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Entscheidung

2 StR 423/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 423/09 vom 10. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2010 durch Be- schluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2010 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, den Beschluss vom 22. Januar 2010 für gegenstandslos zu erklären, weil sein recht- liches Gehör verletzt sei. 1 Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Se- nat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung ent- hielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.) noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass ge- sehen haben, auf die in der Gegenerklärung vom 15. Oktober 2009 enthaltenen Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 und vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07; BVerfG Stra- 2 - 3 - Fo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Ge- generklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsge- richtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt ausführlich begründete Erfolglosig- keit der erhobenen Revisionsrüge zu entkräften (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 252; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009 - 2 StR 479/08). Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan