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Entscheidung

IV ZB 32/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/09 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 wird – soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet – als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden ist (§§ 573 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 ZPO). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); gleiches gilt, soweit sie sich gegen den Kostenansatz richtet (§ 66 Abs. 3 Satz 2 GVG). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 1.300 € Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -