Beschluss
1 AR 32/09
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:POLGZWE:2009:1120.1AR32.09.0A
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Entscheidungsgründe
1. Rechtsanwalt A... K..., ..., wird von der Mitwirkung als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten A... C... ausgeschlossen. 2. Rechtsanwalt A... K... hat die Kosten des Ausschlussverfahrens zu tragen. Gründe 1 Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat in ihrer Anklageschrift vom 14. Januar 2008, Az.: 6014 Js 14824/08, dem von Rechtsanwalt A... K... verteidigten Angeklagten A... C... die nachfolgend dargestellten Taten zur Last gelegt: 2 „Der Angeschuldigte und der gesondert verfolgte G... Z... unterhielten im Tatzeitraum aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes einen schwunghaften Drogenhandel in Kaiserslautern, wobei die Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Ecstasy–Tabletten, in den Niederlanden bestellt oder erworben wurden und von Kaiserslautern aus mit Gewinn weiter veräußert wurden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen: 3 1. An einem nicht mehr feststellbaren Tattag im Mai 2008 übergab der oben genannte G... Z... nach vorheriger Absprache mit dem Angeschuldigten an den gesondert verfolgten B... B... in Kaiserslautern im Bereich eines Parkhauses in der Innenstadt 120 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von 5.400,00 Euro. Den Gewinn teilten der Angeschuldigte und Z... unter sich auf. 4 2. Bei einer weiteren Gelegenheit im Mai 2008 veranlassten der Angeschuldigte und Z... den B... B... mit seinem Pkw der Marke Ford Fiesta ca. 250 Gramm Kokain von Kaiserslautern nach Ludwigshafen/Rhein zu transportieren. Das Rauschgift wurde in Ludwigshafen an den gesondert verfolgten M... S... übergeben. Die Kurierfahrt wurde von dem Angeschuldigten und Z... begleitet, die in einem Pkw der Marke BMW X5 B... folgten. B... erhielt für seine Kurierdienste 300,00 Euro als Entlohnung. 5 3. Mitte Mai 2008 gelang es dem Angeschuldigten Kontakt zu einem in den Niederlanden ansässigen Drogenhändler Namens A... H... aufzunehmen, der ihm die Lieferung größerer Mengen Drogen in Aussicht stellte. Anfang/Mitte Juni 2008 transportierte der als Kurier eingesetzte S... M... im Auftrag des A... H... ca. 1,1 Kilogramm Kokain sowie ca. 30.000 Ecstasy–Tabletten nach Deutschland. Die Drogen wurden dem Angeschuldigten im Restaurant „K...“ in Mehlingen in Anwesenheit des A... H... übergeben und anschließend von dem Angeschuldigten in einem Tresor in der Wohnung der Schwiegereltern des Angeschuldigten in Mehlingen ... gebunkert. Am 15. September 2008 konnten in diesem Versteck noch 566,4 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 158,78 Gramm Kokainhydrochlorid sichergestellt werden. Den Rest hatte der Angeschuldigte und Z... mit Gewinn weiter veräußert. 6 4. Am 07.08.2008 ließen sich der Angeklagte und G... Z... von B... B... in dessen Pkw, amtliches Kennzeichen RP–...nach Rotterdam/Niederlande fahren, wo der Angeschuldigte zuvor mindestens 2 Kilogramm Kokain sehr guter Qualität bei einem Dealer, vermutlich A... H..., bestellt hatte. Nach Übergabe des Rauschgiftes am nächsten Vormittag fuhren B... und G... Z... zunächst gemeinsam mit dem Zug nach dem grenznahen Sittard, überquerten dort mit zwei Taxen die Grenze, wobei B... die Drogen einschmuggelte. Anschließend setzen sie die Fahrt von Geilenkirchen bis Mannheim gemeinsam mit dem Zug fort, während der Angeschuldigte die Rückreise parallel in B... Pkw angetreten hatte. Nachdem Z...in Altlussheim die Drogen einem Mitglied der Rockerband „G...“ vermutlich M... S..., übergeben hatte, der die Drogen sogleich bezahlte, trafen sich der Angeschuldigte und Z... später in Hockenheim, wo sie B... den Kurierlohn auszahlten und den Verkaufserlös unter sich aufteilten. 7 5. Am 5. September 2008 erhielt der Angeschuldigte nach telefonischer Absprache erneut eine Drogenlieferung aus den Niederlanden, die von dem Kurier S... M... in einem Pkw mit dem Kennzeichen GL–... aus Rotterdam transportiert wurde. In dem Imbisslokal „K...“ in Mehlingen übernahm Z... am frühen Nachmittag 970,2 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 43,2 % und verbrachte dieses mit dem Angeschuldigten zusammen zu dessen Schwiegereltern S..., wo die Drogen später sichergestellt werden konnten. Anschließend übergab Z... dem Kurier M... in dem Lokal „K...“ die Ecstasy–Pillen aus der Lieferung vom Juni zum Weiterverkauf.“ 8 Der Angeklagte A... C... hat zu den Tatvorwürfen 1, 2 und 4 der Anklageschrift, die im Wesentlichen auf den Angaben des gesondert verfolgten B... B... beruhen, weder im Ermittlungsverfahren noch zunächst in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Einlassung abgegeben. 9 Die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden zu Fall 4 der Anklage (= Rotterdamfahrt am 7/8. August 2008) beruhten neben der Aussage des Zeugen B... B... auch noch auf einem weiteren Aspekt. Der Angeklagte A... C... wurde am 8. August 2008 gegen 18:30 Uhr in der Gemarkung Zotzenheim, BAB 61 in Fahrtrichtung Süden, Rastplatz Sitzborn, kontrolliert. Dabei gab der Angeklagte A... C..., der mit dem Pkw des B... B... unterwegs war, an, dass er sich auf der Rückfahrt von Köln befinde. Ein durchgeführter Drogentest verlief positiv im Hinblick auf die Einnahme von THC und COC (vgl. Einsatzbericht von PHK B... Blatt 18, 19 d. Akte in der Strafsache C...). 10 Erst in der Hauptverhandlung vom 2. November 2009 hat der Angeklagte A... C... eine schriftlich fixierte Teileinlassung mit dem Datum 27. Oktober/ 2. November 2009 dem erkennenden Gericht überreicht, in der er u.a. angibt, dass er am 7./8. August 2009 allein mit B... B... in Rotterdam gewesen sei (Anlage 27 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2009). 11 Zu den angeklagten Fällen 3 und 5 hat der Angeklagte A... C... im Ermittlungsverfahren jeweils umfangreiche Angaben, insbes. zu seinen Lieferanten gemacht. Damit hatte er das Ziel verbunden, bei einer Verurteilung eine Strafmilderung nach § 31 BtmG zu erhalten. 12 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift unter dem Punkt „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“ dazu u.a. folgendes angemerkt: 13 „Bei dem Angeschuldigten selbst wurden bei seiner Festnahme 800,00 Euro in seiner Geldbörse gefunden und sichergestellt. Im Rahmen der angeordneten Wohnungsdurchsuchung konnten im Anwesen C... im Kleiderschrank des Schlafzimmers 19.950,00 Euro Bargeld in 50,00 Euro–Scheinen sichergestellt werden. Im Anwesen der Schwiegereltern des Angeschuldigten, Familien S... in Mehlingen, befand sich im Kleiderschrank des Schlafzimmers ein Tresor, den der Angeschuldigte dort deponiert hatte und der sich nur mittels Fingerabdruck öffnen ließ. In dem Tresor konnten noch 1.536,6 Gramm Kokain, eine scharfe Schusswaffe der Marke Reck nebst Munition sowie eine Feinwaage gefunden und sichergestellt werden. 14 Der Angeschuldigte hat umfangreiche Angaben zu seinen Kontakten in die Niederlande gemacht, bestreitet insofern auch nicht die Gewinnerzielungsabsicht, schildert aber seine Rolle als die eines Bunkerhalters für die niederländischen Lieferanten. 15 Dies steht in Widerspruch zu den übrigen Erkenntnissen des Verfahrens. Der Zeuge B... spricht davon, G... Z... habe ihm berichtet, er sei zusammen mit dem Angeschuldigten „groß im Kokain–Geschäft“. Mehrfach hätten beide seinen Pkw auch zum Transport größerer Mengen Kokain von Kaiserslautern aus in die Vorderpfalz benutzt. Z... habe den Angeschuldigten als seinen „Bruder“ bezeichnet; eindeutig sei C... der Chef gewesen.“ 16 Dem Mitangeklagten G... Z..., der von Rechtsanwalt P... K..., Vater des Rechtsanwaltes A... K..., verteidigt wird, hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern mit Anklageschrift vom 6. Januar 2009, Az.: 6114 Js 12167/08, die nachfolgenden Tatvorwürfe, die sich teilweise mit den in der Anklageschrift gegen den Angeklagten A... C... decken, zur Last gelegt: 17 „Der Angeschuldigte und A... C... kamen überein, gemeinsam und arbeitsteilig Betäubungsmittelgeschäfte durchzuführen, um so einen Gewinn zu erzielen. C... nutze dabei seine Kontakte zu anderen Dealern, u. a. in den Niederlanden, um an große Mengen Betäubungsmittel zu gelangen, während der Angeschuldigte sich schwerpunktmäßig um den Absatz der Drogen kümmerte. 18 Absprachegemäß kam es dabei u. a. zu folgenden Einzelfällen: 19 1. An einem nicht mehr sicher feststellbaren Tattag im Mai 2008 übergab der Angeschuldigte nach vorheriger Absprache mit A... C... dem Zeugen B... B... in Kaiserslautern im Bereich eines Parkhauses in der Innenstadt 120 Gramm Kokain guter Qualität zum Preis von 5.400,00 Euro. Den Gewinn teilten C... und der Angeschuldigte unter sich auf. 20 2. Mitte Mai 2008 hatte A... C... Kontakt zu einem in Holland wohnhaften Albaner namens A... H... bekommen, der ihm für die Zukunft die Lieferung größerer Mengen Drogen aus Holland in Aussicht stellte. C... und der Angeschuldigte kamen überein, dieses Angebot anzunehmen. 21 An einem nicht mehr sicher feststellbaren Tattag Anfang/Mitte Juni 2008 kam über den vom Lieferanten als Kurier eingesetzten S... M... per Pkw eine erste Lieferung über 1,1 Kilogramm Kokain guter Qualität sowie etwa 30.000 Stück Ecstasy–Pillen, die dem C... im Lokal „K...“ in Mehlingen in Anwesenheit des A... H... übergeben und anschließend in einem Tresor in der Wohnung der Schwiegereltern des C... in Mehlingen, ..., gebunkert wurden. Das Kokain hatte einen Wirkstoffanteil von mindestens 32,9 % Kokainhydrochlorid. Von diesem Kokain konnten am 5. September 2008 in der Wohnung der Schwiegereltern noch 566,4 Gramm Kokain mit anteilig mindestens 158,78 Gramm Kokainhydrochlorid sichergestellt werden. Das restliche Kokain hatte C... und der Angeschuldigte bereits verkauft. 22 3. An einem nicht mehr sicher feststellbaren Tattag Ende Juli 2008 übergab der Angeschuldigte nach vorheriger Absprache mit C... in Ludwigshafen dem B...B... 800 Ecstasy–Pillen sehr guter Qualität mit „Dolce Gabana“–Logo. Die Drogen hatte der Angeschuldigte zuvor von dem B... K... aus Frankfurt/Main erhalten. Den Gewinn aus dem Drogengeschäft teilten C... und der Angeschuldigte unter sich auf. 23 4. Am 7. August 2008 ließen sich der Angeschuldigte und A... C... von B... B... in dessen Fahrzeug mit dem Kennzeichen RP–... in das holländische Rotterdam fahren. C... hatte dort zuvor telefonisch mindestens 2 Kilogramm Kokain sehr guter Qualität bei einem unbekannten Dealer, vermutlich dem A... H..., bestellt. Spätestens am Vormittag erhielt der Angeschuldigte und C... die Drogen, verstaut in einer Umhängetasche. B... übernahm in der Innenstadt Rotterdams die Tasche und fuhr in Begleitung des Angeschuldigten von Rotterdam aus zunächst mit einem Zug bis ins grenznahe Sittard. Getrennt in zwei Taxen überquerte man die Grenze in die Bundesrepublik und setzte die Fahrt von Geilenkirchen bis Mannheim mit dem Zug fort. Mit dem Taxi ging es weiter nach Altlussheim, wo der Angeschuldigte noch am gleichen Tag die Drogen einem Mitglied der Rockergruppe „G...“ (vermutlich dem M... S...) übergab, der die Ware auch sogleich bezahlte. Während dessen trat C... die Rückreise mit dem Pkw des B... B... an. Später trafen sich der Angeschuldigte und C... in Hockenheim, wo sie zunächst einem Mittelsmann des holländischen Lieferanten das Kaufgeld für die Drogen gaben, dem B... B... den Kurierlohn auszahlten und den Verkaufserlös schließlich unter sich aufteilten. 24 5. C... hatte inzwischen einen Mittelsmann des A... H..., einen Albaner namens „B...“, vermutlich der B... D..., kennengelernt. Mit „B...“ verabredete C... in Absprache mit dem Angeschuldigten für den 5. September 2008 die Lieferung einer weiteren größeren Menge Drogen aus Holland. Die Drogen wurden erneut vom Kurier S... M... in einem Pkw mit dem Kennzeichen GL–... aus Rotterdam angeliefert. Übergabeort war wieder das Imbisslokal „K...“ in Mehlingen. Dort übernahm der Angeschuldigte am frühen Nachmittag 970,2 Gramm Kokain mit anteilig mindestens 356,2 Gramm Kokainhydrochlorid und verbrachte sie zusammen mit C... in die Wohnung der Schwiegereltern des C..., wo die Drogen später sichergestellt werden konnten. Anschließend übergab der Angeschuldigte dem Kurier M... in dem Lokal „K...“ die Ecstasy–Pillen aus der Lieferung im Juni 2008 zum Weiterverkauf.“ 25 Mit Beschlüssen vom 4. Februar 2009 hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern die Anklagen vom 6. und 14. Januar 2009 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und beide Verfahren miteinander verbunden. Das Verfahren gegen den Angeklagten G... Z... mit dem Aktenzeichen 6114 Js 12167/08 führt. 26 Vor Beginn der Hauptverhandlung führten die Verfahrensbeteiligten ein Rechtsgespräch, das nicht zum Ziel führte, da die Vorstellungen über die Strafhöhe nicht in Übereinstimmung gebracht werden konnten. Diesem gescheiterten Rechtsgespräch war ein Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt A... K... und der Beisitzerin, Richterin E..., am 18. Februar 2009 vorausgegangen. Die Richterin hat dieses Gespräch in einem Vermerk festgehalten, von dem auch der Rechtsanwalt A..K... eine Abschrift erhielt. In diesem Vermerk (Bl. 569, 570 d.A.) ist u.a. festgehalten: 27 „Sein Mandant räume lediglich zwei Lieferungen Kokain ein. Er beharre jedoch darauf, dass alle Vorwürfe, die auf der Aussage des B... basieren, aus der Luft gegriffen seien. 28 Aus diesem Grund habe ihm sein Mandant nunmehr ca. 60 Personen benannt, die in der Hauptverhandlung als Zeuge gehört werden sollen. Z.B. habe er sich hinsichtlich der angeblichen Entführung des B... die Namen von Türstehern und Gästen beschafft, die bezeugen können, dass man nur zusammen gefeiert habe. 29 Im Übrigen sei B... im Hinblick auf die mehrfache Änderung der Aussage als Hauptbelastungszeuge denkbar ungeeignet. 30 Man wäre jedoch an einer vernünftigen Lösung unter Berücksichtigung des § 31 BtMG interessiert. Immerhin habe sein Mandant den „Oberboss“ ans Messer geliefert. Sein Mandant müsse wissen, was „hinten rauskommen“ soll. Andernfalls sei auch in der Sache M... nicht damit zu rechnen, dass sein Mandant aussagen werde.“ 31 Der Angeklagte G... Z..., der von Rechtsanwalt P... K... vertreten wird, hat weder im Ermittlungsverfahren und im Zwischenverfahren, noch zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kaiserslautern Angaben zur Sache gemacht. Erst in der Hauptverhandlung vom 25. September 2009 hat er eine Teileinlassung abgegeben und deren schriftliche Abfassung, die das Datum 21. August 2009 trägt, als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll gegeben. 32 Bereits zuvor hatte er, der Angeklagte G... Z..., über seinen Verteidiger vortragen lassen, dass er bei der Rotterdam-Fahrt am 7. und 8. August 2008 nicht dabei gewesen sei, da er an diesen Tagen gearbeitet hätte. 33 Die 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat dazu am 16. März 2009 den Zeugen G... P..., den Arbeitgeber des Angeklagten G... Z..., vernommen. Dieser hat die Angaben des Angeklagten G... Z... bestätigt. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, der von der Richtigkeit dieser Aussage nicht überzeugt war, hat noch am gleichen Tag ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer uneidlichen Falschaussage gegen den Zeugen eingeleitet (Bl. 727, 728 d. A.). 34 Nach der Vernehmung des Zeugen G... P... hörte die 4. Strafkammer des Landgericht Kaiserslautern am selben Tag u.a. auch noch den Zeugen POK N... zu dem Beweisthema „Durchsuchung des Anwesens I. K..., ... Mehlingen am 5.9.2009; ggf. weitere Ermittlungen“. Dabei hat POK N... auch Angaben zu einer Vernehmung des Angeklagten A... C... am 27. Januar 2009 in der Justizvollzugsanstalt ... gemacht. Er bekundete, dass es bei dieser Vernehmung, die in Anwesenheit des Verteidigers Rechtsanwalt A... K... erfolgte, zunächst zu einer Vorlage von Lichtbildern durch KOK B... gekommen sei. Hierzu habe der Angeklagte A... C... Angaben gemacht. Danach habe er, der Zeuge, den Angeklagten A... C... auf die Rotterdam–Fahrt vom 7./8. August 2008 angesprochen und ihn gefragt, warum er alleine im Fahrzeug des B... B... von Rotterdam aus zurückgefahren sei. Der Angeklagte A... C... habe entgegnet, dass B... B... wegen seiner Freundin habe früher zurückfahren müssen und G... Z... habe ihn im Zug begleitet. Er selbst sei erst später gefahren, weil er am Abend zuvor zuviel „gekokst“ habe. Der Angeklagte A... C... sei allerdings auf Anraten seines Verteidigers nicht bereit gewesen, diese Angaben schriftlich zu fixieren und zu unterschreiben; deshalb habe er noch am selben Tag einen Vermerk über diese Angaben gefertigt. 35 Dieser von dem Zeugen POK N... angesprochene Vermerk befand sich zunächst nicht in den Akten des erkennenden Gerichts. 36 Der zuständige Staatsanwalt O... legte dem Gericht in einem der beiden nachfolgenden Hauptverhandlungstermine eine Kopie des von POK N... angesprochenen Vermerks mit dem Datum 27. Januar 2009 vor und erklärte dazu, dass er diese Kopie in einem Stapel von Unterlagen, die das vorliegende Verfahren betreffen, gefunden habe. Aufgrund der vorhandenen Kopie gehe er davon aus, dass er sich - wie üblich - eine Kopie von dem Original, das für das erkennende Gericht bestimmt gewesen sei, gemacht habe. 37 Der kopierte Vermerk von POK N... lautet wie folgt: 38 „Polizeipräsidium Westpfalz Datum: 27.01.2009 Kriminalinspektion Kaiserslautern VN: 609014/27102008/1152 Projektgruppe Fahndung Sachbearbeiter/in: N..., POK Logenstraße 5 Telefon 0631/369-... 67655 Kaiserslautern Telefax: 0631/369-... 39 Vermerk: 40 Am 27. Januar 2009 wurde durch KOK B... und mich der A... C..., in der JVA ... aufgesucht. Sein Rechtsanwalt, Herr K..., war bei der anschließenden Vernehmung/Lichtbildvorlage anwesend. 41 Bei dem folgenden Gespräch oder auch die Fahrt des A. C..., G. Z... und des B... B... nach Rotterdam angesprochen. Der A. C... erklärte hierzu, dass er mit dem Pkw des B. B... allein zurück nach Deutschland gefahren ist, weil der B... B... wegen seiner Freundin früher zurück musste. Er wollte so früh nicht zurück, weil er zuviel Kokain konsumiert hatte. 42 Aus diesem Grund wären der G... Z... und der B... B... früher mit dem Zug zurückgefahren. 43 Diese Aussage wollte er eigentlich auch unterschreiben, sein Anwalt riet ihm aber davon ab. 44 N..., POK“ 45 Der Zeuge KOK B... hat in seiner Vernehmung am 19. März 2009, nachdem er bereits am 26. Februar 2009 vernommen worden war, die Angaben des POK N... hinsichtlich der Äußerung des Angeklagten A... C... betreffend dessen Angaben zu der Rotterdam-Fahrt bestätigt. 46 Die von Rechtsanwalt P... K... als Verteidiger des Angeklagten G... Z... in der Hauptverhandlung vom 25. September 2009 zu Protokoll gegebene schriftliche Teileinlassung mit Datum vom 21. August 2009 (vgl. Anlage Nr. 10 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 25.9.2009) befasst sich hauptsächlich mit der „Bunkertätigkeit“ des Angeklagten A... C... in den Fällen 3 und 5 der Anklage; zu der Rotterdamfahrt vom 7./8. August 2008, jeweils Fall 4 der beiden Anklagenschriften, wird noch einmal Folgendes erklärt: 47 „Zu unserer gemeinsamen Rotterdamfahrt kann ich sagen, dass ich an diesem Tag arbeiten war. Ich war definitiv nicht mit B... in Holland. Ich habe an diesem Tag wie immer von 14.00 bis 22.00 Uhr gearbeitet. Irgendwann an diesem Abend traf ich noch mich mit dem A... und er hat mir berichtet, dass er ohne B..., aber mit dessen Wagen nach einer durchzechten Nacht in eine Polizeikontrolle geraten sei und diese seinen Kokainkonsum festgestellt hätten und wahrscheinlich sein Führerschein weg wäre. Ich kann mich wegen der Führerscheinsache noch so genau daran erinnern. A... hat mir auch berichtet, dass B... noch wegen diversen eigenen Geschäften bleiben musste. A... hat mir weiterhin gesagt, dass er nach Hause müsste, wegen Stress mit seiner Frau und B... noch bei den B...–Brüdern und A... H... in Rotterdam bleiben wollte um weiter Party mit Nutten und Kokain zu machen. Kurz danach hat mir B... berichtet, dass er von B... und A... in Rotterdam „Material“ für sich und R... gekauft habe.“ 48 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage Nr. 10 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 25. September 2009 verwiesen. 49 Daran anschließend hat Rechtsanwalt A... K... als Verteidiger des A... C... in derselben Hauptverhandlung vom 25. September 2009 dreizehn Anträge gestellt, die zum überwiegenden Teil darauf gerichtet sind, die Glaubhaftigkeit der Angaben des Hauptbelastungszeugen B... B... in den Fällen 1, 2 und der 4 der Anklageschrift in Frage zu stellen, um damit die Verurteilung des Angeklagten A... C... in diesen Anklagepunkten zu verhindern. Die Anträge wurden als Anlagen Nr. 11 bis 23 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. September 2009 genommen wurde. 50 U.a. hat er folgende Anträge vor dem erkennenden Gericht gestellt: 51 - Mit dem ersten Antrag (= Anlage Nr. 11 zum Protokoll) hat er beantragt, die Zeugen B... D..., B... D... und A... H... zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte G... Z... weder am 7. August 2008, einem Donnerstag, noch am 8. August 2008, einem Freitag, in Rotterdam gewesen sei, sondern allein der Angeklagte A... C... und der Zeuge B... B... 52 - Mit dem vierten Antrag (= Anlage Nr. 14 zum Protokoll) hat er beantragt, dass ein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen B... B... eingeholt wird, damit bewiesen wird, dass die Aussagen des Zeugen B... B... betreffend der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift vom 14. Januar 2008 (Az. 6014 Js 14824/08), Tatvorwürfe Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 (= Rotterdam-Fahrt) falsch und frei erfunden seien. 53 - Mit dem siebten Antrag (= Anlage Nr. 17 zum Protokoll) hat er folgendes beantragt: 54 „zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Gefangenen zu laden und zu vernehmen, die mit den Zeugen B... und dem Zeugen K... zu der Tatsache, dass B... gegenüber diesen von einem eigenen Amphetamintransport aus Rotterdam am 7. oder 8.08.2008 gesprochen hat. 55 Begründung: 56 Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, dass dies ebenfalls die Aussage des Zeugen B... sowohl in seinen polizeilichen Vernehmungen als auch in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.09 widerlegt, er habe für Herrn Z... und C... am 07.08.08 und 08.08.08 aus Rotterdam Kokain in einer Tasche zur Abgeltung seiner Schulden transportiert.“ 57 - Mit dem zehnten Antrag (= Anlage Nr. 20 zum Protokoll) hat er beantragt, die Zeugen B... D..., B... D... und A... H... zu der Tatsache zu vernehmen, dass A... C... und/oder G... Z... zu keiner Zeit Kokain in Rotterdam oder einem anderen Ort in Holland selbst geholt hätten. Die Transporte zum „Bunkerhalter“ C... seien ausschließlich über den gesondert verfolgten M... erfolgt. 58 - Mit dem elften Antrag (= Anlage Nr. 21 zum Protokoll) hat er beantragt, die Zeugen B... D..., B... D..., A... H... und „R...“ L... A... N... zu der Tatsache zu vernehmen, dass der B... B... am 7. August 2008 und/oder am 8. August 2008 ca. 1 Kilo Amphetamin von den beiden D...–Brüdern und A... H... gekauft habe. Diese Lieferung sei für B... B... und L... A... N... bestimmt gewesen. 59 Daran anschließend hat Rechtsanwalt P... K... als Verteidiger des Angeklagten G... Z... beantragt (= Anlage Nr. 24 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. September 2009), den Zeugen Rechtsanwalt A... K... zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte A... C... am 27. Januar 2009 nicht ausgesagt habe, dass der G... Z... und der B... B... früher mit dem Zug zurückgefahren seien. Als Begründung wird angeführt, dass durch die Aussage des Zeugen die Einlassung des Herrn B... widerlegt werde, dass er mit G... Z... in Rotterdam war und mit diesem im Zug zurückgefahren sei. Mit diesem Beweisantrag wurde zugleich ein von Rechtsanwalt A... K... mit der Hand gefertigter und unterschriebener Vermerk, der das Datum 27. Januar 2009 trägt, vorgelegt und der wie folgt lautet: 60 „Aktenvermerk/…(unleserlich) C... Besuch in der JVA Zweibrücken zwecks Lichtbildvorlage (10.45 – 11.00) Anwesende: KOK B... POK N... Vermerk: AC wurden diverse Lichtbilder (3 Blätter); WLV 428316 -> Nr. 4 -> A... H.; WLV 4283414 -> Nr. 6 -> B... WLV 4282415 -> Nr. 3 -> B... Bruder nur Lichtbildvorlage, keine Vernehmung wie mit POK N besprochen. Abwesendheit: 10.00 - 11.40 Uhr km 130 à 0,30 27.01.09 Unterschrift “ 61 Wie von Rechtsanwalt P... K... beantragt, wurde Rechtsanwalt A... K... in der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2009 als Zeuge vernommen. Er sagte aus, dass er vor der Vernehmung des Angeklagten A... C... am 27. Januar 2009 - wie bei den früheren Vernehmungen auch - das Beweisthema mit dem ermittelnden Beamten abgesprochen habe. Für diesen Tag sei einzig eine Wahllichtbildvorlage zur Identifizierung der Hintermänner des Angeklagten A... C... vorgesehen gewesen. Bei der Vernehmung selbst habe er immer und ununterbrochen zwischen seinem Mandanten und den Vernehmungsbeamten gesessen. Auch beim Verlassen des Raumes habe er darauf geachtet, dass er selbst immer zwischen den Beamten und seinem Mandanten blieb. Das habe er so bei seinem Aufenthalt in den USA gelernt und übernommen. Wenn die Beamten bei der Vernehmung plötzlich entgegen der Absprache mit der Rotterdam–Fahrt angefangen hätten, wäre er sofort eingeschritten und hätte sich über die Beamten an vorgesetzter Stelle beschwert. Das von den Beamten geschilderte Gespräch zwischen POK N... und dem Angeklagten A... C... habe es nicht gegeben und er habe dem C... deshalb auch nicht geraten, so etwas nicht zu unterschreiben. Er sei ununterbrochen anwesend gewesen. 62 Im Anschluss an die Vernehmung von Rechtsanwalt A K... schloss sich die erneute Vernehmung der Zeugen KOK B... und POK N... durch das erkennende Gericht an. 63 Der Zeuge KOK B... sagte darin aus, dass für den 27. Januar 2009 nur eine Wahllichtbildvorlage mit dem Verteidiger des Angeklagten A... C... abgesprochen gewesen sei. Dies sei dann auch so geschehen. Man habe den Angeklagten belehrt, ihm die Lichtbilder vorgelegt und seine Angaben dann handschriftlich fixiert. Nachdem der Angeklagte A... C... alles unterschrieben habe, habe POK N... den Angeklagten A... C... nach der Rotterdam-Fahrt befragt. Der anwesende Rechtsanwalt A... K... habe keine Einwände erhoben. Erst als es darum ging, ob man die Angaben des Angeklagten A... C... fixieren könne, habe der Verteidiger geantwortet, dass dies nicht in Frage komme. 64 Der Zeuge POK N... sagte aus, dass er den Angeklagten A... C... nach der Wahllichtbildvorlage durch KOK B... gefragt habe, warum er alleine im Auto des B... B... von Rotterdam zurück gefahren sei. Der Angeklagte A... C... habe geantwortet, dass der B... B... wegen seiner Freundin früher zurück gemusst hätte und der Mitangeklagte G... Z... ihn deshalb im Zug begleitet habe. Er selbst sei noch geblieben, weil er am Abend zuvor zuviel Koks genommen habe. Der Zeuge POK N... bekundete weiter, dass man schon gestanden habe, als er die Frage nach der Rotterdam-Fahrt stellte. Nach den Angaben des Angeklagten A... C... habe er gefragt, ob er dies auch schriftlich mit seiner Unterschrift bestätigen würde. Dessen Verteidiger, Rechtsanwalt A... K..., habe dies jedoch abgelehnt. Noch am Nachmittag des Vernehmungstages habe er den Vermerk geschrieben. 65 Im Hinblick auf die Aussage des Rechtsanwalts A... K... vom 26. Oktober 2009, die im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen POK N... und dessen Vermerk mit dem Datum vom 27. Januar 2009 sowie den Bekundungen des KOK B... steht, hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern ein Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt A... K... eingeleitet und mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 beantragt, ihn wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage und der damit verbundenen versuchten Strafvereitelung zugunsten seines Mandanten von der Mitwirkung in dem Strafverfahren gegen A... C... auszuschließen. 66 Daraufhin hat das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung vom 6. November 2009 beschlossen, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und die Sache dem Senat gemäß § 138c StPO zur Entscheidung über die Ausschließung von Rechtsanwalt A... K... als Verteidiger des Angeklagten A... C... vorzulegen. 67 Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 9. November 2005 zu dem Ausschließungsantrag Stellung genommen. 68 Der Senat hat unter Abkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. November 2009 bestimmt. 69 Der Angeklagte A... C... hat in seiner bereits oben erwähnten Teileinlassung mit dem Datum vom 27. Oktober 2009 (Anlage 27 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2009) zu der Vernehmung vom 27. Januar 2009 in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken Folgendes erklärt: 70 „Wenn mir mein Anwalt den Vermerk vom 27.01.2009 vorhält, so kann ich dazu sagen, dass ich weder mit dem Beamten B... noch mit dem Beamten N... über die Teilnahme des Herrn G... Z... bei meiner Rotterdam–Fahrt mit dem Zeugen B... gesprochen habe. Es ist weder in dem letzten Besprechungsraum noch auf dem Gang noch auf meinem Weg zu meiner Zelle eine Unterredung mit Herrn B... oder Herrn N... hinsichtlich einer Beteiligung des Herrn G... Z... an der Rotterdam–Fahrt gegeben. Diese Aussage ist schlichtweg gelogen.“ 71 Zugleich hat der Angeklagte A... C... in dieser Teileinlassung gegen die Beamten KOK B... und POK N... Strafanzeige wegen des Verdachts der Falschaussage gestellt und gegen den zuständigen Staatsanwalt O... Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. 72 Der Senat hat den Angeklagte A... C... als Verfahrensbeteiligten zu der anberaumten mündlichen Verhandlung geladen. Der Angeklagte A... C... ließ erklären, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen möchte (Bl. 87 Sonderband Ausschlussverfahren). 73 Rechtsanwalt A... K... hat mit Schriftsatz vom 16. November 2009 zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Stellung genommen (Bl. 95- 103 nebst Anlagen Bl. 104-132 jeweils Sonderband Ausschlussverfahren). Die Stellungnahme bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die anwaltliche Bewertung der Beweislage hinsichtlich einer möglichen Verurteilung des Angeklagten A... C... Lediglich an zwei Stellen der Stellungnahme, nämlich Bl. 96/97 und 103 Sonderband Ausschlussverfahren, wird zu dem vorliegenden Ausschlussverfahren ausgeführt: 74 „II. Erfolgsaussichten des Antrags der Staatsanwaltschaft 75 1. Schlüssigkeit des Antrags auf Ausschließung gemäß § 138a StPO 76 Die Vorschrift erfasst noch im Wortlaut nur Strafvereitelungshandlungen zugunsten des eigenen Mandanten (Laufhütte in KK aaO, Rn 13, Julius in Heidelberger Kommentar (HK), 4. Auflage 2009, § 138a Rn. 4). 77 Eine Strafvereitelungshandlung zugunsten von Mitangeklagten ist nicht ausreichend für § 138a StPO.“ 78 „Zweitens erscheint der Inhalt ihrer Aussage völlig unplausibel: Was soll C... dazu bewogen haben, nach Abschluss der Lichtbildvorlage und Unterschrift des ersteren Vermerks und bei ausdrücklicher Vorbereitung durch den Verteidiger auf eine erneute Befragung hin auszusagen, Z... sei mit in Rotterdam gewesen, und dies in Anwesenheit seines Verteidigers. Absolut unglaubhaft ist schon, dass der Pflichtverteidiger hier nicht sofort interveniert haben soll, nachdem zuvor das Thema der Vernehmung ausdrücklich auf Lichtbildvorlage beschränkt wurde und der Angeklagte C... zuvor gerade die Anwesenheit von Z... hat verneint hatten. 79 Drittens gibt zu Bedenken Anlass, dass C... nicht dahingehendes (Anwesenheit Z...) unterschrieben hat. 80 Viertens ist der nachgeschobene Aktenvermerk kein überzeugendes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen jener Verfolgungsbeamter: Wieso eine inhaltliche unzutreffende Zeugenaussage über den Inhalt einer Vernehmung durch einen nachträglichen Aktenvermerk des Zeugen überzeugender werden soll, zumal dieser Vermerk erst viele Wochen später zu den Akten gekommen ist, lässt sich rational nicht nachvollziehen. 81 Fünftens berührt seltsam, das dieser Aktenvermerk durch den gleichen Kollegen innerhalb eines Zeitraums von 20 Stunden insgesamt zehn Mal neu abgespeichert wurde, wobei die Zentralstelle für Polizeitechnik (Schreiben an die StA vom 23.10.2009) zum Inhalt ausdrücklich feststellt, ob dabei Veränderungen durchgeführt wurden, kann nicht gesagt werden.“ II. 82 Rechtsanwalt A... K... ist von der Mitwirkung als Verteidiger in dem Strafverfahren gegen A... C... auszuschließen. Er ist in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig, eine Handlung begangen zu haben, die im Fall der Verurteilung des Angeklagten A... C... eine versuchte Strafvereitelung wäre, §§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO, 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB. 83 Die Handlung, auf die sich dieser Verdacht bezieht ist, ist dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. Oktober 2009, in welcher er u.a. bekundete, dass in der von den Zeugen KOK B... und POK N... am 27. Januar 2009 in seiner ununterbrochenen Anwesenheit durchgeführten polizeilichen Vernehmung der Zeuge POK N... den Angeklagten A... C... nicht zu der Rotterdam-Fahrt befragt und dieser hierzu auch nicht ausgesagt habe, dass er mit dem Pkw des B... B... alleine zurück nach Deutschland gefahren sei, weil B... B... und G... Z... früher mit dem Zug zurück gefahren seien. 84 Es besteht der hinreichende Tatverdacht, dass Rechtsanwalt A... K... wider besseren Wissens die Unwahrheit gesagt und damit eine uneidliche Falschaussage begangen hat (§ 153 StGB), um (zumindest) zu vereiteln, dass sein Mandant, der Angeklagte A... C..., von dem erkennenden Gericht wegen der erhobenen Tatenvorwürfe Nr. 1, 2 und 4 der Anklageschrift vom 14. Januar 2009, die auf den Angaben des Hauptbelastungszeugen B... B... beruhen, verurteilt wird. 85 Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Strafverfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Angeklagten Strafvereitelung wäre (§ 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). 86 Ob eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Haupttat wahrscheinlich ist, braucht das Gericht, das über die Ausschließung zu befinden hat, hier der Senat, nicht zu prüfen. Es unterstellt, dass der Angeklagte alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und dass seiner Verurteilung keine Prozesshindernisse entgegenstehen, und prüft nur, ob sein Verteidiger, wenn diese Unterstellung zutrifft, einer Straftat nach den §§ 257 ff StGB verdächtig ist (vgl. OLG Braunschweig Strafverteidiger 1984, 500; OLG Bremen NJW 1981, 2711). Dabei genügt versuchte Strafvereitelung nach §§ 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB für die Ausschließung eines Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 138 a Rdnr. 11). 87 Die Regelung der §§ 138a ff StPO gilt sowohl für Wahl– als auch für Pflichtverteidiger (Meyer-Goßner aaO, § 138 a Rdnr. 3). 88 Der dringende Tatverdacht genügt immer. Er liegt vor, wenn der Ausschließungsgrund mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben ist; dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (vgl. BGH NJW 1984, 316; OLG Hamburg NStZ 1983, 426). 89 Der hinreichende Tatverdacht, der bei § 138 a StPO dem dringenden Tatverdacht gleich gestellt ist, besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Dabei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum. Für den Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bei einem Wahrscheinlichkeitsurteil noch kein Raum. Jedoch kann der hinreichende Verdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird. Es müssen also für eine Straftat des Verteidigers einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld (§ 20 StGB) wahrscheinlich genügende Beweise vorliegen. 90 Der hinreichende Verdacht verlangt nur eine geringere Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Ausschließungsgrundes. Er genügt nur, wenn dem Verteidiger strafbares Verhalten vorgeworfen wird, setzt aber nicht voraus, dass wegen dieses Vorwurfes gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bis zur Anklagereife gediehen ist (BGHSt 36, 133; Strafverteidiger 1996, 470; JZ 1996, 614; wistra 2005, 87). Zu prüfen ist daher nur, ob das vorliegende Tatsachen- und Beweismaterial falls Anklage erhoben worden wäre, deren Zulassung und die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen würden (BGHSt 36, 133, 137). 91 So liegt der Fall hier. 92 Der Senat ist aufgrund der Aktenlage in dem Strafverfahren gegen die Angeklagten A... C... und G... Z..., der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren und der darin durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass nach dem derzeitigen Kenntnistand das vorliegende Tatsachen- und Beweismaterial die Zulassung einer Anklage gegen Rechtsanwalt A... K... wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung und die Eröffnung eines entsprechenden Hauptverfahrens rechtfertigt. 93 Auch unter Berücksichtigung der besonderen Stellung eines Rechtsanwaltes in einem Strafverfahren konnte dieser hinreichende Tatverdacht nicht entfallen. Dem Senat ist dabei bewusst, dass die Wahrheitspflicht eine der tragenden Grundlagen jeder anwaltlichen Tätigkeit ist (RGSt 70, 393). Wenn auf das Wort eines Rechtsanwalts kein Verlass mehr ist, leidet die Rechtspflege schweren Schaden. Der Rechtsanwalt unterliegt auch als Verteidiger der Pflicht zur Wahrheit und dem Verbot der Lüge. Daher ahnden Anwaltsgerichte Verstöße mit Recht in unnachsichtiger Strenge. Unwahrhaftigkeiten sind des Verteidigers unwürdig. Die Wahrheitspflicht besteht in erster Linie gegenüber dem Mandanten. Sie ist die Grundlage seines Vertrauens sowie Element der anwaltlichen Schutz- und Beistandsaufgabe. Der Verteidiger büßt Ansehen und Autorität ein, wenn er Zuflucht zur Lüge nimmt. Er untergräbt damit seine Fähigkeit, den Verteidigungsauftrag seriös zu erfüllen. Die Wahrheitspflicht bindet den Verteidiger aber nicht nur gegenüber dem Mandanten, sondern gegenüber jedermann. Sie erfährt ihre Bewährung im Verhältnis des Verteidigers zur Justiz. Seine Zuordnung zur Rechtspflege schließt hier jede Unwahrhaftigkeit absolut aus. Wenn er diesen Grundsatz nicht eisern respektiert, gerät er in den Bereich der Strafvereitelung. Er ist dann auch nicht aus seiner Schutzaufgabe heraus gerechtfertigt oder entschuldigt. Sie berechtigt und verpflichtet ihn zwar zu kompromissloser Verteidigung, aber nicht mit den Mitteln der Unwahrheit. Das ist auch dann grds. nicht anders, wenn der Verteidiger nur auf diese Weise ein materiell falsches Urteil verhindern könnte, abgesehen davon, dass ein solcher Fall praktisch kaum vorstellbar ist . Der Zweck heiligt auch hier das Mittel nicht. Nur ganz ausnahmsweise kann die Verletzung der Wahrheitspflicht nach allgemeinen Grundsätzen durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundsatz straflos sein (vgl. Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 7. Aufl., S. 32, 33). 94 Nach vorläufiger Bewertung ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt A... K... mit seiner Zeugenaussage vom 26. Oktober 2009 die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Verteidigerverhalten überschritten hat, da seine Aussage nicht der Wahrheit entsprach und er dies auch wusste. 95 Für die Unwahrheit seiner Aussage sprechen insbesondere die entgegengesetzten Angaben der Zeugen POK N... und KOK B... zu dem Ablauf der Vernehmung des Angeklagten A... C... am 27. Januar 2009. 96 Der Zeuge POK N... hat in seiner Vernehmung vor dem Senat - wie bereits in den Vernehmungen vor dem erkennenden Gericht am 16. März und 26. Oktober 2009 - glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte A... C... auf seine Frage, warum er alleine von Rotterdam zurückgefahren sei, geantwortet habe, dass er aufgrund seines Kokainkonsums erst später zurückfahren wollte und daher der Angeklagte G... Z... und der gesondert verfolgte B... B... gemeinsam mit dem Zug zurückgefahren seien. 97 Der Zeuge POK N... hat unumwunden eingeräumt, dass es bei der Vernehmung des A... C... am 27. Januar 2009 in der Justizvollzugsanstalt ... an sich nur um die von dem Kollegen KOK B..., der die Ermittlungen gegen A... C... geleitet habe, vorgesehene Wahllichtbildvorlage gegangen sei. Sein Kollege KOK H..., der für die Ermittlungen gegen G... Z... zuständig gewesen sei, habe ihm aber zuvor erzählt, dass der G... Z... in einer Vernehmung vom 22. Januar 2009 in der Justizvollzugsanstalt ... keine Angaben gemacht habe, aber in einem Gespräch gesagt habe, dass er nicht in Rotterdam gewesen sei, sondern gearbeitet hätte. Diese Mitteilung von KOK H... sei der Hintergrund der von ihm an den Angeklagten A... C... gerichtete Frage gewesen. Er habe seine Frage erst nach Beendigung der Wahllichtbildvorlage und der damit verbundenen Vernehmung gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe man schon gestanden. 98 Mit der von dem Zeugen POK N... beschriebenen Vorgehensweise lässt sich unproblematisch nachvollziehen, warum der Angeklagte A... C... auf die an ihn gerichtete Frage geantwortet hat. Er muss zum damaligen Zeitpunkt überrascht gewesen sein. Denn aus seiner Sicht war die Vernehmung zur Wahllichtbildvorlage durch KOK B... mit seiner Unterschrift abgeschlossen. Er hat offensichtlich an diesem Tag nicht mehr mit einer solchen Frage durch einen anderen Beamten gerechnet und daher, was menschlich ist, spontan reagiert. Ferner betraf die Frage des Zeugen POK N... ihn nur indirekt und entsprach hinsichtlich „ seiner Rückfahrt von Rotterdam“ auch seiner späteren Einlassung in der Hauptverhandlung vom 2. November 2009. 99 Wegen dieses Überraschungsmoments konnte auch sein anwesender Verteidiger, Rechtsanwalt A... K..., nicht mehr rechtzeitig eingreifen. Ihm blieb daher nur noch die Möglichkeit darauf zu drängen, dass nichts unterschrieben wird. 100 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen POK N... spricht auch, dass er die Frage des Senats, warum er die Rotterdamfahrt vom 7./8. August 2008 erst nach Abschluss der Lichtbildvorlage und während des Aufstehens angesprochen habe, zwar dahingehend beantwortete, dass es eigentlich keine kriminalistische List gewesen sei, er aber einen gewissen Stolz auf seine Vorgehensweise nicht verbergen konnte. 101 Der Senat sieht letztlich keine erheblichen Anhaltspunkte, dass der Zeuge POK N... diesen Gesprächsablauf vom 27. Januar 2009 und dessen Inhalt erfunden haben sollte. Hätte der Zeuge POK N... sich hier eine Geschichte ausdenken wollen, um die Angeklagten A... C... und G... Z... zu Unrecht zu belasten, wäre es nahe liegend gewesen, den Zweck der Fahrt nach Rotterdam deutlicher zum Ausdruck zu bringen. Dies ist aber gerade nicht geschehen. 102 Der Zeuge POK N... hat ferner bekundet, dass er nach Rückkehr von der Wahllichtbildvorlage in der Justizvollzugsanstalt ... mit dem Kollegen KOK H... über die Aussage des A... C... gesprochen habe. Dieser habe ihm dann gebeten, einen Vermerk zu fertigen. Dies hat der vom Senat vernommene Zeuge KOK H... ebenfalls bestätigt. 103 Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des POK N... spricht insbesondere dessen noch am selben Tag (27. Januar 2009) angefertigter Vermerk über die Vernehmung des Angeklagten A... C.... Entgegen dem von Rechtsanwalt Dr. A... K... in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gerichts erhobenen Vorwurf einer Manipulation des Vermerks (Rückdatierung), so der Zeuge Staatsanwalt O... in seiner Vernehmung vor dem Senat, hat eine von Seiten der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern selbst in Auftrag gegebene Protokolldatenauswertung in Poladis (Polizeiliches Informations- und Vorgangsbearbeitungssystem) erbracht, dass der Vermerk „am 27. Januar 2009 um 16:06:02.413 h unter der Nutzerkennung POLRP/no55be (Bernd N...)“ neu angelegt wurde und bis zum 28. Januar 2009 zehnmal abgespeichert wurde. Diese Überprüfung kann zwar nichts darüber aussagen, ob dabei Veränderungen durchführt wurden. Denn eine Protokollierung/Versionierung von geänderten Daten findet nicht statt. Diese Abfrage bestätigt aber die Angaben des Zeugen POK N... in einem wesentlichen Punkt, nämlich dem Zeitpunkt der Erstellung des Vermerks. Der Umstand, dass dieser Vermerk unter der Vorgangsnummer 609014/27102008/1152 des gesondert verfolgten „Zepa“, der auch zu der Gruppe um die Angeklagten A... C... und G... Z... gehört, geschrieben wurde, entwertet diesen Vermerk nicht. Der Zeuge POK N... hat nachvollziehbar erläutert, dass er einen Vermerk nur innerhalb seiner von ihm zu bearbeitenden Vorgangsnummern schreiben konnte. Daher habe er den Vermerk unter dieser Vorgangsnummer niedergelegt. 104 Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen POK N... spricht außerdem, dass auch der Zeuge KOK B... in der Vernehmung vor dem Senat - wie bereits in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19. März und 26. Oktober 2009 - nochmals das von dem Zeugen POK N... geschilderte Geschehen bestätigte. Der Zeuge KOK B... hat überzeugend dargelegt, dass er selbst davon überrascht gewesen sei, dass am Ende der von ihm durchgeführten Wahllichtbildvorlage sein Kollege noch eine Frage an den Angeklagten A... C... gerichtet habe. Denn mit Rechtsanwalt Dr. A... K... sei im Vorfeld nur eine Wahllichtbildvorlage abgesprochen gewesen. 105 Der Zeuge KOK B... hat seine Aussage ruhig und sachlich vorgetragen. Belastungstendenzen in Bezug auf die Angeklagten A... C... und G... Z... oder Rechtsanwalt Dr. A... K... konnten nicht festgestellt werden. Er hat - wie auch von Rechtsanwalt Dr. A... K... bestätigt - angegeben, dass sowohl mit dem Angeklagten A... C... als auch mit dessen Verteidiger eine gute Zusammenarbeit stattgefunden habe, insbesondere hinsichtlich der Benennung der Betäubungsmittellieferanten/Hintermänner. Insofern ist für den Senat kein Grund feststellbar, weshalb der Zeuge KOK B... nunmehr die Unwahrheit in Bezug auf die Vernehmung des Angeklagten A... C... am 27. Januar 2009 gesagt haben soll. Gerade wegen der bis zu diesem Zeitpunkt guten Zusammenarbeit ist es auch nachvollziehbar, dass der Zeuge KOK B... von der Vorgehensweise seines Kollegen POK N... überrascht war. Denn durch die Frage seines Kollegen wurde das Vertrauen des Angeklagten A... C... und seines Verteidigers in die Zuverlässigkeit einer Absprache mit dem Zeugen KOK B... hinsichtlich der Festlegung eines Vernehmungsthemas nicht unerheblich in Frage gestellt. Für die weitere Fortführung der Ermittlungen gegen die Lieferanten der Betäubungsmittel war KOK B... weiterhin auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Angeklagten A... C... angewiesen. 106 Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KOK B... steht letztlich nicht entgegen, dass er in dem von ihm handschriftlich angefertigten Protokoll über die Wahllichtbildvorlage vom 27. Januar 2009 (Bl. 496-498 d. A.) und in seinem Vermerk vom selben Tag (Bl. 502 d. A.) nichts über die Angaben des Angeklagten A... C... bezüglich der Rotterdamfahrt vom 7./8. August 2008 mitteilt. Der Zeuge KOK B... hat hierzu erklärt, dass die mit der Wahllichtbildvorlage verbundene Vernehmung des Angeklagten A... C... für ihn bereits beendet gewesen sei. Die von POK N... an den Angeklagten A... C... gerichtete Frage habe hauptsächlich das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten G... Z... betroffen. Ferner habe ihm der POK N... während bzw. nach der Rückfahrt mitgeteilt, dass er über die Aussage des Angeklagten A... C... einen Vermerk schreiben werde. Darüber hinaus habe er aufgrund der Angaben des Zeugen B... Bi..., der Kontrolle des A... C... am 8. August 2008 und dessen umfassenden Angaben zu seinen Hintermännern der am 27. Januar 2009 getätigten Äußerung des Angeklagten A... C... zu der Rotterdamfahrt am 7./8. August 2008 keine besondere Bedeutung beigemessen. Im Übrigen habe es sich um eine Vernehmung des Zeugen POK N... gehandelt. Dies ist für den Senat nachvollziehbar, da zu dem damaligen Stand der Ermittlungen und der aktiven Mitarbeit des Angeklagten A... C... der Zeuge KOK B... nicht davon ausgehen musste, dass dieser die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen B... Bi... in den Fällen 1, 2 und 4 (Rotterdamfahrt) noch in Frage stellen würde. Damit steht auch in Einklang, dass in der ersten Vernehmung des Zeugen KOK B... vor dem erkennenden Gericht am 26. Februar 2009 der Vermerk des Zeugen POK N... keine Nennung fand. Dies belegt, dass der Vermerk und die darin enthaltene Erklärung keine besondere Relevanz für den Zeugen KOK B... hatten. 107 Für die Richtigkeiten der Angaben der Zeugen KOK B..., POK N... und des Vermerks vom 27. Januar 2008 spricht ferner der Aspekt, dass erst durch die von Rechtsanwalt Dr. A... K... gewählte Verteidigungsstrategie die Angaben des Angeklagten A... C... in seiner Vernehmung vom 27. Januar 2009 eine besondere Bedeutung erhielten. Dies trifft sowohl für das Strafverfahren gegen den Angeklagten G... Z... als auch für das Strafverfahren gegen den Angeklagten A... C... zu. Der Akte ist nämlich zu entnehmen, dass zumindest am 24. Februar 2009 ein Rechtsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten stattfand (vgl. Vermerk der Beisitzerin, Richterin Everling, Bl. 569, 570 der Akte). Rechtsanwalt Dr. A... K... hat hierzu in der Anhörung vor dem Senat erklärt, dass die Rechtsgespräche daran gescheitert seien, dass sowohl auf Seiten des Angeklagten A... C... als auch auf Seiten des Angeklagten G... Z... andere Vorstellungen zur Strafhöhe bestanden hätten. Da somit eine Verständigung gescheitert war, ging die Verteidigung offensichtlich dazu über, die Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Angaben des Hauptbelastungszeugen B... Bi... in Frage zu stellen. 108 Die Angaben des Belastungszeugen B... Bi... betreffen nicht nur den Angeklagten G... Z..., sondern vor allem den Angeklagten A... C.... Hinsichtlich des Angeklagten A... C... beruhen die Fälle 1, 2 und 4 (= Rotterdamfahrt) der Anklageschrift auf den Angaben des B... Bi.... Ferner kann mit den Angaben des B... Bi... auch der rechtliche Aspekt des Handeltreibens durch den Angeklagten A... C..., der sich nur als „Bunkerhalter“ bezeichnet, in den Fällen 3 und 5 der Anklageschrift untermauert werden (vgl. Begründung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter dem Punkt „Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen“). Diese Verteidigungsstrategie war wegen des gescheiterten Rechtsgesprächs notwendig, um durch die Nichtnachweisbarkeit einzelner angeklagter Taten in den Genuss einer milderen Gesamtstrafe zu gelangen. 109 Insbesondere dazu dienten die von Rechtsanwalt Dr. A... K... in der Hauptverhandlung vom 25. September 2009 gestellten Anträge 1, 4, 7, 10 und 11, die als Anlagen Nr.11, 14, 17, 20 und 21 zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wurden. 110 Für den Senat ist es offensichtlich und dies kann auch Rechtsanwalt Dr. A... K... als Fachanwalt für Strafrecht nicht verborgen geblieben sein, dass die Angriffe gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des B... Bi...s in Frage gestellt würden, wenn der Angeklagte A... C... - wie von den Zeugen POK N... und KOK B... in der Hauptverhandlung vom 16. bzw. 19. März 2009 bekundet - selbst eingeräumt hätte, dass er, der Mitangeklagte G... Z... und der B... Bi... am 7./8. August 2008 gemeinsam in Rotterdam gewesen wären. Damit hätte die Version der Verteidigung, dass B... Bi... am 7./8. August 2008 ein Eigengeschäft vorgenommen habe, nicht aufrechterhalten werden können. Dann wäre es auch schwieriger gewesen die Glaubhaftigkeit der Angaben des B... Bi... zu den Fällen 1 und 2 der Anklage gegen A... C... zu widerlegen. 111 Es besteht der hinreichende Verdacht, dass man dieses offensichtliche Problem dadurch zu lösen versucht hat, dass sich Rechtsanwalt Dr. A... K... als Gegenzeuge zu den Angaben der Zeugen POK N... und KOK B... benennen und ein von ihm gefertigter Vermerk, der das Datum 27. Januar 2009 trägt, vorlegen lässt (vgl. Anlage 24 zum Protokoll vom 25. September 2009). Damit konnte nur das Ziel verfolgt werden, dass Aussage gegen Aussage und Vermerk gegen Vermerk steht, um so zu erreichen, dass die Aussage des Angeklagten A... C... vom 27. Januar 2009 zu der Rotterdamfahrt als nicht nachweisbar behandelt wird. 112 Aber gerade dieser von Rechtsanwalt Dr. A... K... angefertigte Vermerk, der den Eindruck vermittelt, als sei er am 27. Januar 2009 geschrieben worden, spricht indirekt für Richtigkeit der Angaben der Zeugen POK N... und KOK B.... Denn die in diesem Vermerk enthaltene Formulierung „nur Lichtbildvorlage, keine Vernehmung wie mit POK N besprochen“, ergibt nur dann einen Sinn, wenn aufgrund eines bestimmten Anlasses ein Gespräch mit POK N (= N...) stattgefunden hätte. Als Anlass dafür kommt aus der Sicht des Senats nur die Frage des Zeugen POK N... nach der Rotterdamfahrt und die dazu erfolgte Antwort des Angeklagten A... C... in Betracht. Rechtsanwalt Dr. A... K... gab in seiner Anhörung hierzu an, dass er bei der Vorbereitung zu dem Anhörungstermin vor dem Senat erstmals bemerkt habe, dass an dem Vermerk etwas nicht stimmen könne. Statt „POK N“ müsse in dem Vermerk „KOK B...“ stehen. Ferner räumte er ein, dass der Vermerk wahrscheinlich nicht am 27. Januar 2009 geschrieben sein dürfte, sondern zu einem späteren Zeitpunkt. Es könne auch sein, dass der Vermerk erst nach der Vernehmung des Zeugen POK N... (16. März 2009) geschrieben wurde. Denn es könnte sein, dass ihm sein Vater, der Rechtsanwalt P... K..., nach der Vernehmung des Zeugen POK N... geraten habe, die Sache mit der Wahllichtbildvorlage einmal aus seiner Sicht aufzuschreiben. Dies würde dann POK N erklären. Bei ihm, Rechtsanwalt Dr. A... K..., sei es so üblich, dass er Vermerke nicht unter dem Tag ihrer Abfassung, sondern mit dem Datum des jeweiligen Ereignisses, das dokumentiert werden soll, festhält. Diese Erklärung ist aus der Sicht des Senats insofern erstaunlich, als Rechtsanwalt Dr. A... K... in Bezug auf den Vermerk des Zeugen POK N... einen Manipulationsvorwurf (Rückdatierung) erhoben hatte. Ferner hat der Zeuge Staatsanwalt O... in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass die Verteidigung bei ihren Anträgen in der Hauptverhandlung vom 25. September 2009 und der Übergabe des von Rechtsanwalt Dr. A... K... angefertigten Vermerks mit dem Datum 27. Januar 2009 keine Erklärung dahingehend abgegeben hatte, dass der anwaltliche Vermerk eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben sein könnte. 113 In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass Rechtsanwalt Dr. A... K... auf der eine Seite nicht ganz zu Unrecht den Umstand kritisiert, dass der Vermerk von POK N... vom 27. Januar 2009 erst im März 2009 als Kopie zur Gerichtsakte gelangte, aber auf der anderen Seite seinen eigenen anwaltlichen Vermerk mit dem Datum 27. Januar 2009 erst am 25. September 2009 als Anlage zum Protokoll überreichen lässt. Dazu passt auch, dass weder der Angeklagte A... C... noch sein Verteidiger unmittelbar nach den Aussagen der Zeugen POK N... und KOK B... eine Strafanzeige wegen des Verdachtes einer Falschanzeige gestellt haben. Erstmals in der Hauptverhandlung vom 2. November 2009 hat der Angeklagte A... C... unter dem Briefkopf von Rechtsanwalt Dr. A... K... und dem Datum 27. Oktober 2009 eine Anzeige wegen des Verdachts der Falschaussage erhoben (vgl. Anlage 27 zum Protokoll vom 2. November 2009). 114 Der Umstand, dass der Vermerk von POK N... zunächst nicht zur Akte gelangt ist, ist zwar bedauerlich, ist aber nicht geeignet den Vermerk und die damit zusammenhängenden Zeugenaussagen von POK N... und KOK B... in Frage zu stellen. Der Zeuge Staatsanwalt O... hat glaubhaft dargelegt, dass er davon ausgehe, dass der Vermerk als Original bei ihm eingegangen sein müsse. Denn es sei üblich, dass die Originalunterlagen der Ermittlungsbeamten bei ihm eingehen und er sich vor deren Weiterleitung eine Kopie anfertige. Der Zeuge KOK H... hat in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, dass der Vermerk von dem Zeugen POK N... mit Sicherheit mit anderen Unterlagen nach dem 27. Januar 2009 an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern weitergeleitet worden sei. 115 Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zwischen den Zeugen KOK B..., KOK H... und POK N... ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten des Angeklagten A... C... oder des Rechtsanwaltes Dr. A... K... erfolgt sein könnte. 116 Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass auch die in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2009 getätigten Aussagen der drei genannten Polizeibeamten nicht ganz ohne Schwächen waren. Zu ihrer anschließenden Bewertung des Verlaufs der Vernehmung haben sie ihre damalige innere Einstellung nicht richtig deutlich werden lassen; auch über die dazu zwischen ihnen geführten Gespräche, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten wären, haben sie keine näheren Angaben gemacht. Dies mag allerdings dadurch zu erklären sein, dass sich die Beamten unter Rechtfertigungsdruck sahen und eine Abwehrhaltung einnahmen, weil sie die Art der damaligen Vorgehensweise selbst als nicht unbedenklich empfinden, oder weil sie sich zu den damaligen Vorgängen hartnäckigen Nachfragen, auch seitens des Senats, ausgesetzt sahen. In der Gesamtbetrachtung sieht der Senat hierdurch den hinreichenden Tatverdacht nicht in Zweifel gestellt. 117 Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand des Rechtsanwalts Dr. K..., bei einer derartigen Befragung am 27. Januar 2009 wäre er sofort „ausgerastet“ und hätte anschließend Polizei und Staatsanwaltschaft unter deutlichem Protest die bisherige Zusammenarbeit aufgekündigt. Es erscheint zwar auch dem Senat durchaus glaubhaft, dass eine unmittelbare und heftige Reaktion auf aus seiner Sicht unangemessene Ermittlungsmethoden der Persönlichkeit des Rechtsanwalts entspricht. Dies führt aber nicht zu dem zwingenden Schluss, dass es auch in der damaligen Vernehmungssituation so gewesen sein müsste. Es ist denkbar, dass er zu diesem Zeitpunkt von der Entwicklung selbst überrascht war und die möglichen Auswirkungen der von seinem Mandanten getätigten Angaben nicht soweit überblickte, um sofort in dieser Weise zu reagieren. Es wäre daher nachvollziehbar, dass er sich zunächst darauf beschränkt haben könnte, gegen die Protokollierung der Angaben einzuschreiten. 118 Daher ist bei vorläufiger Bewertung aller Umstände, auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung des Angeklagten A... C... und der Einlassung des Rechtsanwaltes Dr. A... K..., von einem hinreichenden Tatverdacht einer uneidlichen Falschaussage gemäß § 153 StGB auszugehen. Aufgrund seiner Einlassung schließt der Senat die Möglichkeit aus, dass Rechtsanwalt Dr. A... K... die entscheidenden Passagen in der Vernehmung des Angeklagten A... C... am 27. Januar 2009 nicht mitbekommen hat. 119 Rechtsanwalt Dr. A... K... ist darüber hinaus auch hinreichend verdächtig, mittels seiner uneidlichen Falschaussage eine versuchte Strafvereitelung (§§ 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 Abs. 1 StGB) zugunsten seines Mandanten, dem Angeklagten A... C..., begangen zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass Rechtsanwalt Dr. A... K... von dem Mitverteidiger des Angeklagten G... Z..., P... K..., als Zeuge benannte wurde. Denn seine Zeugenaussage sollte nicht nur dem Verfahren des Angeklagten G... Z..., sondern vor allem dem Verfahren seines Mandanten, dem Angeklagten A... C..., dienen. Wie bereits oben dargelegt, ist nach vorläufiger Bewertung davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Dr. A... K... mit seiner unwahren Aussage die Angaben der Zeugen POK N... und KOK B... sowie den von POK N... am 27. Januar 2009 gefertigten Vermerk in Frage stellen wollte. Damit sollte erreicht werden, dass die Angaben des Angeklagten A... C... zu der Rotterdam-Fahrt als nicht nachgewiesen behandelt werden müssen. Damit wäre ein wesentliches Element für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Hauptbelastungszeugen B... Bi... weggefallen. Dies war auch ersichtlich das Ziel der von Rechtsanwalt Dr. A... K... geplanten Vorgehensweise, der nach seinen eigenen Angaben vor dem Senat die Verteidigungsstrategie in dem Verfahren seines Mandanten A... C... und in dem des Angeklagten G... Z... bestimmte. Daher war seine Aussage nicht nur für das Strafverfahren gegen G... Z..., sondern auch das Verfahren seines Mandanten von erheblicher Bedeutung, nämlich für die Fälle 1, 2 und 4 der Anklageschrift gegen A... C.... Dies belegen auch die von Rechtsanwalt Dr. A... K... gestellten Anträge, die als Anlagen Nr. 11, 14, 17, 20 und 21 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. September 2009 genommen wurden. Auch der in § 258 StGB vorausgesetzte Vorsatz ist mit der in § 138 a StPO vorausgesetzten Wahrscheinlichkeit gegeben. 120 Daneben hat der Rechtsanwalt Dr. A... K... sehr wahrscheinlich auch eine versuchte Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten G... Z..., zumindest in Bezug auf die angeklagte Rotterdamfahrt vom 7./8. August 2008 (Fall 4), begangen. 121 Rechtsanwalt Dr. A... K... hat entsprechend § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Ausschlussverfahrens zu tragen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 138 d StPO, Rdnr. 10).