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Entscheidung

2 ARs 562/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 562/09 2 AR 348/09 vom 14. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Ausschluss des Rechtsanwaltes Dr. K. als Verteidiger des Angeklagten C. wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung Az.: 6014 Js 14824/08.4 KLs Landgericht Kaiserslautern Az.: 6014 Js 12167/08.4 KLs Landgericht Kaiserslautern Az.: 2 VAus-1/09 Generalstaatsanwaltschaft Az.: 1 AR 32/09 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. K. ge- gen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. November 2009 - Az.: 1 AR 32/09 - wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den er von der Mitwirkung als Verteidiger des Ange- klagten C. in dem Verfahren 6014 Js 14824/08 (Staatsanwaltschaft Kaiserslautern) ausgeschlossen wurde. 1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zuläs- sig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Oberlandesgericht Rechtsanwalt Dr. K. von der Mitwirkung als Verteidiger im Verfahren gegen den Ange- klagten C. ausgeschlossen; der ausgeschlossene Rechtsanwalt ist in ei- nem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig, eine Handlung begangen zu haben, die im Falle der Verurteilung des Angeklag- ten C. eine versuchte Strafvereitelung wäre (§§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO, 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB). Es besteht der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt Dr. K. als Zeuge in der Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern am 26. Oktober 2009 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt und damit eine uneidliche Falschaus- sage begangen hat (§ 153 StGB), um zu verhindern, dass sein Mandant, der 2 - 3 - Angeklagte C. , von dem erkennenden Gericht wegen der erhobenen Tat- vorwürfe Nr. 1, 2 und 4 der Anklageschrift vom 14. Januar 2009, verurteilt wird. Dass und weshalb gegen den Beschwerdeführer insoweit hinreichender Tatverdacht besteht, hat das Oberlandesgericht unter sorgfältiger Würdigung der Beweislage, insbesondere der Aussagen der Zeugen POK N. und KOK B. sowie der ihre Angaben stützenden Beweisumstände, umfassend darge- legt. Diesen Ausführungen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutref- fen, schließt sich der Senat an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte C. bei seiner Vernehmung am 25. November 2009 zumindest eingeräumt hat, dass er von dem Zeugen N. im Anschluss an die eigentli- che Vernehmung auf die "Rotterdamfahrt" angesprochen wurde. Dies ist nicht ohne Weiteres mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Oberlandes- gericht vereinbar, er könne "ausschließen, dass noch ein Gespräch zwischen C. und den Beamten stattgefunden hat". 3 Rissing-van Saan Appl Schmitt