OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 17/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 17/06 Verkündet am: 16. Dezember 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 30. No- vember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 aufgehoben, soweit darin zum Nach- teil der Beklagten entschieden worden ist, und das Ur- teil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2005 ge- ändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Streitwert: 3.696 € Von Rechts wegen Tatbestand: 1. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- 1 - 3 - nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu- satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel- lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags- parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver- sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen- de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er- setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver- sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih- rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr- gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre 2 - 4 - pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul- tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe- schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). 2. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstel- lung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicher- te, die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten, die Höhe der der Klä- gerin erteilten Startgutschrift von 50,93 Versorgungspunkten (das ent- spricht einem Wert von monatlich 203,71 €) und die Höhe der der Kläge- rin mittlerweile gezahlten Betriebsrente. 3 Die am 25. Juli 1942 geborene und somit einem rentennahen Jahr- gang zugehörige Klägerin hat als Beschäftigte im öffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 232 Umlagemonate und bis zum Rentenbeginn am 1. August 2002 weitere sieben Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat sie darüber hinaus weitere 114 Umlagemonate vorzuweisen, wäh- rend derer sie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war (so genannte Vordienstzeiten). Sie nimmt seit Vollendung des 60. Lebensjahres Ren- tenleistungen in Anspruch. Dabei bezieht sie seit dem 1. August 2002 vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Alters- rente in Höhe von 414,46 € netto und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zunächst 171,39 € netto, seit 1. Januar 2003 170,93 € netto (vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 23. Januar 2003). Deren Höhe wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Be- klagten in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vorgenannten Übergangsbestimmungen für rentennahe Versicherte die Startgutschrift 4 - 5 - (50,93 Versorgungspunkte) für den 31. Dezember 2001 ermittelt und so- dann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neu- en Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (0,59 Versorgungs- punkte) hinzugerechnet wurden. In der Rentenberechnung ist die so ge- nannte Mindestgesamtversorgung (§ 79 Abs. 2 VBLS i.V. mit § 41 Abs. 4 VBLS a.F.) mit berücksichtigt, zur Hälfte berücksichtigt sind die Vor- dienstzeiten der Klägerin. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Ren- te ist ein Abschlag von 9,3% vorgenommen worden (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS). 3. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Betriebsrente müsse nach den früheren, vor der Systemumstellung gültigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Be- klagten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiede- nen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen und ihre Vordienstzeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. 5 Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versi- cherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertrags- parteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin ein- geschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin. 6 4. Das Amtsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen fest- gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Rentenberechnung denjenigen Betrag zugrunde zu legen, der sich aus einer nach der früheren Satzung 7 - 6 - der Beklagten (in der Fassung der 41. Satzungsänderung) fiktiv für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu ermittelnden Versorgungsrente zu- züglich der (seit dem Umstellungsstichtag eingetretenen) Steigerungen nach den neuen Satzungsbestimmungen ergebe. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindes- tens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezem- ber 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ent- spricht. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revisi- on ihre bisherigen Anträge weiter. 8 Entscheidungsgründe: I. Nur die Revision der Beklagten hat Erfolg.9 1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk- sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be- klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um- fassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestä- tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie 10 - 7 - deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil- ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal- tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Ent- gelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstich- tag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrech- nung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den weiteren Revisionsangriffen der Klägerin verhalten, verwiesen. 2. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Be- klagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutz- würdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet. 11 3. Anders als die Revision meint, verstoßen die Übergangsrege- lungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten 12 - 8 - auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) ange- merkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeit- nehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sach- liche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Be- klagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS dar- auf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Übrigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekenn- zeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum früheren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekop- pelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zu- rückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten. - 9 - 13 4. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten der Klägerin von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen wäre. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Klägerin infolge der Übergangsregelung nicht uner- hebliche Einbußen hinnehmen muss und sie insgesamt über keine hohen Rentenansprüche verfügt. Dies ist allerdings vorwiegend Folge des Um- standes, dass sie bereits im Alter von 60 Jahren vorzeitig in den Ruhe- stand getreten ist. Hätte sie bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres weiter gearbeitet, so hätte sie keine erheblichen Einbußen bei der Zu- satzrente erlitten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin aus Gesundheits- oder gleich zu gewichtenden Grün- den gezwungen war, ihre Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. - 10 - 14 II. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil auf- zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die Kla- ge insgesamt abzuweisen. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausfüh- rungen verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2005 - 2 C 522/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 S 19/05 -