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IV ZB 32/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/09 vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 21. April 2010 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 23. März 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 hat der Senat die Rechtsbe- schwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2009 als unzulässig verworfen, so- weit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtete, ansonsten als unstatthaft erkannt, soweit sie die Zurückweisung des Antrags auf Be- stellung eines Notanwalts und den Kostenansatz betraf. 1 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 23. März 2010 hat der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Kostenbeamte hat den Rechtsbehelf als Erinnerung nach § 66 GKG, auf den der Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt, gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entschei- 2 - 3 - den (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07 - JurBüro 2008, 43) Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinne- rung ist unbegründet. Sie kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung als solche und damit gegen die ihn belastende Kostengrundentscheidung. Eine Ver- letzung des Kostenrechts wird nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist der nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz auch nicht zu beanstanden. 3 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.4 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Borna, Entscheidung vom 18.05.2009 - 9 C 400/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2009 - 3 S 283/09 -