Entscheidung
4 StR 355/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 355/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. April 2009 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch ü- ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten, unter Freisprechung im Übrigen, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs ei- ner Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mo- naten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. 1 1. Der Rüge liegt folgendes zu Grunde:2 Das Landgericht ist auf Grund der Aussagen der Zeuginnen B. und N. H. zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte, der dies bestrei- tet, die abgeurteilten Taten zum Nachteil dieser Zeuginnen begangen hat. Im Rahmen der - im Übrigen nicht zu beanstandenden - Glaubhaftigkeitsprüfung hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass die Aussagen der Zeuginnen "zum eigentlichen Kerngeschehen eine hohe Konstanz in Bezug auf die Anga- 3 - 3 - ben bei der Polizei, über die [die] Kriminalbeamtin Ba. berichtete, ... " [UA 10] aufweisen. Tatsächlich ist diese Kriminalbeamtin, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernom- men worden. 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht damit den Bericht der Zeugin Ba. im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat, ohne dass diese Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen worden ist. Zwar hat der Generalbundesanwalt erwogen, ob der Inhalt der polizeilichen Aussagen der Zeuginnen H. auch auf anderem Wege, etwa durch nicht protokollie- rungspflichtige Vorhalte an die Zeuginnen oder durch die Bekundungen der mit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung befassten Sachverständigen in die Haupt- verhandlung eingeführt worden sein kann. Angesichts der Besonderheiten des Falles würde dies der Rüge aber nicht den Boden entziehen, weil das Landge- richt ausdrücklich gerade auf das Zeugnis der Kriminalbeamtin abgestellt hat. 4 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht auszuschließen. 5 Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Franke Mutzbauer