsident des Schiedsklägers A kommentierte dieses Verhalten gegenüber der... Zeitung nach einem in dieser Zeitung erschienenen Artikel vom ...2010 (Anlage AS 10 zur Antragsschrift vom 10.12.2012) als "verlogen", "scheinheilig, unehrlich und nicht aufrichtig". Der Schiedsbeklagte forderte den Schiedskläger wegen dieses Artikels vom ... 2010 auf, dass er sich in geeigneter Form von den Äußerungen distanzieren und der damalige Präsident sich entschuldigen möge. Mit Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage AS 9 zur Antragsschrift vom 10.12.2012) erklärte der Schiedsbeklagte wegen des Vorfalls die außerordentliche Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages. Eine erneute Kündigung des Kooperationsvertrages erklärte der Schiedsbeklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2011 unter Berufung darauf, dass er wegen starker Verringerung der Zahl der offenen Turniere durch den Schiedskläger wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Eine weitere Kündigung sprach der Schiedsbeklagte durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.12.2011 deshalb aus, weil der Schiedskläger die von ihm zuvor mit Schreiben vom 25.11.2011 geforderten Auskünfte über Einnahmen aus den Jahren 2008 bis2010 nicht erteilt und weitere in dem Schreiben geforderte Handlungen nicht vorgenommen hatte. In dem von dem Schiedskläger unter Berufung auf den abgeschlossenen Schiedsvertrag geführten Schiedsverfahren erging nach zwei mündlichen Verhandlungen vom 22.06.2012 und 23.08.2012 ein "Zwischenentscheid und Teilurteil" des Schiedsgerichts vom 09.11.2012. In dem Zwischenentscheid erklärte sich das Schiedsgericht zur Entscheidung über die erhobene Schiedsklage für zuständig. Darüber hinaus enthielt der Schiedsspruch die im Tenor dieses Beschlusses für vollstreckbar erklärten Sachentscheidungen. Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf den mit "Zwischenentscheid und Teilurteil" überschriebenen Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 (Anlage B 3, Bl. 118 ff. d. A.) Bezug genommen. Dem Schiedsbeklagten ist der Schiedsspruch vom 09.11.2012 am 12.11.2012 zugegangen. Der Schiedsbeklagte hat sich zunächst mit einem Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO gegen den Schiedsspruch gewandt. In der Sache hat der Schiedskläger die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt, während der Schiedsbeklagte sich gegen die begehrte Vollstreckbarerklärung wendet und mit am 12.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz unter Berufung auf Aufhebungsgründe die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt hat. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2014 (III ZB 89/13) ist der Antrag des Schiedsbeklagten nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses des Senats vom 26.09.2013 abgewiesen worden, während die Sache im Übrigen - bezüglich des Antrags des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs des Schiedsgerichts - zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerderechtszuges, an den Senat zurückverwiesen worden ist. Durch einen mit "Schlussurteil" überschriebenen Schlussschiedsspruch vom 19.11.2014, auf den anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 701 ff. d. A.), hat das Schiedsgericht in der Sache folgende Entscheidung getroffen: "Es wird festgestellt, dass dem Beklagten aus den zum Teil "offen" durchgeführten clubinternen Turnieren aus den Jahren 2008 - 2011 und bei gleicher Handhabung für die Zukunft keine Meldegebühren zustehen." Das Schiedsgericht hat dem Schiedsbeklagten in dem Schlussschiedsspruch außerdem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Schiedsspruch ist dem Schiedsbeklagten am 24.11.2014 zugegangen. Der Schiedskläger begehrt nunmehr auch die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs, während der Schiedsbeklagte sich mit am 22.01.2015 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag unter Berufung auf Aufhebungsgründe gegen eine Vollstreckbarerklärung wendet und die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt. Der Schiedskläger beantragt: Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht mit Sitz in Wiesbaden, bestehend aus ..., am 09.11.2012 ergangene Zwischenentscheid und das Teilurteil sowie das am 19.11.2014 ergangene und am 21.11.2014 übersandte Schlussurteil werden für vollstreckbar erklärt. Der Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag des Schiedsklägers unter Aufhebung der Schiedssprüche zurückzuweisen. Der Schiedsbeklagte beruft sich zunächst auf eine Unzulässigkeit der von dem Schiedskläger beantragten Vollstreckbarerklärung, soweit die ergangenen Schiedssprüche Feststellungen zum Gegenstand haben. Nach dem Wortlaut des § 1060 Abs. 1 ZPO, der vom Gesetzgeber in Kenntnis der in Bezug auf feststellende Schiedssprüche bestehenden Problematik beibehalten worden sei, diene das Verfahren nach § 1060 ZPO allein der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Daher scheide eine Vollstreckbarerklärung für feststellende Schiedssprüche mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts aus. In der Sache beruft sich der Schiedsbeklagte zunächst darauf, dass die Schiedssprüche in allen Punkten unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergangen seien, so dass der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO vorliege. Das von dem Schiedskläger im Schiedsverfahren mit der Klageschrift vom 23.01.2012 vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 und die darin enthaltenen Vertragsunterlagen seien den Schiedssprüchen vom Schiedsgericht zugrunde gelegt worden, obwohl der Schiedsbeklagte mit seinem Schriftsatz vom 21.03.2012 (Anlage AS 6) unter Hinweis darauf, dass ihm das Anlagenkonvolut K 2 mit der beglaubigten Abschrift der Klageschrift nicht zugestellt worden sei, ausdrücklich bestritten habe, dass sich die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aus diesem Anlagenkonvolut ergeben. Eine Übergabe des Anlagenkonvoluts K 2 an den Schiedsbeklagten sei im Folgenden auch in den mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts vom 20.06.2012 und 23.08.2012 nicht erfolgt. Nach dem Inhalt des Teilurteils des Schiedsgerichts vom 09.11.2012 sei anzunehmen, dass der Schiedskläger in dem Anlagenkonvolut "falsche und falsch lautende Verträge" vorgelegt habe. So habe das Schiedsgericht in seinem Teilurteil vom 09.11.2012 im Zusammenhang mit der Feststellung von Verpflichtungen des Schiedsbeklagten hinsichtlich einer FairwayBeregnungsanlage zum Inhalt des Kooperationsvertrages nach Maßgabe der Darstellung im Schriftsatz vom 12.02.2013, Seite 7 - 10 zum rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteil des Schiedsklägers insgesamt sieben "falsche Behauptungen" aufgestellt. Es liege damit ein starkes Indiz dafür vor, dass der Schiedskläger zum eigenen Vorteil auch hinsichtlich anderer Regelungen und Vertragsdokumente im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 2 falsche bzw. falsch lautende Unterlagen an das Schiedsgericht übergeben habe. Der Schiedsbeklagte habe mangels Kenntnis der vorgelegten Unterlagen zu diesen nicht Stellung nehmen und seinerseits den Inhalt der Originaldokumente nicht nachweisen können. Der Schiedsbeklagte rügt ferner in Bezug auf die verschiedenen Einzelpunkte, die Gegenstand der Schiedssprüche sind, einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, da das Schiedsgericht seinen jeweiligen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt und stattdessen in vielen Punkten einen nicht vorgebrachten Sachverhalt zur Grundlage der Entscheidungen gemacht habe. Es lägen damit die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO und des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO vor. Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens des Schiedsbeklagten zu den Einzelpunkten wird auf dessen Schriftsätze vom 12.02.2013, 11.03.2013, 28.05.2013, 19.09.2013 und 22.01.2015 Bezug genommen. Der Schiedsbeklagte ist der Ansicht, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes verstießen gegen das Willkürverbot, da zu den Einzelpunkten jeweils eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden sei. Es liege damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO vor. Das Schiedsgericht habe keine Vorschriften des deutsche materiellen Rechts angewandt und die im Schlussurteil vom 19.11.2014 getroffene Sachentscheidung nicht auf die deutschen Vorschriften über die Auslegung von Verträgen oder geläufige Auslegungsmethoden gestützt, sondern nach Belieben entschieden. Hinsichtlich der in dem Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 unter den Punkten 2. - 6. getroffenen Entscheidungen liege außerdem eine Verletzung rechtlichen Gehörs des Schiedsbeklagten vor, weil die entsprechenden Klageanträge von dem Schiedsgericht in den beiden mündlichen Verhandlungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erörtert worden seien. Der Schiedsbeklagte wendet sich ferner gegen die vom Schiedsgericht im Schlussschiedsspruch begründete Streitwertfestsetzung auf 600.000,00 €. Zwar habe der Schiedsbeklagte einer vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 500.000,00 € zunächst zugestimmt. Allerdings übersehe das Schiedsgericht, dass das Schiedsverfahren auch einen Hilfsantrag des Schiedsklägers hinsichtlich der Kündigung des Unterpachtund des Untererbbaurechtsvertrages zum Gegenstand gehabt habe. Mangels einer Entscheidung über diese Kündigung sei der Streitwert für die entschiedenen Streitgegenstände aber wieder in dem Bereich anzusetzen, in dem er von den Parteien ursprünglich gegenüber dem Schiedsgericht einvernehmlich angegeben worden sei. Der Schiedsbeklagte verweist insoweit auf seine Berechnung in dem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 08.10.2014 (Anlage AS 34, Bl. 788 ff. d. A.) und die Streitwertschätzung des Schiedsklägers im Schriftsatz vom 23.01.2012 (Anlage AS 13, Bl. 285 ff. d. A.). Der Schiedskläger macht geltend, dass keine Aufhebungsgründe gegeben seien. Er habe im Schiedsverfahren im Rahmen des Anlagekonvoluts K 2 keine falschen bzw. falsch lautenden Vertragsdokumente vorgelegt. Das Schiedsgericht habe dem Anlagenkonvolut K 2 auch keinen Inhalt entnommen, der mit den von dem Schiedsbeklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Dokumenten nicht übereinstimme. Der Schiedsbeklagte habe zudem in der Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.06.2012 ein Doppel des Anlagenkonvoluts K 2 erhalten und eine fehlende Kenntnis des Anlagenkonvoluts im Folgenden in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2012 auch nicht gerügt. II. Der Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 09.11.2012 ist zulässig und begründet, während der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 19.11.2014 zwar zulässig, aber unbegründet ist. Das angerufene Oberlandesgericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zuständig, da die Parteien im Schiedsvertrag ein im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelegenes Landgericht als zuständig bezeichnet haben und zudem auch der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im hiesigen Gerichtsbezirk liegt. Die gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO bestehenden formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche liegen vor, da der Schiedskläger eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vom 09.11.2012 und ein Original des Schiedsspruchs vom 19.11.2014 vorgelegt hat. Gegen die Zulässigkeit der Anträge auf Vollstreckbarerklärung bestehen auch insoweit keine Bedenken, als der Schiedskläger die Vollstreckbarerklärung der in den Schiedssprüchen enthaltenen Feststellungsaussprüche begehrt. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, SchiedsVZ 2006, S. 278 ), nach der für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse besteht, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Maßgebend für diese Würdigung ist die Erwägung, dass ein Schiedsspruch nur durch die Vollstreckbarkeit umfassend auch gegen solche Aufhebungsgründe abgesichert werden kann, die unabhängig von der für einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO geltenden Frist in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren gegebenenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2010, 26 Sch 6/10, 26 Sch 22/10, Rn. 17, zit. nach juris, m.w.N.). Die Anträge des Schiedsbeklagten auf Aufhebung der ergangenen Schiedssprüche sind neben den Anträgen der Schiedskläger auf Vollstreckbarerklärung dieser Schiedssprüche ab dem Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung der Schiedskläger in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) als isolierte Aufhebungsanträge im Sinne des § 1059 ZPO, sondern als Bestandteil der Anträge auf Ablehnung der Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche zu verstehen, da die Ablehnung der Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegebenenfalls ohnehin unter Aufhebung der Schiedssprüche auszusprechen ist. Es ergibt sich insoweit für etwaige Aufhebungsgründe derselbe Prüfungsmaßstab wie bei isolierten Aufhebungsanträgen, da im Rahmen der Prüfung, ob Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegen, auch die von dem Schiedsbeklagten mit seinen Aufhebungsanträgen jeweils innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO geltend gemachten Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu prüfen sind. A. Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 Der Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 09.11.2012 ist begründet, weil kein Aufhebungsgrunde im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1. Behauptung einer unterbliebene Übermittlung des Anlagenkonvoluts K 2 Die nach Behauptung des Schiedsbeklagten im Verfahren vor dem Erlass des Teilschiedsspruchs vom 09.11.2012 unterbliebene Übermittlung oder Übergabe der von dem Schiedskläger als Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten Unterlagen, d.h. insbesondere des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages vom 23.10.2000, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO oder des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Der Schiedsbeklagte ist durch die nach seiner Behauptung unterbliebene Übermittlung des Anlagenkonvoluts K 2 insbesondere weder an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert, noch in seinem gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Schiedsverfahren gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es kann daher offen bleiben, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller/Geimer ZPO, 30. Aufl., § 1059 Rn. 40; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19 ff.) oder auch einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erfasst (so Münch, Müko ZPO 4. Aufl., § 1059 Rn. 25). Es liegt keine Verletzung der im Schiedsverfahren geltenden Verfahrensregelung des § 1047 Abs. 3 ZPO vor. Die Vorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO bezieht sich als ver- fahrensrechtliche Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf solche Unterlagen, die der Partei des Schiedsverfahrens bekannt sind. Eine Verpflichtung zur Übermittlung bekannter Unterlagen wäre bloßer Formalismus (vgl. Münch, Müko ZPO, 4. Aufl., § 1047, Rn. 17: "schlichte Förmelei") und mit dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Verständnis des § 1047 Abs. 3 ZPO als Ausprägung des Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. BT-Drucksache 13/5247, S. 48 u. Münch, a. a. O., Rn. 2) unvereinbar. Es besteht insbesondere kein Anlass, der Regelung des § 1047 Abs. 3 ZPO für eine Vorlage und Übermittlung von Abschriften von Anlagen für das Schiedsverfahren strengere Anforderungen zu entnehmen, als sie im Zivilprozess vor staatlichen Gerichten gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten. Nach dieser Vorschrift ist eine Vorlage von Abschriften von Anlagen zur Übermittlung an den Gegner nicht erforderlich, wenn die Anlagen dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch diese Regelung nicht berührt, da der genaue Inhalt der vom Gegner vorgelegten Anlagen für die Partei in diesen Fällen schon anhand der ihr vorliegenden Unterlagen feststellbar und die Partei deshalb uneingeschränkt in der Lage ist, ihr durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistetes Recht zur Äußerung wahrzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegte Anlagen gegenüber den Originalurkunden verändert worden sein können, ohne dass dies für den Gegner und/oder das Schiedsgericht während des Verfahrens notwendigerweise erkennbar sein muss. Die insoweit bestehende Gefahr eines auf objektiv falschem Vortrag beruhenden Schiedsspruchs rechtfertigt aber keine abweichende Auslegung der die Übermittlung von Unterlagen betreffenden Vorschrift des § 1047 Abs. 3 ZPO, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs keine Verfahrensgestaltung verlangt, die eine Manipulation des Verfahrens durch ein zumindest prozessordnungswidriges oder sogar strafbares Verhalten einer Partei vollständig ausschließen kann. Eine Verfahrensmanipulation ist nach der zivilprozessualen Regelung des § 133 ZPO auch im Verfahren vor staatlichen Gerichten verfahrensrechtlich ohnehin nicht auszuschließen, da die in der Vorschrift vorgesehene Vorlage von Abschriften zur Unterrichtung des Gegners keine Gewähr dafür bietet, dass die vorgelegten Abschriften - auch wenn sie beglaubigt sind - mit den zu den Akten gereichten Originalen übereinstimmen. Die Zivilprozessordnung setzt damit vor dem Hintergrund einer möglichen strafrechtlichen Sanktionierung vorsätzlicher Verstöße grundsätzlich ein ordnungsgemäßes prozessuales Verhalten der Parteien voraus. Der Schiedsbeklagte hatte nach den vorstehenden Ausführungen aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung des § 1047 Abs. 3 ZPO auch unter dem Aspekt der Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör keinen Anspruch auf Übersendung von Abschriften solcher Anlagen, deren Inhalt ihm aus ihm vorliegenden Unterlagen bereits bekannt war. Das von dem Schiedskläger im Schiedsverfahren vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 enthielt nach dem Vortrag des Schiedsklägers in der das Schiedsverfahren einleitenden Klageschrift vom 23.01.2012 die in den Jahren 1999 - 2005 zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und insbesondere den nach dem Teilschiedsspruch für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien maßgebenden Kooperationsvertrag vom 23.10.2000, auf dessen Inhalt der Schiedsbeklagte die Rüge einer Verletzung des § 1047 Abs. 3 ZPO maßgeblich stützt. Es bedurfte für diese Vertragsunterlagen auch nach dem mit Schriftsatz vom 21.03.2012 (Anlage AS 6) an das Schiedsgericht gerichteten Hinweis des Schiedsbeklagten, dass ihm das Anlagenkonvolut K 2 mit der beglaubigten Abschrift der Klageschrift nicht zugestellt oder bekannt gemacht worden sei, keiner Übersendung von Abschriften, da der Schiedsbeklagte selbst nicht geltend gemacht hat, dass ihm die Vertragsunterlagen als solche nicht bekannt waren. Eine andere rechtliche Würdigung ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Schiedsbeklagte im Schiedsverfahren mit seinem Schriftsatz vom 21.03.2012 zugleich bestritten hat, dass sich die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aus dem Anlagenkonvolut K 2 ergäben. Denn ein bloßes Bestreiten einer Vorlage inhaltlich zutreffender Vertragsunterlagen vermag jedenfalls in Fällen, in denen das Bestreiten nicht auf konkrete Anhaltspunkte für einen vom Original abweichenden Inhalt der Unterlagen gestützt wird, keine Verpflichtung zur Übermittlung von Abschriften der Unterlagen zu begründen. Eine Prozesspartei könnte andernfalls die Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon durch ein pauschales Bestreiten des Inhalts der vom Prozessgegner vorgelegten Anlagen unterlaufen. Die vorstehende Würdigung führt nicht dazu, dass eine Partei, die mutmaßt, dass der Prozessgegner ihr bekannte Unterlagen gegenüber dem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht in inhaltlich veränderter Form vorgelegt hat, gegenüber einem prozessordnungswidrigen Verhalten schutzlos gestellt ist. Es besteht für die Partei, die von dem Gegner vorgelegte Anlagen auf eine Übereinstimmung mit den ihr vorliegenden Unterlagen überprüfen will, die Möglichkeit, einen Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakte zu stellen. Der Schiedsbeklagte hat davon allerdings - soweit ersichtlich - insbesondere auch in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht keinen Gebrauch gemacht. Der Schiedsbeklagte könnte im Übrigen einen dem Schiedsgericht - entgegen der vorstehenden Würdigung des Senats - im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Übermittlung von Abschriften des Anlagenkonvoluts K 2 unterlaufenen Verstoß gegen die Verfahrensregelung des § 1047 Abs. 3 ZPO und eine etwaige damit verbundene Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß § 1027 ZPO ohnehin nicht mehr geltend machen, weil eine solche Rüge gegebenenfalls präkludiert wäre. Nach der Regelung des § 1027 Satz 1 ZPO kann eine Partei einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Regelungen grundsätzlich später nicht mehr geltend machen, wenn sie den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist gerügt hat. Es bedarf daher auch im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Möglichkeit bereits im Schiedsverfahren einer Rüge der beschwerten Partei, um die Präklusionswirkung des § 1027 ZPO auszuschließen (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 05.10.2009, 34 Sch 12/09, zit. nach Beck - online; OLG Frankfurt, OLGR 2003, S. 168). Der Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 21.03.2012 enthielt keine an das Schiedsgericht gerichtete Rüge des schiedsrichterlichen Verfahrens. Der in dem Schriftsatz enthaltene Hinweis darauf, dass dem Schiedsbeklagten das Anlagenkonvolut K 2 nicht zugestellt oder bekannt gemacht worden sei, mag als an das Schiedsgericht gerichteter konkludenter Antrag auf Übersendung von Abschriften der entsprechenden Unterlagen ausgelegt werden, lässt aber nicht erkennen, dass der Schiedsbeklagte das bisherige Verfahren des Schiedsgerichts als fehlerhaft rügen wollte. So hat der Schiedsbeklagte in seinem Schriftsatz insbesondere nicht geltend gemacht, dass das Schiedsgericht - entgegen der vorstehenden Würdigung des Senats - bereits im Zusammenhang mit der Übermittlung der Klageschrift für eine Übersendung von Abschriften des Anlagenkonvoluts K 2 hätte Sorge tragen müssen. Soweit eine Übersendung oder Übergabe von Abschriften des Anlagenkonvoluts K 2 nach Behauptung des Schiedsbeklagten dann auch im Folgenden unterblieben ist, hätte es dem Schiedsbeklagten oblegen, spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung zu rügen, dass das Schiedsgericht auf den Hinweis im Schriftsatz vom 21.03.2012 keine Übersendung von Abschriften des Anlagenkonvoluts K 2 veranlasst hatte. Ohne eine solche Rüge des Schiedsbeklagten durfte das Schiedsgericht in den mündlichen Verhandlungen davon ausgehen, dass der Schiedsbeklagte aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen oder einer von dem Schiedskläger nachträglich veranlassten Übermittlung einer Abschrift des Anlagenkonvoluts von dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt umfassend Kenntnis hatte. Es liegt schließlich im Zusammenhang mit dem Anlagenkonvolut K 2 auch kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO wegen eines ordre public- Verstoßes vor. Zwar wird der Aufhebungsgrund eines Verstoßes gegen den ordre public durch die Regelungen der §§ 580 ff. ZPO zur Restitutionsklage konkretisiert, so dass ein im Schiedsverfahren vom Prozessgegner verübter Prozessbetrug, der den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO verwirklicht, zugleich einen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO bildet (BGH, Beschluss vom 02.11.2000, III ZB 55/99, Rn. 15,18, zit. nach juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 67). Die Geltendmachung von Restitutionsgründen unterliegt aber auch im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs den Einschränkungen der §§ 581 f. ZPO (BGH, a. a. O., Rn. 18; Zöller/Geimer, a. a. O.). Danach führt die Behauptung des Schiedsbeklagten, dass der Schiedskläger im Anlagenkonvolut K 2 inhaltlich unrichtige Vertragsunterlagen vorgelegt habe, unabhängig davon, dass der Schiedsbeklagte den Vorwurf eines Prozessbetruges nicht ausdrücklich erhebt, schon deshalb nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs, weil die Voraussetzungen der Restitutionsklage gemäß § 581 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder ist wegen einer entsprechenden Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen, noch stehen der Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens andere Gründe als ein Mangel an Beweisen entgegen. Soweit ein Schiedsspruch darüber hinaus auch dann nicht für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn der Einwand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB eingreift (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059, Rn. 69 m. w. N.), ist der Vortrag des Schiedsbeklagten zur Darlegung eines solchen Aufhebungsgrundes nicht ausreichend; zumal an die konkrete und im Einzelnen nachvollziehbare Beschreibung eines Sachverhalts, der geeignet ist, einen Betrugsvorwurf zu belegen, hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2009, IX ZB 103/06, Rn. 5; Beschluss vom 06.05.2004, IX, ZB 43/03, Rn. 24, jeweils zu Art. 34 Nr. 1 EUGVVO a.F., zit. nach juris). Der Inhalt des Teilschiedsspruchs vom 09.11.2012 bietet entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Schiedsgericht im Rahmen des Anlagenkonvoluts K 2 gegenüber dem Wortlaut der Originalurkunden veränderte Vertragsunterlagen vorlagen, so dass der Schiedsbeklagte - wegen der nach seiner Behauptung unterbliebenen Übermittlung von Ab- schriften dieser Unterlagen - den Verfahrensstoff nicht vollständig zur Kenntnis nehmen konnte. Entsprechende Schlussfolgerungen sind insbesondere nicht - wie der Schiedsbeklagte meint - aus einem Vergleich zwischen den Ausführungen des Schiedsgerichts zu Nr. 6 der Vereinbarung zum Kooperationsvertrag mit dem aus der Anlage AS 2 zum Schriftsatz des Schiedsbeklagten vom 10.12.2012 (Umschlagklappe) ersichtlichen Wortlaut der entsprechenden Vereinbarung abzuleiten. Es fehlt damit zugleich an einer Grundlage für die Annahme des Schiedsbeklagten, dass der Schiedsspruch auch im Übrigen auf von dem Schiedskläger im Anlagenkonvolut K 2 unzutreffend wiedergegebenen Dokumenten beruht. Soweit der Schiedsspruch aus der Regelung in Nr. 6 der Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23.10.2000 eine Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur Errichtung einer Golfanlage der Spitzenqualität und der Herstellung einer Fairway-Beregnung herleitet, besteht für die Annahme, dass dem Schiedsgericht eine Fassung der Vereinbarung vorlag, die von dem Wortlaut des ersten Satzes "X wird eine Golfanlage der Spitzenqualität erstellen, ..." oder des dritten Satzes "Eine Fairway-Beregnung wird leitungsnetzmäßig vorgesehen." abweicht, keine Veranlassung. Der Schiedsspruch lässt insbesondere nicht erkennen, dass mit den Rechtsausführungen zu dem betreffenden Anspruch ein Wortlaut der Vereinbarung wiedergegeben werden soll, der ausdrücklich den Begriff einer "Verpflichtung" umfasst. Es liegt auch kein Widerspruch zu der üblichen Auslegung von Vertragstexten darin, dass das Schiedsgericht der in der Vereinbarung im Futur gefassten Formulierung des ersten Satzes eine Verpflichtung des Beklagten und nicht lediglich die Darstellung einer unverbindlichen Vorstellung der Parteien von der künftigen Beschaffenheit der Golfanlage entnommen hat. In diesem Zusammenhang widerspricht auch die von dem Schiedsgericht festgestellte Verpflichtung des Beklagten zur Errichtung einer Fairway-Beregnung nicht dem Wortlaut der Vereinbarung, da die Beregnungsanlage zwangslos als Bestandteil einer zu erstellenden Golfanlage der Spitzenqualität betrachtet werden kann, zumal in Nr. 6 Satz 2 der Vereinbarung sogar ausdrücklich vorgesehen ist, dass Grüns und Abschläge beregnet werden. Das Schiedsgericht hat zudem in Auseinandersetzung mit der vom Schiedsbeklagten vertretenen abweichenden Meinung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Errichtung der Beregnungsanlage wegen der in der Vereinbarung vorgesehenen Sicherheitsleistung des Schiedsbeklagten nicht um eine reine Gefälligkeit handele. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann daraus, dass das Schiedsgericht die weitere in Nr. 6 Satz 3 der Vereinbarung getroffenen Regelung, nach der eine Fairway-Beregnung "leitungsnetzmäßig vorgesehen" wird, nicht ausdrücklich erwähnt hat, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dem Schiedsgericht ein inhaltlich veränderter Text der Vereinbarung vorgelegen oder das Schiedsgericht die Regelung bei der Entscheidung zumindest nicht in Erwägung gezogen hat. Die Regelung der das Leitungsnetz betreffenden Voraussetzungen für die Einrichtung der Beregnungsanlage bietet nach Wortlaut und Inhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit eine aus den vorhergehenden Sätzen abgeleitete Verpflichtung des Schiedsbeklagten eingeschränkt werden sollte. Soweit das Schiedsgericht ferner die in Nr. 6 Abs. 2 der Vereinbarung vorgesehene "Fertigstellungsgarantie" nach dem Wortlaut des Schiedsspruchs nur als Sicherheitsleistung "wegen der Beregnungsanlage" bezeichnet hat, handelt es sich in Anbetracht des nicht auf die Beregnungsanlage beschränkten Wortlauts der Vereinbarung der Fertigstellungsgarantie allenfalls um eine Ungenauigkeit der Ausführungen des Schiedsgerichts, die keine Rückschlüsse auf einen von dem tatsächlichen Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Vertragstext zulässt. Ferner stehen auch die Ausführungen des Schiedsgerichts, nach denen eine "nähere Planung" der Fairway-Beregnung nach "Klärung der Wasserfrage" auszuführen sei, zu dem Inhalt des Vertragstextes nicht in Widerspruch. Das Schiedsgericht hat insoweit erkennbar nicht den Vertragswortlaut wiedergegeben, sondern eine eigene Formulierung verwendet, die mit dem Wortlaut des Vertragstextes, in dem von "Ausführungsplanung" und "Klarheit wegen des Wasserangebots aus dem Regenrückhaltebecken bei Stadt3" die Rede ist, inhaltlich vereinbar ist. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht die Annahme einer Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur "Unterhaltung der Anlage" sowohl hinsichtlich der Beregnungsanlage als auch hinsichtlich der Cart-Wege aus einem mit der von dem Schiedsbeklagten vorgelegten Anlage AS 2 nicht übereinstimmenden Wortlaut der Vertragsunterlagen abgeleitet und nicht lediglich dem Zusammenhang der von dem Schiedsbeklagten im Kooperationsvertrag insbesondere in Nr. 8 bezüglich des Zustandes der Golfplatzanlage dauerhaft übernommenen Verpflichtungen entnommen hat. 2. Kündigung vom 21.04.2010 Soweit sich der Schiedsbeklagte darauf beruft, dass sein Vorbringen zu der Kündigung vom 21.03.2010 in dem Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 weitgehend unberücksichtigt geblieben sei, liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO im Hinblick auf den im Schiedsverfahren zu beachtenden Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vor. Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei sich diese Verpflichtung nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Das Schiedsgericht ist allerdings nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung des Schiedsspruchs mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, S. 721, 722 ; BGH, NJW 1992, S. 2299 ; OLG Hamburg, OLGR 2000, S. 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, S. 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 SchH 26/07, zit. nach juris; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005, Kapitel 15, Rn. 2 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist anhand der Begründung des Teilschiedsspruchs vom 09.11.2012 eine Verletzung des Anspruchs des Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör nicht feststellbar. Der Schiedsspruch bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht den Vortrag des Schiedsbeklagten zur Kündigungserklärung vom 21.04.2010 nicht in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen hat. Eine Verletzung der dem Schiedsgericht im Rahmen der Gewährleistung rechtlichen Gehörs obliegenden Pflichten ist zunächst für die Kündigung vom 21.04.2010, aber auch für die zu anderen Streitpunkten getroffenen Entscheidungen des Schiedsgerichts, nicht aus dem vom Schiedsbeklagten angestellten Vergleich zwischen dem Umfang seiner Ausführungen und dem Umfang der Begründung des Schiedsspruchs abzuleiten. Die von dem Schiedsbeklagten jeweils angestellte quantitative Betrachtung lässt außer Acht, dass ein Schiedsgericht unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet ist, seine Begründung auf Vorbringen zu erstrecken, das nach seiner rechtlichen Würdigung für die Entscheidung unerheblich ist. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts bildet im Übrigen auch hinsichtlich des vom Schiedsbeklagten konkret als übergangen gerügten Vorbringens den Maßstab, der wegen des Verbots einer révision au fond (vgl. dazu etwa Zöller/Geimer,a.a.O., § 1059 Rn. 74 f. m.w.N.) der Prüfung zugrunde zu legen ist, ob sich aus der Begründung des Schiedsspruchs eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Sachvortrages ergibt. Der Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 stützt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 21.04.2010 maßgeblich auf das Fehlen eines Kündigungsgrundes. Dabei legt das Schiedsgericht als Maßstab zugrunde, dass ein Kündigungsgrund nur vorliegt, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien in Anbetracht aller Umstände unzumutbar ist. Im Rahmen der dazu angestellten tatsächlichen Würdigung hat das Schiedsgericht einerseits insbesondere darauf hingewiesen, dass das Vertragsverhältnis auf sehr lange Zeit geschlossen sei und von dem Schiedsbeklagten hohe Investitionen verlangt habe, während es andererseits das Verhalten des damaligen Vorsitzenden des Schiedsklägers gegenüber dem Schiedsbeklagten als "Augenblicksversagen einmaliger Art" bewertet und dazu ausgeführt hat, dass der damalige Vorsitzende des Schiedsklägers über den offenen Brief des Beklagten an die Stadtverordneten "offenbar äußerst verärgert" gewesen sei. Das Schiedsgericht hat zudem ergänzend darauf hingewiesen, dass sich der Schiedskläger das Fehlverhalten seines damaligen Vorsitzenden nicht zurechnen lassen müsse, weil es nicht in Ausführung einer "vereinsamtlichen Tätigkeit" und nicht mit Billigung übriger Vorstandsmitglieder vorgekommen sei. Der vom Schiedsbeklagten als übergangen gerügte Sachvortrag berührt diese rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts nicht und vermag damit eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Der Einwand des Schiedsbeklagten, dass das Schiedsgericht mit der Darstellung der Notwendigkeit und unabdingbaren Bedeutung einer Fairway-Beregnung für die Qualität der Golfanlage das von ihm erklärte Bestreiten einer Notwendigkeit der Beregnung und des Umfangs des Wasserbedarfs übergangen und seinen Vortrag zur ausreichenden Bewässerung nicht berücksichtigt habe, ist für die von dem Schiedsgericht zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 21.04.2011 angestellte Würdigung unerheblich. Das Schiedsgericht hat entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten mit der betreffenden Darstellung die zur Kündigung führenden Äußerungen des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers nicht "künstlich gerechtfertigt". Der Schiedsspruch bewertet die entsprechenden Äußerungen des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers vielmehr im Zusammenhang mit der Prüfung eines Kündigungsgrundes ausdrücklich als "unangemessen" und sieht in ihnen ein "Fehlverhalten". Es ist auch nicht erkennbar, dass die von dem Schiedsgericht getroffene Feststellung, dass der damalige Präsident des Schiedsklägers über den offenen Brief des Schiedsbeklagten an die Stadtverordneten "offenbar äußerst verärgert" gewesen sei, die Schlussfolgerung darauf zulässt, dass das Schiedsgericht Sachvortrag des Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen hat. Soweit der Schiedsbeklagte unter Bezugnahme auf seinen im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012 gehaltenen Sachvortrag geltend macht, dass die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung entgegen der Darstellung im Schiedsspruch nicht "vor einem glücklichen Abschluss" zu stehen schien, sondern offen war und durch seinen zeitlich erst nach der Entscheidung der Stadt Stadt1 veröffentlichten offenen Brief nicht zum Erliegen gebracht worden sei, vermag dies - ebenso wie der Hinweis auf eine Verursachung der ablehnenden Entscheidung der Stadt Stadt1 durch das Verhalten des Ehrenpräsidenten des Schiedsklägers - die Feststellung einer Verärgerung des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers über den offenen Brief nicht in Frage zu stellen, da die von dem Schiedsbeklagten vorgetragenen objektiven Abläufe den vom Schiedsgericht festgestellten subjektiven Beweggrund einer Verärgerung über den offenen Brief nicht ausschließen. Das Schiedsgericht hat entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten insoweit gerade keine Feststellung dazu getroffen, dass die Verärgerung des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers objektiv berechtigt oder zumindest entschuldbar war oder den chiedsbeklagten an der Äußerung ein irgendwie geartetes Mitverschulden traf. Soweit sich der Schiedsbeklagte darüber hinaus darauf beruft, dass der Schiedskläger zu dem ihm vorher zur Kenntnis gebrachten offenen Brief seine Zustimmung erteilt habe, zeigt der Schiedsbeklagte keinen im Schiedsverfahren gehaltenen konkreten Vortrag auf, nach dem der damalige Präsident des Schiedsklägers mit dem Inhalt des offenen Briefes einverstanden war. Die Darlegungen des Schiedsklägers in seinem als Anlage AS 7 vorgelegten Schriftsatz vom 27.04.2012 aus dem Schiedsverfahren ergeben dazu außer dem Hinweis auf eine per E-Mail übersandte Stellungnahme des Vizepräsidenten des Schiedsklägers lediglich, dass der Vorstand des Schiedsklägers einschließlich seines damaligen Präsidenten zu einem vereinbarten Termin zur Besprechung des offenen Briefes nicht erschien. Es besteht ferner auch kein Anlass zu der Annahme, dass das Schiedsgericht übersehen haben könnte, dass der damalige Präsident des Schiedsklägers den Schiedsbeklagten nach dem in der... veröffentlichten Artikel auch als "nicht mehr vertrauenswürdig" bezeichnet hat. Das Schiedsgericht hat insoweit ersichtlich die telefonischen Erklärungen des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers hervorgehoben, die in dem Artikel als wörtliche Zitate gekennzeichnet sind. Die danach in dem Schiedsspruch dargestellten Erklärungen, der Schiedsbeklagte sei "verlogen, scheinheilig, unehrlich und nicht aufrichtig", sind von einem solchen Gewicht, dass ein unterbliebener Hinweis auf die nicht als Zitat gekennzeichnete Bezeichnung des Schiedsbeklagten als "nicht mehr vertrauenswürdig", nicht darauf schließen lässt, dass das Schiedsgericht den in dem ...-Artikel dargestellten Inhalt des Interviews nicht vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Ein Übergehen von Sachvortrag des Schiedsbeklagten ist auch im Hinblick auf das von dem Schiedsgericht festgestellte "Augenblicksversagen" des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers nicht feststellbar. Soweit der Schiedsbeklagte rügt, dass der von ihm als Zeuge benannte Reporter der... nicht darüber vernommen worden ist, ob das Interview tatsächlich überraschend war und ob er den damaligen Präsidenten des Schiedsklägers über die Veröffentlichungsabsicht aufgeklärt hat, fehlt es an der Darstellung eines konkreten Sachvortrags, der die von dem Schiedsgericht gezogene Schlussfolgerung auf ein Augenblicksversagen des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers widerlegen könnte. Ein konkreter Vortrag des Schiedsbeklagten dazu, dass der damalige Präsident des Schiedsklägers auf das Interview vorbereitet war, ergibt sich insbesondere nicht aus dem im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012 zu diesem Interview gehaltenen Vortrag des Schiedsbeklagten. Das von dem Schiedsgericht angenommene "Augenblicksversagen" wäre im Übrigen allerdings auch mit einer Ankündigung des Interviews und einem von dem Journalisten in dem Telefongespräch gegebenen Hinweis auf die Veröffentlichungsabsicht nicht unvereinbar. Soweit der Schiedsbeklagte sich darauf beruft, dass der damalige Präsident des Schiedsklägers den damaligen Ehrenpräsidenten des Schiedsklägers als "wahren" Verursacher mit dem durch das Interview bewirkten öffentlichen Angriff habe schützen wollen, ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht konkreten Sachvortrag des Schiedsbeklagten übergangen hat, der zwingend zu einer Schlussfolgerung auf diese Motivationslage des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers führt und das von dem Schiedsgericht festgestellte Handeln aus Verärgerung über den offenen Brief des Schiedsbeklagten ausschließt. Hinsichtlich des Vortrags des Schiedsbeklagten, dass der damalige Präsident des Schiedsklägers den aufgrund seines Interviews zustande gekommenen Artikel der... selbst auf einer Tafel im zentralen Gebäude der Golfanlage aufgehängt habe, ist dem Schiedsbeklagten zuzugestehen, dass das Schiedsgericht dieses im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012, Seite 19 unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen in dem Teilschiedsspruch unerwähnt gelassen hat. Der Senat erachtet die unterbliebene Erwähnung dieses Vorbringens im Schiedsspruch aber bei einer Gesamtbetrachtung der Ausführungen des Schiedsgerichts nicht für hinreichend, um daraus zu schlussfolgern, dass das Schiedsgericht das Vorbringen bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Bei dieser Würdigung ist zu berücksichtigen, dass einerseits dem Aushang des ...-Artikels im Golfclub nach der vorangegangenen Veröffentlichung insoweit kein besonderes Gewicht mehr zukam, als davon auszugehen ist, dass der veröffentlichte Artikel in den Kreisen der Besucher des Golfclubs nach der Veröffentlichung ohnehin bekannt wurde. Andererseits kann die von dem Schiedsgericht festgestellte Verärgerung des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers und das von dem Schiedsgericht daraus abgeleitete Augenblicksversagen auch nicht ohne weiteres auf den Zeitpunkt des Interviews beschränkt werden, da die Annahme naheliegt, dass die vom Schiedsgericht festgestellte Verärgerung des damaligen Präsidenten des Schiedsklägers noch über den Zeitpunkt des Interviews hinaus bis zur Veröffentlichung des Artikels fortdauerte. Das Schiedsgericht hat darüber hinaus neben der Feststellung eines Augenblicksversagens auch darauf hingewiesen, dass der Schiedskläger sich das Fehlverhalten seines damaligen Präsidenten nicht zurechnen lassen müsse, da es nicht in Ausführung einer "vereinsamtlichen Tätigkeit" und nicht mit Billigung der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt sei. Die damit zugrunde gelegte rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts, die der Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zu überprüfen hat, trägt die Feststellung des Schiedsgerichts, dass kein Kündigungsgrund vorliegt, auch ohne das vom Schiedsgericht festgestellte "Augenblicksversagen". Eine unterbliebene Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags des Schiedsbeklagten ergibt sich schließlich auch nicht mit Blick auf das im Schiedsspruch erwähnte Verhalten der übrigen Vorstandmitglieder des Schiedsklägers nach der Kündigung. Das Schiedsgericht hat zwar erwähnt, dass sich der Vorstand von den Äußerungen seines damaligen Präsidenten distanziert habe, seine Feststellungen zum Kündigungsgrund aber nicht auf diesen Umstand gestützt, sondern das Verhalten der übrigen Vorstandsmitglieder des Schiedsklägers ausdrücklich lediglich dahin gewürdigt, dass sich aus ihm "keine andere Wertung" ergebe. Die Würdigung des Schiedsgericht berücksichtigt zudem auch das Abmahnschreiben des Vorstands des Schiedsklägers vom 25.04.2010 als Beleg dafür, dass zwischen den Parteien "deutliche Meinungsverschiedenheiten" herrschten, misst diesen aber für die Feststellung eines Kündigungsgrundes deshalb keine maßgebende Bedeutung zu, weil die Kündigung nicht auf dieses Schreiben gestützt sei. Soweit der Schiedsbeklagte geltend macht, dass das Schiedsgericht keine deutschen materiell-rechtlichen Normen angewandt, sondern nach Billigkeit willkürlich entschieden und seinen im Schiedsverfahren gehaltenen Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, liegt weder ein Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO noch ein Verstoß gegen den im Rahmen der ordre public-Prüfung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO zu berücksichtigenden Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Der Umstand, dass das Schiedsgericht in dem Teilschiedsspruch im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung vom 21.04.2011 und der weiteren von dem Schiedsbeklagten ausgesprochenen Kündigungen keine materiell-rechtlichen Normen erwähnt hat, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass das Schiedsgericht entgegen der Regelung des § 1051 Abs. 3 ZPO ohne Ermächtigung der Parteien nach Billigkeit entschieden hat. Die Ausführungen des Schiedsgerichts, nach denen ein Kündigungsgrund nur vorliegt, wenn in Anbetracht aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien unzumutbar ist, lassen vielmehr erkennen, dass das Schiedsgericht die nach deutschem Recht für eine außerordentliche Kündigung geltenden Anforderungen an einen wichtigen Grund berücksichtigt und seiner Prüfung eine gängige Definition des wichtigen Grundes (vgl. dazu z.B. Palandt/ Grüneberg, BGB 74. Aufl., § 314 Rn. 7) zugrunde gelegt hat. Es bedurfte über die Darstellung dieses Prüfungsmaßstabes hinaus nach den an die Begründung des Schiedsspruchs zu stellenden Anforderungen keiner weitergehenden Rechtsausführungen des Schiedsgerichtes zu den die Frage eines wichtigen Grundes betreffenden Rechtsausführungen des Schiedsbeklagten. 3. Kündigung vom 29.09.2011 Ein Aufhebungsgrund wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch in Bezug auf die Kündigung vom 29.09.2011 nicht gegeben. Das Schiedsgericht hat die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung darauf gestützt, dass die fristlose Kündigung stets nur das letzte Mittel zur Beseitigung einer Vertragsstörung sei. Dabei bezieht das Schiedsgericht seine rechtliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht unter Berücksichtigung seiner tatbestandlichen Darstellung des Parteivortrags auf eine von dem Schiedskläger vorgenommene Verringerung der Zahl der offenen Turniere und daraus resultierende wirtschaftliche Nachteile des Schiedsbeklagten. Das Schiedsgericht hat damit die von dem Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012, Seite 55 f. selbst als "maßgeblich" bezeichnete Begründung der Kündigung wiedergegeben. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schiedsgericht den diesbezüglichen weiteren Sachvortrag des Schiedsbeklagten dazu, dass der Schiedskläger eine Überlassung der Nutzung an andere Veranstalter verhindert und Ergebnisse von Golfplatznutzern bei Veranstaltungen des Schiedsbeklagten nicht anerkannt habe, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Entsprechendes gilt auch für den - nicht näher konkretisierten - Vortrag des Schiedsbeklagten, dass der Schiedskläger weitere unwahre und geschäftsschädigende Aussagen über ihn getätigt habe. Der Schiedsbeklagte zeigt insoweit nicht auf, dass er sein diesbezügliches Vorbringen im Schiedsverfahren in einer Weise konkretisiert hat, die darauf schließen lässt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag im Rahmen seiner auf den Charakter der fristlosen Kündigung als letztes Mittel zur Beseitigung einer Vertragsstörung gestützten rechtlichen Würdigung nicht erwogen hat. Das Schiedsgericht hat ferner auch im Hinblick auf die Kündigung vom 29.09.2011 mit dem Hinweis auf den Charakter der fristlosen Kündigung als letztes Mittel erkennbar an die aufgestellte Definition des wichtigen Grundes anknüpfende rechtliche Erwägungen zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angestellt und die Entscheidung damit auch insoweit nicht willkürlich auf Billigkeitserwägungen gestützt. 4. Kündigung vom 01.12.2011 Ein die Aufhebung des Teilschiedsspruchs vom 09.11.2012 rechtfertigender Grund liegt auch in Bezug auf die schiedsrichterliche Würdigung der Kündigung vom 01.12.2011 nicht vor. Es ist auch insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schiedsbeklagten feststellbar. Das Schiedsgericht hat seiner Feststellung, dass die Kündigung vom 01.12.2011 unwirksam ist, die Erwägung zugrunde gelegt, dass die nicht hinreichende Reaktion des Schiedsklägers auf den Brief des Schiedsbeklagten vom 25.11.2011 kein solches Gewicht hat, dass sie die fristlose Kündigung des sehr lang laufenden Vertrages rechtfertigen könnte. Der Schiedsbeklagte zeigt demgegenüber keinen im Schiedsverfahren gehaltenen Vortrag auf, der den Rückschluss zulässt, dass das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit sich der Schiedsbeklagte auf seinen im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012 gehaltenen Vortrag beruft, nach dem ihm der Schiedskläger im Vorfeld der mit dem Schreiben vom 25.11.2011 erklärten Aufforderung die Mitgliedschaft im Gesamtvorstand abgesprochen, in diesem Zusammenhang eine Auskunft über die durch Bewirtschaftung des Golfparks vereinnahmten Gelder verweigert und unzutreffende Erklärungen insbesondere zu einer schriftlichen Ermahnung des Schiedsbeklagten durch den DGV und dem Verhalten des Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren verbreitet habe, handelt es sich um Vorbringen zu Vorgängen, die den von dem Schiedsbeklagten in seinem Schreiben vom 25.11.2011 erklärten Aufforderungen an den Schiedskläger zugrunde lagen. Es besteht daher mit Blick auf die von dem Schiedsgericht vorgenommene Würdigung des Schreibens vom 25.11.2011 kein Anlass zu der Annahme, dass das Schiedsgericht diesen Hintergrund des Schreibens bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es besteht ferner auch im Hinblick auf die Kündigung vom 01.12.2011 wegen der vom Schiedsgericht auch insoweit erkennbar angestellten Interessenabwägung kein Anlass, davon auszugehen, dass das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung getroffen oder Rechtsvortrag des Schiedsbeklagten zur Frage des wichtigen Grundes nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. 5. Fehlen einer mündlichen Erörterungen der Punkte 2. - 6. des Schiedsspruchs Der Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 unterliegt entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten auch nicht deshalb der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO oder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, weil nach Behauptung des Schiedsbeklagten in den beiden dem Schiedsspruch vorangegangenen Terminen zur mündlichen Verhandlung am 22.06.2012 und 23.08.2012 keine Erörterung der die Punkte 2. - 6. des Teilschiedsspruchs betreffenden Klageanträge des Schiedsklägers erfolgt ist. Das behauptete Unterbleiben einer rechtlichen und tatsächlichen Erörterung der entsprechenden Klageanträge in den mündlichen Verhandlungen hat nicht zur Folge, dass das schiedsrichterliche Verfahren im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat. Die Parteien haben in dem am 23.10.2000 geschlossenen Schiedsvertrag in § 4 zum Verfahren folgende Vereinbarung getroffen: "Die Parteien sind vor dem Schiedsgericht mündlich zu hören, wenn nicht beide Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichten." Die damit getroffene Verfahrensvereinbarung begründete nach ihrem ersten Halbsatz die Verpflichtung des Schiedsgerichts, die Parteien mündlich anzuhören, während sich im Übrigen aus ihr für die Durchführung der mündlichen Verhandlungen keine Vorgaben ergeben. Das Schiedsgericht genügte seinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen dadurch, dass es den Parteien in den beiden mündlichen Verhandlungen Gelegenheit gab, sich über die gewechselten Schriftsätze hinaus mündlich zur Sache zu äußern. Demgegenüber lag es im Ermessen des Schiedsbeklagten, ob er von seinem Recht zur mündlichen Äußerung hinsichtlich aller von dem Schiedskläger geltend gemachten Ansprüche Gebrauch machen oder sich auf eine mit der Antragstellung verbundene konkludente Bezugnahme auf seinen schriftsätzlichen Vortrag beschränken wollte. Eine Verkürzung der dem Schiedsbeklagten danach zustehenden Rechte hat der Schiedsbeklagten nicht begründet geltend gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Schiedsbeklagte in den mündlichen Verhandlungen keine Möglichkeit hatte, sich umfassend mündlich zu den einzelnen Streitpunkten zu äußern. Der Schiedsbeklagte hätte im Übrigen, falls ihn in den mündlichen Verhandlungen keine Gelegenheit zur mündlichen Äußerung eingeräumt worden wäre, diese Abweichung von einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens unverzüglich, das heißt noch in der jeweiligen mündlichen Verhandlung rügen müssen, um die Präklusionsfolge des § 1027 Satz 1 ZPO zu vermeiden. Da es an einem Vortrag zu einer entsprechenden Rüge fehlt, könnte ein etwaiger Verfahrensverstoß wegen Präklusion im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1027 Rn. 3 m.w.N.). Die getroffene Verfahrensvereinbarung begründete entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten über den Anspruch der Parteien auf mündliche Anhörung hinaus keine Verpflichtung des Schiedsgerichts, seinerseits mündlich eine tatsächliche und/oder rechtliche Würdigung des schriftsätzlichen Parteivortrags vorzunehmen. Das Schiedsgericht hatte insoweit mangels einer diesbezüglichen Verfahrensvereinbarung nur die unter dem Aspekt der Gewährleistung rechtlichen Gehörs zu beachtenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Danach bestand für das Schiedsgericht weder eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht noch eine Verpflichtung, seine Rechtsauffassung vorab bekannt zu geben (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1042 Rn. 6, 11). Der Schiedsbeklagte hätte im Übrigen allerdings im Falle weitergehender Verpflichtungen des Schiedsgerichts zur mündlichen Erörterung sein diesbezügliches Rügerecht gemäß § 1027 Satz 1 ZPO verloren, weil er das behauptete Unterbleiben einer mündlichen Erörterung aller Klageanträge nicht unverzüglich in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen gerügt hat. Soweit im Übrigen wegen des auch im Schiedsverfahren gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Vermeidung eines Überraschungsschiedsspruchs ausnahmsweise eine Hinweispflicht des Schiedsgerichts auf solche rechtlichen Erwägungen besteht, mit denen auch ein gewissenhafter und prozesskundiger Beteiligter unter keinen Umständen rechnen muss (vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 1059 Rn. 44 c)), lässt sich dem Vorbringen des Schiedsbeklagten zum Unterbleiben mündlicher Erörterungen der einzelnen Klageanträge eine Verletzung dieser Verpflichtung nicht entnehmen. Der Schiedsbeklagte zeigt weder auf, mit welchen konkreten rechtlichen Erwägungen des Schiedsgerichts er unter keinen Umständen zu rechnen brauchte, noch was er konkret bei Kenntnis der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts über sein schriftsätzliches Vorbringen hinaus vorgetragen hätte. 6. Feststellungsausspruch zu 2. Die von dem Schiedsgericht im Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 unter 2. getroffene Feststellung unterliegt nicht der Aufhebung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO oder § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO. Das Vorbringen des Schiedsbeklagten zu diesem Feststellungsausspruch ergibt keinen Verstoß gegen den im Schiedsverfahren gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör oder eine Beeinträchtigung bei der Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel. Aus dem Vorbringen des Schiedsbeklagten ergibt sich kein für den Schiedsspruch entscheidungserheblicher Vortrag, der den Rückschluss zulassen könnte, dass das Schiedsgericht ihn bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Der Hinweis des Schiedsbeklagten darauf, dass er hinsichtlich beider Teile des unter 2. zuerkannten Feststellungsantrages darauf hingewiesen habe, dass weder ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO noch ein allgemeines Rechtschutzbedürfnis des Schiedsklägers bestehe und dass darüber hinaus eine Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage habe, ist in dem Teilschiedsspruch zwar nicht ausdrücklich behandelt worden. Hinsichtlich des Feststellungsinteresses und des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ergibt aber die im Schiedsspruch enthaltene tatbestandliche Darstellung des Streits der Parteien um die Berechtigung zum Spielbetrieb auf der Anlage, dass das Schiedsgericht von einer Unsicherheit der Rechtslage ausgegangen und daher ein dem Feststellungsantrag zugrunde liegendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis bejaht hat. Der von dem Schiedsgericht dargestellte Streit der Parteien um die Berechtigung zum Spielbetrieb nach den Regeln des Deutschen Golfverbandes (DGV) ist entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten auch nicht wahrheitswidrig in den Tatbestand des Schiedsspruchs eingefügt worden. Der Schiedsbeklagte hat vielmehr im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012, Seite 78 - unabhängig von seiner Stellungnahme zu der Frage von Mitgliedschaftsrechten der Parteien im DGV - jedenfalls die von dem Schiedsgericht nach den Gründen des Schiedsspruchs aus der Erklärung vom 07.10.2003 abgeleitete Vereinbarung der Parteien zum Spielbetrieb nach den Regeln des DGV ausdrücklich bestritten. Hinsichtlich der vom Schiedsbeklagten geltend gemachten Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage ist zu berücksichtigen, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt und insbesondere für Fälle, in denen ein Feststellungsurteil eine endgültige Streitbeilegung erwarten lässt, durchbrochen wird (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8 m. w. N.). Es kommt hinzu, dass die den Gegenstand des zweiten Teils des Feststellungsausspruchs unter 2. bildende Unterlassung aufgrund des Schiedsspruchs auch dann nicht unmittelbar vollstreckbar gewesen wäre, wenn statt der Feststellung der Verpflichtung zur Unterlassung eine Verurteilung zur Unterlassung ausgesprochen worden wäre. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage hat damit für den konkreten Feststellungsausspruch keine so offensichtlich maßgebliche Bedeutung, dass aus dem Teilschiedsspruch die Schlussfolgerung gezogen werden könnte, dass das Schiedsgericht den diesbezüglichen Einwand des Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Der Vortrag des Schiedsbeklagten, dass er zu keinem Zeitpunkt Rechte des Schiedsklägers aus dessen Rechtsverhältnis zum DGV bestritten und selbst in Bezug auf den DGV kein Mitgliedschaftsrecht behauptet habe, war für die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Das Schiedsgericht hat der Erklärung der Parteien und der X ... GmbH vom 07.10.2003 für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien eine Vereinbarung mit dem im Teilschiedsspruch unter 2. festgestellten Inhalt entnommen. Die getroffene Feststellung bezieht sich damit nicht auf die von dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zu unterscheidenden jeweiligen Rechte der Parteien in ihrem Verhältnis zum DGV. Die unter 2. für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien getroffene Feststellung zum Spielbetrieb auf der Golfanlage " ..." ist zudem auch nicht erkennbar davon abhängig, ob nach der Satzung des DGV ein "Recht zum Spielbetrieb nach den Regeln des DGV" besteht. Es ist insoweit weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welche Bedeutung der DGV-Satzung für die getroffene Entscheidung zukommen soll. Dass allerdings nach der Satzung des DGV bestimmte vereinsrechtliche Mitgliedschaftsrechte bestanden, die den Spielbetrieb betrafen, wird durch die Ausführungen des Schiedsbeklagten gegenüber dem Schiedsgericht im Schriftsatz vom 27.04.2012, Seite 77 nicht in Frage gestellt. Soweit sich der Schiedsbeklagte darauf beruft, dass das Schiedsgericht sein Vorbringen zu Nr. 2. Abs. 2 des Kooperationsvertrages sowie zum Inhalt seiner Rechte aus dem notariell beurkundeten Unterpachtvertrag und Untererbbaurechtsvertrag übergangen habe, ist zunächst schon nicht erkennbar, dass in den betreffenden Verträgen den Spielbetrieb nach den Regularien des DGV betreffende Regelungen enthalten sind. Es ist damit nicht feststellbar, dass das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der von ihm aus der Erklärung der Parteien und der X ... GmbH vom 07.10.2003 hergeleiteten Vereinbarung Anlass hatte, auf den betreffenden Vortrag des Schiedsbeklagten einzugehen. Soweit der Schiedsbeklagte im Übrigen rügt, dass das Schiedsgericht wahrheitswidrig ausführe, dass der Schiedsbeklagte "für den" Schiedskläger den Betrieb auf der Golfanlage organisiere und in diesem Zusammenhang auf eine seiner Ansicht nach unrichtige tatbestandliche Darstellung des Schiedsgerichts zu der Suche nach einem Betreiber der Golfanlage hinweist, ist eine Erheblichkeit der betreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts für die Entscheidungsgründe nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Es handelt sich im Übrigen bei der von dem Schiedsgericht getroffenen Feststellung zu einer von dem Schiedsbeklagten für den Schiedskläger vorgenommenen Organisation des Betriebs der Golfanlage erkennbar um eine rechtliche Würdigung, die zu der Regelung unter Nr. 4. Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrages jedenfalls nicht in Widerspruch steht. Soweit sich der Schiedsbeklagte darauf beruft, dass das Schiedsgericht nicht zur Kenntnis genommen habe, dass er nach seinem unbestrittenen Vorbringen niemals irgendwelche offenen und vorgabenwirksamen Wettspiele auf der Golfanlage ausgerichtet habe, ist ein Verstoß gegen den Anspruch des Schiedsbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht feststellbar. Es ist weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts ersichtlich, dass der betreffende Vortrag des Schiedsbeklagten für die Entscheidung erheblich war. Die auf eine Auslegung der Erklärung der Parteien vom 07.10.2003 gestützte Entscheidung des Schiedsgerichts zu Punkt 2 stellt ferner entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten ersichtlich keine Billigkeitsentscheidung dar. 7. Feststellungsausspruch zu 3. Für den Feststellungsausspruch zu 3. des Teilschiedsspruchs bestehen ebenfalls keine aus einer Verletzung des Anspruchs des Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör herzuleitenden Aufhebungsgründe. Das Vorbringen des Schiedsbeklagten zeigt auch insoweit nicht auf, dass das Schiedsgericht im Schiedsverfahren gehaltenen entscheidungserheblichen Vortrag des Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Hinsichtlich der von dem Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren zum Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis sowie zum Vorrang der Leistungsklage erhobenen Einwendungen gelten auch in Bezug auf die unter 3. festgestellte Unterlassungsverpflichtung des Schiedsbeklagten die diesbezüglichen Ausführungen zum Feststellungsausspruch unter 2. entsprechend. Hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zu 3. durfte das Schiedsgericht ebenfalls von einer ein Feststellungsinteresse begründenden Unsicherheit des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses ausgehen, da der Schiedsbeklagte nach seinem Vorbringen im Schiedsverfahren geltend gemacht hat, dass für die beantragte Feststellung keine Anspruchsgrundlage bestehe. Soweit der Schiedsbeklagte rügt, dass das Schiedsgericht zur Begründung des festgestellten Anspruchs des Schiedsklägers zu Unrecht auf das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12.01.2012 (5 O 46/12 bzw. 46/11, Anlage AS 21, Bl. 362 ff. d. A.) Bezug genommen habe, um zu verdecken, dass es selbst keine Anspruchsgrundlage für den zuerkannten Anspruch zu benennen vermöge, vermag der Senat die Angriffe gegen die vom Schiedsgericht vorgenommene Würdigung des landgerichtlichen Urteils nicht nachzuvollziehen. Das Schiedsgericht hat bei der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil durch den Hinweis auf eine dem Schiedsbeklagten "bei fortbestehendem Kooperationsvertrag" obliegende Verpflichtung, nicht in die Rechtsbeziehung zwischen dem Schiedskläger und seinen Mitgliedern und Gästen einzugreifen, deutlich gemacht, dass sich die festgestellte Unterlassungsverpflichtung nach seiner Würdigung auf aus dem Kooperationsvertrag abzuleitende Nutzungsrechte des Schiedsklägers stützt. Das Landgericht Gießen hat ein entsprechendes Nutzungsrecht zugunsten des klagenden Mitglieds des Schiedsklägers in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 12.01.2012 festgestellt und sich dabei zumindest auch auf ein durch die Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23.10.2010 begründetes lebenslanges kostenfreies Nutzungsrecht des dortigen Klägers berufen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die rechtliche Würdigung des Landgerichts in dem vom Schiedsgericht zitierten Urteil, die sich auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Mitglied des Schiedsklägers und dem Schiedsbeklagten bezieht, gemäß der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts auf das Verhältnis zwischen den Parteien übertragbar ist. Denn es handelt sich insoweit um eine wegen des Verbots der révision au fond im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht überprüfbare rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht hat im Übrigen in den Gründen des Teilschiedsspruchs auch näher ausgeführt, warum es - insoweit über das landgerichtliche Urteil hinausgehend - unter Berücksichtigung der Interessen des Schiedsbeklagten an der Ausübung des Hausrechts in Fällen grober Störungen eine Unterlassungsverpflichtung des Schiedsbeklagten für solche Haus- und Platzverbote festgestellt hat, die über einen Zeitraum von 2 Tagen hinaus gehen. Nach der vom Landgericht vorgenommenen Herleitung des Unterlassungsanspruchs des Schiedsklägers aus dem fortbestehenden Kooperationsvertrag war der Rechtsvortrag des Schiedsbeklagten dazu, dass ihm als Unterpächter und Untererbbauberechtigtem das letztlich aus § 903 Abs. 1 Satz 1 BGB herzuleitende Hausrecht allein zuzuordnen sei, nicht erkennbar entscheidungserheblich. Denn die aus dem Eigentum abgeleitete Zuordnung des Hausrechts als absolute Rechtsposition steht einer Herleitung schuldrechtlicher Ausübungsbeschränkungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag nicht notwendig entgegen. Ohne erkennbare Relevanz für die vom Schiedsgericht getroffene Entscheidung ist ferner auch der Rechtsvortrag des Schiedsbeklagten dazu, dass sich jede einzelne Privatperson mit einem Nutzungsrecht an der Golfanlage gegen ein von ihm ausgesprochenes Haus- und Platzverbot wehren könne. Der Hinweis auf Rechtsschutzmöglichkeiten anderer Personen bietet keinen erkennbaren Anlass, Rechtspositionen des Schiedsklägers einzuschränken. Ferner ist auch der Einwand des Schiedsbeklagten, dass das Schiedsgericht nach seinen Feststellungen davon ausgegangen sei, dass er mehrere Haus- und Platzverbote erteilt habe, während tatsächlich nur das auch den Gegenstand des landgerichtlichen Verfahrens bildende Haus- und Platzverbot gegenüber dem dortigen Kläger ausgesprochen worden sei, nicht geeignet, eine Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die vom Schiedsgericht im Tatbestand des Teilschiedsspruchs gewählte Formulierung, die auf mehrere Haus- und Platzverbote hindeutet, für die getroffene Entscheidung von Bedeutung war. Das Schiedsgericht hat seiner rechtlichen Würdigung insbesondere keine aus einem mehrfachen Verstoß abzuleitende Wiederholungsgefahr zugrunde gelegt. Der Feststellungsausspruch zu 3. stellt nach den vorstehenden Ausführungen keine gegen das Willkürverbot verstoßende Billigkeitsentscheidung dar, da das Schiedsgericht den zuerkannten Anspruch erkennbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag hergeleitet hat. 8. Verurteilung des Schiedsbeklagten zu 4. Ein zu einem Aufhebungsgrund führender Verstoß gegen den Anspruch des Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör ist auch in Bezug auf die im Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 unter 4. ausgesprochene Verurteilung des Schiedsbeklagten nicht gegeben. Es besteht zunächst im Hinblick auf die Behauptung des Schiedsbeklagten, dass der Schiedskläger mit dem Anlagenkonvolut K 2 im Schiedsverfahren "falsche und falsch lautende Verträge" vorgelegt habe, aus den vorstehend unter 1. dargestellten Gründen kein Aufhebungsgrund. Soweit der Beklagte auf seinen im Schiedsvertrag gehaltenen Vortrag verweist, nach dem § 1 Abs. 4 des Unterpachtvertrages ausdrücklich bestimme, dass keine Verpflichtung des Pächters bestehe, sämtliche Baulichkeiten zu errichten, hat das Schiedsgericht dieses Vorbringen nach den Gründen des Schiedsspruchs berücksichtigt, der Regelung im Unterpachtvertrag aber in Zusammenschau mit der unter Nr. 6 der Vereinbarung zum Kooperationsvertrag getroffenen Regelung keine Befreiung von der dort begründeten Verpflichtung entnommen. Die rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts ist insoweit wegen des Verbots einer révision au fond der Nachprüfung im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entzogen. Es bestehen entgegen der Rechtsauffassung des Schiedsbeklagten auch keine Anhaltspunkte für eine Willkürentscheidung des Schiedsgerichts, da die in § 1 Abs. 4 des Unterpachtvertrages enthaltene allgemeine Regelung zu baulichen Anlagen durch eine Auslegung, nach der sie sich nicht auf die vom Schiedsgericht aus dem Kooperationsvertrag abgeleitete Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur Herstellung einer Fairway-Beregnungsanlage erstreckt, nicht obsolet wird. Es kam für die Entscheidung des Schiedsgerichts ferner auch ersichtlich nicht auf ein Vorbringen des Schiedsbeklagten dazu an, dass eine Fairway- Beregnung von ihm "leitungsnetzmäßig" vorgesehen war. Denn die von dem Schiedsgericht ausgesprochene Verurteilung zum Einbau einer Fairway-Beregnung der Spitzenklasse beschränkt sich ersichtlich nicht auf die Errichtung eines entsprechenden Leitungsnetzes. Soweit der Schiedsbeklagte wegen einer Nichtberücksichtigung des deutschen Verjährungsrechts einen Verstoß des Schiedsspruchs gegen den ordre public rügt und neben dem Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO wegen einer willkürlichen Billigkeitsentscheidung auch den Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO geltend macht, bleiben die Angriffe gegen den Schiedsspruch erfolglos. Das Schiedsgericht hat hinsichtlich der Herstellung der Beregnungsanlage und auch hinsichtlich der Cart-Wege die von dem Schiedsbeklagten erhobenen Einwände der Verjährung und Verwirkung nach den Gründen des Teilschiedsspruchs deshalb nicht für durchgreifend erachtet, weil der Beklagte nicht nur zur Errichtung, sondern auch zur Unterhaltung der Golfanlage auf "entsprechendem Standard" verpflichtet sei. Die Begründung des Schiedsspruchs lässt damit erkennen, dass das Schiedsgericht die aus dem Kooperationsvertrag abgeleiteten Verpflichtungen wegen des Charakters des Kooperationsvertrages als Dauerschuldverhältnis nicht als verjährt angesehen hat. Das Schiedsgericht hat sich dabei zur Begründung ausdrücklich auf die bereits oben unter 1. gewürdigte Erwägung gestützt, dass der Schiedsbeklagte "auch zur Unterhaltung der Anlage auf entsprechendem Standard" verpflichtet sei. Die Entscheidung ist danach weder mit zum materiell-rechtlichen ordre public gehörenden wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar, noch entgegen dem anzuwendenden Entscheidungsmaßstab auf bloße Billigkeitserwägungen gestützt. Demgegenüber ist eine Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts auch insoweit nicht Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 9. Verurteilung des Schiedsbeklagten zu 5. Hinsichtlich der im Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 unter 5. ausgesprochenen Verurteilung des Schiedsbeklagten zur Errichtung fachmännisch gebauter Cart-Wege der Spitzenklasse liegen ebenfalls keine Aufhebungsgründe vor. Der von dem Schiedsbeklagten erhobene Einwand, dass das Schiedsgericht bezüglich der Cart- Wege ungeprüft das Vorbringen des Schiedsklägers übernommen und seinen Vortrag zu einer tadellosen Beschaffenheit der Cart-Wege und einer fachmännischen Ausführung der entsprechenden Arbeiten unberücksichtigt gelassen habe, vermag die Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Ein Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags des Beklagten würde voraussetzen, dass der Beklagte im Hinblick auf die vom Schiedsgericht aus Nr. 6 der Vereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 23.10.2000 entnommenen Anforderungen, nach denen eine Golfanlage der Spitzenqualität mindestens entsprechend den Standards der Anlage in Stadt2 errichtet werden sollte, substantiiert zur tatsächlichen Beschaffenheit der Wege und zu den sich aus dem Hinweis auf die Standards der Anlage Stadt2 ergebenden Anforderungen vorgetragen hätte. Ein entsprechender Vortrag des Schiedsbeklagten ist aber weder aus einem Bestreiten der Behauptungen des Schiedsklägers zur Beschaffenheit der Wege noch aus allgemein gehaltenen Hinweisen auf eine fachmännische Errichtung der Wege zu entnehmen. Das Schiedsgericht konnte daher ohne Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs davon ausgehen, dass die Beschaffenheit der Wege gemäß dem Vortrag des Schiedsklägers nicht den Anforderungen an eine Golfanlage der Spitzenklasse entsprach. Im Übrigen gelten hinsichtlich der den Unterpachtvertrag und die Frage einer Verjährung betreffenden Einwände des Schiedsbeklagten gegen die unter 5. ausgesprochene Verurteilung die vorstehenden Ausführungen zur Verurteilung unter 4. entsprechend. 10. Verurteilung des Schiedsbeklagten zu 6. In Bezug auf die im Teilschiedsspruch vom 09.11.2012 unter 6. ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Einrichtung von Stellplätzen/Parkplätzen sind Aufhebungsgründe nicht gegeben. Soweit der Schiedsbeklagte darauf verweist, dass das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2012, Seite 101 - 103 erwähnten Aspekte nicht zur Kenntnis genommen habe, ist ein Verstoß gegen den Anspruch des Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat die Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur Errichtung der Parkplätze unter Würdigung verschiedener tatsächlicher Umstände damit begründet, dass sich die bereits erfolgte Anlage der Parkplätze nicht als "reine Gefälligkeit" dargestellt habe, sondern als "Übernahme einer Rechtspflicht mit Rechtsbindungswillen". Das Schiedsgericht ist damit erkennbar auf die von dem Schiedsbeklagten mit Schriftsatz vom 27.04.2012 erhobenen Einwände hinsichtlich des Fehlens einer Anspruchsgrundlage und einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Errichtung der Parkplätze eingegangen. Die Frage einer Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Schiedsgerichts entzieht sich im Schiedsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond der Nachprüfung des Senats. Bezüglich des vom Schiedsbeklagten in Bezug auf § 1 Abs. 4 des Unterpachtvertrages erhobenen Einwandes gelten die Erwägungen des Senats zur Verurteilung unter 4. entsprechend. B. Schlussschiedsspruch vom 19.11.2014 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist hinsichtlich der im Schlussschiedsspruch vom 19.11.2014 getroffenen Feststellung, dass dem Schiedsbeklagten "aus den zum Teil "offen" durchgeführten clubinternen Turnieren aus den Jahren 2008 - 2011 und bei gleicher Handhabung für die Zukunft keine Meldegebühren zustehen", unbegründet. Der Schlussschiedsspruch unterliegt hinsichtlich dieser Feststellung wegen eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO der Aufhebung. Die nach § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO auszusprechende Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs erstreckt sich zugleich auf die in dem Schlussschiedsspruch getroffene Kostenentscheidung, da diese teilweise auf dem Unterliegen des Schiedsbeklagten hinsichtlich des mit dem Schiedsspruch zuerkannte Feststellungsbegehrens beruht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Frage aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßem Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 55). Unter dem Aspekt des verfahrensrechtlichen ordre public sind alle in diesem Sinne schwerwiegenden Verfahrensmängel (vgl. Münch, a.a.O., § 1059, Rn. 43 f.), also Verletzungen fundamentaler Prozessregeln (BGH, SchiedsVZ 2008, S. 40, 42 ), als Aufhebungsgründe zu berücksichtigen. Danach begründet nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung; vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl., Kapitel 24, Rn. 37 ff. m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist der verfahrensrechtliche ordre public verletzt, wenn der im Schiedsspruch getroffenen Sachentscheidung mangels Bestimmbarkeit ihres Inhalts keine materielle Rechtskraft zukommen kann. Die Eignung der getroffenen Entscheidung, zwischen den Parteien die Wirkung der materiellen Rechtskraft zu entfalten (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 322 Rn. 3 i. V. m. Rn. 14 ff., 30 ff., 52 ff.), stellt als wesentlicher Zweck des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens einen für das deutsche Zivilprozessrecht fundamentalen Grundsatz dar, der auch im Schiedsverfahren zwingend zu beachten ist. Ohne eine materielle Rechtskraftwirkung kann eine von dem Schiedsgericht getroffene Sachentscheidung nicht zur Beilegung des Rechtsstreits führen und damit die Funktion des Schiedsverfahrens nicht erfüllen. Für die Bestimmung des rechtskraftfähigen Inhalts einer Entscheidung muss deren Gegenstand aus der Entscheidungsformel zumindest im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hinreichend sicher bestimmbar sein (Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322, Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.07.2014, I ZR 27/13, Rn. 19; Urteil vom 14.02.2008, I ZR 135/05, Rn. 13, jeweils zit. nach juris). Dazu ist es bei Entscheidungen über Feststellungsklagen erforderlich, dass das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt wird, zumindest im Wege der Auslegung hinreichend konkret zu ermitteln ist. Die von dem Schiedsgericht im Schlussschiedsspruch vom 19.11.2014 getroffene Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Schiedsklägers genügt diesen Anforderungen - entsprechend den vom Senat in der Sitzung am 05.03.2015 aufgezeigten und mit den Parteien erörterten Bedenken - nicht. Entgegen der vom Schiedskläger vertretenen Rechtsauffassung ist aus dem Schiedsspruch weder hinsichtlich der für die Vergangenheit noch hinsichtlich der für die Zukunft getroffenen Feststellung bestimmbar, für welche vom Schiedskläger veranstalteten Golf-Turniere dem Schiedsbeklagten keine Meldegebühren zustehen sollen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Tenor des Schiedsspruchs, in dem im Hinblick auf Ansprüche des Schiedsbeklagten auf Meldegebühren für Turniere die negative Feststellung getroffen wird, dass solche Ansprüche "aus den zum Teil "offen" durchgeführten clubinternen Turnieren" für die Jahre 2008 bis 2011 und für die Zukunft nicht bestehen. Die zunächst als widersprüchlich erscheinende Kennzeichnung der betreffenden Turniere als zugleich clubintern und zum Teil "offen" durchgeführt, schließt es allerdings nicht von vornherein aus, eine den Gegenstand der Entscheidung bildende Kategorie von Turnieren im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des Schiedsspruchs in hinreichend konkreter Form zu bestimmen. Für eine Auslegung ergibt sich aus der Einleitung der Entscheidungsgründe und den folgenden Ausführungen des Schiedsgerichts zunächst, dass die Teilnahme von Gästen an clubinternen Turnieren des Schiedsklägers die Qualifikation der Turniere als clubinterne Turniere nach Rechtsauffassung des Schiedsgerichts nicht berühren und damit gemäß der im Kooperationsvertrag unter Nr. 5 Satz 1 getroffenen Regelung keine Ansprüche des Schiedsbeklagten auf Meldegebühren begründen soll. Zweifel an der Reichweite der getroffenen negativen Feststellung ergeben sich insoweit aber bereits daraus, dass die Begründung des Schiedsspruchs und das in dem Schiedsspruch dargestellte Begehren des Schiedsklägers keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche absolute oder relative, d.h. im Verhältnis zu clubinternen Teilnehmern bemessene, Anzahl von Gästen die Qualifikation eines Turniers als "clubintern" nicht in Frage stellen soll. Der Schiedsspruch lässt insoweit jedenfalls keine konkrete Abgrenzung der von der Feststellung betroffenen Turniere anhand der Zusammensetzung des Teilnehmerfeldes aus Clubmitgliedern einerseits und Gästen andererseits zu. Soweit anstelle der Zusammensetzung des Teilnehmerfeldes andere Kriterien zur Qualifikation eines Turniers als trotz Teilnahme von Gästen "clubintern" herangezogen werden könnten, finden sich dazu im Schiedsspruch keine konkreten Ansatzpunkte. Eine möglicherweise naheliegende Bestimmung der Qualifikation des Turniers anhand der jeweiligen Ausschreibung kommt unter Berücksichtigung der weiteren Begründung des Schiedsspruchs, die insoweit auch dem im Schiedsspruch wiedergegebenen Vorbringen des Schiedsklägers entspricht, nicht in Betracht, da sich die getroffene Feststellung nach den Ausführungen des Schiedsgerichts zumindest zum Teil auch auf als "offen" ausgeschriebene Turniere erstrecken soll. Die Ausführungen des Schiedsgerichts lassen damit nicht erkennen, woraus sich die Qualifikation dieser als "offen" ausgeschriebenen Turniere als "clubinterne" Turniere ergeben soll. Der Schiedsspruch kann auch nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Qualifikation von Turnieren als "clubintern" auf alle von dem Schiedskläger als "offen" ausgeschriebene Turniere erstreckt werden soll. Ein entsprechendes Verständnis des Schiedsspruchs würde nicht nur der aus dem Tenor und den Gründen des Schiedsspruchs ersichtlichen Beschränkung der Feststellung auf clubinterne Turniere widersprechen, sondern darüber hinaus auch Zweifel begründen, ob der dem Schiedsbeklagten nach § 5 Satz 3 und 4 des Kooperationsvertrages für vier vom Schiedskläger veranstaltete Turniere jährlich zustehende Anspruch auf eine pauschale Beteiligung an den vom Schiedskläger erzielten, insbesondere Meldegebühren umfassenden, Gesamteinnahmen entfallen soll. Das Schiedsgericht hat seinem Schiedsspruch aber ersichtlich einen Fortbestand dieses Anspruchs des Schiedsbeklagten zugrunde gelegt, indem es einerseits darauf hingewiesen hat, dass eine dem Schriftformerfordernis des Kooperationsvertrages genügende schriftliche Änderung oder Ergänzung des Vertrages nicht erfolgt sei und andererseits davon ausgegangen ist, dass nicht notwendig der gesamte, sondern unter Umständen auch lediglich der "ganz überwiegende Teil" der Meldegebühren dem Veranstalter des jeweiligen Turniers verbleiben soll. Das Schiedsgericht hat insoweit der Sache nach wohl zugrunde gelegt, dass dem Schiedsbeklagten für die vier offenen Turniere, zu deren jährlicher Durchführung der Schiedskläger nach § 5 Satz 3 des Kooperationsvertrages berechtigt ist, gemäß der in § 5 Satz 4 des Vertrages getroffenen Regelung ein Anspruch auf pauschale Beteiligung an den auch Meldegebühren umfassenden Einnahmen zustehen soll. Soweit danach angenommen werden könnte, dass das Schiedsgericht eine Beteiligung des Schiedsbeklagten an den Meldegebühren der vom Schiedskläger veranstalteten Turniere nur für die betreffenden vier offenen Turniere, nicht aber für sonstige als "offen" ausgeschriebene Turniere anerkennen wollte, fehlt es für eine Abgrenzung der offenen Turniere, für die dem Kläger keine Meldegebühren zustehen sollten, von den betreffenden vier Turnieren nach der Begründung des Schiedsspruchs und dem im Schiedsspruch wiedergegebenen Vortrag der Parteien an konkreten Angaben. Die mangelnde Konkretisierung der getroffenen Feststellung wird ferner auch nicht dadurch kompensiert, dass der Tenor für den die Zukunft betreffenden Teil der Feststellung mit der Wendung "bei gleicher Handhabung" erkennbar auf eine in der Vergangenheit liegende tatsächliche Übung der Parteien verweist. Die Bezugnahme auf ein vergangenes tatsächliches Geschehen, das im Schiedsspruch nicht in konkreter Form dargestellt ist, verstärkt vielmehr die bereits im Übrigen nach dem Inhalt des Schiedsspruchs bestehenden Zweifel an der Reichweite der getroffenen Feststellung. Soweit sich der Schiedsbeklagte gegen die von dem Schiedsgericht im Schlussschiedsspruch begründete abschließende Streitwertfestsetzung auf einen Betrag von 600.000,00 € wendet, entfällt mit der ausgesprochenen Aufhebung des Schlussschiedsspruchs die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Entscheidung des Senats. Eine abschließende, auch den Streitgegenstand des Schlussschiedsspruchs umfassende Streitwertfestsetzung ist dem nach Aufhebung des Schiedsspruchs erneut zu führenden Schiedsverfahren vorbehalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der hinsichtlich des Streitgegenstandes dieses Verfahrens in vollem Umfang unterlegene Schiedsbeklagte zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberlandesgericht beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquotelung entspricht dem Umfang des jeweiligen Unterliegens der Parteien, das in Bezug auf den Schiedskläger mit dem Gegenstandswert des Schlussschiedsspruchs von 100.000,00 € und in Bezug auf den Schiedsbeklagten mit dem Gegenstandswert des Teilschiedsspruchs von 500.000,00 € zu bemessen ist. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Verfahren folgt aus § 3 ZPO. Der Senat schätzt den Wert aller im Teilschiedsspruch zuerkannten Leistungsansprüche und getroffenen Feststellungen auf insgesamt 500.000,00 € und den Wert der im Schlussschiedsspruch getroffenen Feststellung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Schiedsgerichts zum Wert der Widerklage auf 100.000,00 €.