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Entscheidung

2 StR 479/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 479/08 vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 356 a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vor- bringen des Verurteilten übergangen. 1 Mit der Formulierung "unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO" hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 21. Oktober 2008 in Bezug genommen (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08). 2 Eine Gehörsverletzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Se- nat - soweit er von einer näheren Begründung des auf § 349 Abs. 2 StPO ge- stützten Entscheidungsteils abgesehen hat - nicht zu der vom Antrag des Gene- ralbundesanwalts abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in der Ge- generklärung Stellung genommen hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat hätte das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.; BVerfG StraFo 2007, 463). Das Schwei- gen des Senats auf diese Rechtsausführungen offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vor- 3 - 3 - trag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolg- losigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. auch BGH, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Eine weitergehende Begründungspflicht für die letztinstanzliche, mit or- dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo aaO). Zu der vom Verurteilten vorgetragenen Sorge, "dass dieselbe Rechtsfrage vom gleichen Senat in gleicher Besetzung in einem Fall so und in einem anderen Fall anders entschieden wird", hat bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in sei- nem Beschluss vom 9. Dezember 2008 (aaO) das Erforderliche ausgeführt. 4 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak