Entscheidung
V ZB 167/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 167/09 vom 11. Februar 2010 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Rostock zur Behand- lung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin eine private limited company nach englischem Recht ist, verkaufte im Jahr 2006 ein Trennstück sowie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren Trenn- stück des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes an den Beteiligten zu 2. 1 Den von der Urkundsnotarin (Beteiligte zu 3) gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Eintragung der in dem notariellen Kaufvertrag bewilligten Auflas- sungsvormerkung hat das Grundbuchamt zurückgewiesen, weil die Vertretung der Komplementärgesellschaft durch B. B. als director nicht formgerecht gem. § 29 GBO nachgewiesen worden sei. Gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Be- teiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde. 2 - 3 - 3 Das Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Es sieht sich hieran aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesge- richts vom 19. Dezember 2002 (BayObLGZ 2002, 413 ff. = ZIP 2003, 398 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 (NJW-RR 1995, 469 ff.) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Das vorlegende Gericht meint, die von der Beteiligten zu 1 in dem Ver- fahren zur Akte gereichte, mit einer Apostille versehene Bescheinigung des Re- gistrar of Companies for England and Wales vom 18. Juni 2007 stelle eine Re- gisterauskunft im Sinne des § 32 GBO dar, durch die der Nachweis der Vertre- tungsberechtigung des B. B. für die private limited company formgerecht erbracht werde. Dessen Alleinvertretungsbefugnis sei angesichts des Umstan- des, dass nur ein director bestellt sei, hinreichend urkundlich belegt. Allerdings seien unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm die Vertretungsverhältnisse einer ausländischen juristischen Person grundsätzlich nach § 29 GBO durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Die danach bestehenden Anforderungen würden durch die in dem Eintragungsverfahren zur Akte gereichten Unterlagen nicht erfüllt. 4 III. Die Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO a.F. ist nicht statthaft. 5 - 4 - 6 1. § 79 GBO ist zwar durch Art. 36 Nr. 9 FGG-RG (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) aufgehoben worden, findet aber auf Grund der Übergangs- regelung in Art. 111 Satz 1 FGG-RG auf das bereits vor dem 1. September 2009 anhängige Verfahren weiterhin Anwendung. 7 2. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof über die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, sind indes nicht gegeben. Die von dem vorlegenden Gericht angenommene Divergenz rechtfertigt eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs. 2 GBO nicht. a) Zwar ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage der Bundesge- richtshof an die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die weitere Be- schwerde nicht entscheiden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 7, 339, 341; 90, 181, 182; 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938 [insoweit in BGHZ 157, 322 nicht abgedruckt]). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck ge- brachten rechtlichen Beurteilung des Falles prüft der Bundesgerichtshof jedoch, ob die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht ab- weichend von der in dem Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Ent- scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs be- antworten will. Es können daher nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen . Das setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entschei- dung von Einfluss war (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier. 8 - 5 - 9 b) Zu Recht geht das vorlegende Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht als auch das Ober- landesgericht Hamm eine von seiner Rechtsauffassung abweichende Rechts- ansicht über die für den Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in Grundbuchsachen anzuwendenden Vorschriften vertreten. aa) Nach den angeführten Entscheidungen (BayObLGZ 2002, 413, 415; OLG Hamm NJW-RR 1995, 469, 470) findet die Bestimmung des § 32 GBO a.F., nach welcher die Vertretungsbefugnis einer Handelsgesellschaft durch ein Zeugnis des das Handelsregister führenden Gerichts nachgewiesen werden kann, auf ausländische juristische Personen und Handelsgesellschaften keine Anwendung. Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit der überwiegen- den Meinung im Schrifttum (vgl. Schaub in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge Rdn. 125; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 8; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 29; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 32 Rdn. 1; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., Einl. L Rdn. 78; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 59; Schöner/Stöber, Grund- buchrecht, 14. Aufl., Rdn. 156; Bausback, DNotZ 1996, 254, 265; Bungert, DB 1995, 963; a.A. Langhein, ZNotP 1999, 218, 220; Werner, ZfIR 1998, 448, 454). 10 bb) Die Abweichung betrifft auch dieselbe Rechtsfrage (dazu Senat, Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, RPfleger 2007, 134, 135). Dafür ist es nicht entscheidend, dass die zitierten Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm nicht den Nachweis der Vertretungsbefugnis, sondern denjenigen der inländischen Rechtsfähigkeit ei- ner ausländischen Kapitalgesellschaft betrafen. Die Statthaftigkeit der Diver- genzvorlage setzt nicht voraus, dass die herangezogene Entscheidung densel- ben Sachverhalt betrifft; maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage (BGHZ 95, 118, 123; Senat, Beschl. v. 1. Juli 1993, V ZB 19/93, NJW 1993, 11 - 6 - 3069 f.; Beschl. v. 9. November 2006, V ZB 66/06, Rpfleger 2007, 134 - jew. m.w.N.). Diese ist hier, bezogen auf die durch das Verfahrensrecht an den je- weiligen Nachweis gestellten Anforderungen, zu bejahen. Denn die Beweiskraft, die einer Handelsregistermitteilung im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfah- ren zukommt, erstreckt sich nicht nur auf die Vertretungsberechtigung, sondern auch auf die rechtliche Existenz der Gesellschaft als Voraussetzung für die Ver- tretungsbefugnis. Das entsprach bereits der einhelligen Ansicht zu § 32 GBO a.F., einer Norm, die nach ihrem Wortlaut nur den Nachweis der Vertretungsbe- fugnis betraf (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 977, 978; KG HRR 1939 Nr. 1473; Demharter, GBO, 26. Aufl., § 32 Rdn. 9; Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 5; Herrmann, aaO, § 32 Rdn. 7), und wird nunmehr durch die Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO durch das Gesetz zur Einführung des elektroni- schen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren so- wie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor- schriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl I 2713) ausdrücklich im Ge- setz klargestellt. In beiden Fällen ist daher zu beurteilen, ob die Vorlage einer ausländischen Registerbescheinigung zum Nachweis der Eintragungsvoraus- setzungen geeignet ist. c) Die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage durch das vorle- gende Oberlandesgericht sowie durch eines der in § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. genannten Gerichte reicht allerdings allein nicht aus, um die Entscheidungszu- ständigkeit des Bundesgerichtshofs zu begründen. Die herangezogene Ent- scheidung muss auch auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es zwar, dass die abweichende Beurteilung der Rechtsfrage für das Ergebnis der Entscheidung von Einfluss war (Senat, Beschl. v. 8. März 2007, V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, WM 2008, 514, 515 - jew. m.w.N.); die Vorlage ist jedoch nicht statthaft, wenn die damalige Entscheidung auch dann nicht anders ausgefallen 12 - 7 - wäre, wenn das damalige Gericht die Rechtsfrage ebenso beurteilt hätte wie das vorlegende Gericht, das nunmehr über diese Frage zu befinden hat (BayObLGZ 1984, 218, 224). Gemessen daran ist die Vorlage unzulässig, da weder die von dem vorlegenden Oberlandesgericht benannte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 2002, 413 ff.) noch diejeni- ge des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1995, 469, 470) auf der abwei- chenden Beurteilung der Rechtsfrage beruht. aa) Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in der zitierten Entschei- dung in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 ff. = NJW 2002, 3614 ff. - Überseering) ausgeführt, dass es für die Anerkennung der inländischen Rechtsfähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat des EG-Vertrages ge- gründeten Kapitalgesellschaft nicht auf das Vorhandensein des tatsächlichen Verwaltungssitzes in dem Gründungsstaat ankomme (BayObLGZ 2002, 413, 416). Es hat daher ein Eintragungshindernis verneint, welches das Beschwer- degericht noch nach der zuvor vertretenen Sitztheorie angenommen hatte, nach der sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes bestimmte (vgl. dazu Senat, BGHZ 53, 181, 183; 97, 269, 271). 13 Da das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsfähigkeit der private limited company bejaht hat, ohne dass es auf deren tatsächlichen Ver- waltungssitz ankam, hat es die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufge- hoben. Die verfahrensrechtliche Frage, ob das Zeugnis des Registrars of Companies dem Zeugnis eines inländischen, das Handelsregister führenden Gerichts für das Bestehen einer Kapitalgesellschaft gleichsteht, blieb für die Entscheidung ohne Bedeutung. 14 - 8 - 15 bb) Auch die von dem vorlegenden Oberlandesgericht weiter angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. August 1994 beruht nicht auf der abweichenden Auslegung des § 32 GBO. Zwar geht jener Beschluss ebenfalls von der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf ausländische juristi- sche Personen- und Handelsgesellschaften aus (NJW-RR 1995, 469, 470). Die Rechtsfrage, ob dem Zeugnis einer ausländischen Behörde über die Eintragun- gen im Handelsregister im Grundbuchverfahren die Beweiswirkungen einer öf- fentlichen Urkunde nach § 29 GBO i.V.m. § 415 ZPO oder einer Handelsregis- tereintragung nach § 32 GBO beizulegen sind, war jedoch ebenfalls nicht ent- scheidungserheblich. (1) Gar keinen Bezug zu der streitigen Rechtsfrage haben die Ausfüh- rungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, die tatsächlichen Verhältnisse - wie das in Anwendung der Sitztheorie (s.o.) erforderliche Beste- hen eines effektiven Verwaltungssitzes im Gründungsstaat - entzögen sich ei- nes Beweises durch Urkunden. Für diesen (wesentlichen, weil die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts tragenden) Teil des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm, dass das Vorhandensein solcher tatsächlichen Umstände nur im Wege einer freien Beweiswürdigung anhand der Eintragungs- unterlagen festzustellen sei, bei dem von dem allgemeinen Erfahrungssatz aus- zugehen sei, dass eine ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Gründungs- staat auch ihren tatsächlichen Verwaltungssitz habe, war es ohne Bedeutung, wie die Vertretungsbefugnis des für die ausländische Gesellschaft Handelnden nachgewiesen werden kann. An dieser Entscheidung hätte sich auch dann nichts geändert, wenn das Oberlandesgericht Hamm der Ansicht des vorlegen- den Oberlandesgerichts gewesen wäre, nach der die besondere Anordnung über die Beweiskraft des Handelsregisters zur Erleichterung des Grundbuch- verkehrs in § 32 GBO (dazu: Schaub in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 3; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 7; 16 - 9 - Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 1; Herrmann in Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10) auch auf die ausländischen Gesellschaften Anwendung fände. (2) Eine entscheidungserhebliche Abweichung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht Hamm den Nachweis der Gründung einer Gesellschaft im Ausland nicht durch das Zeugnis der das Re- gister führenden Stelle nach § 32 GBO, sondern durch die Vorlage einer öffent- lichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO als geführt ansieht. Schriftliche Registerauskünfte ausländischer Behörden (im konkreten Fall die beglaubigte Abschrift eines Auszugs aus dem liechtensteinischen Handelsregister) sieht es jedoch als öffentliche Urkunde an, wenn sie den Erfordernissen des § 415 ZPO entsprechen (aaO, 472). 17 Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach § 415 ZPO unterscheidet sich allerdings von der in § 32 GBO für das Grundbuchverfahren bestimmten Beweiskraft der Eintragungen im Handelsregister. Öffentliche Urkunden erbrin- gen zwar den vollen Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärungen, aber nicht den für deren inhaltliche Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 21. März 2000, 1 StR 600/99, NStZ-RR 2000, 235; Beschl. v. 16. Januar 2007, VIII ZR 82/06, NJW-RR 2007, 1006, 1007), während § 32 GBO dem Zeugnis des Gerichts für das Grundbuchverfahren auch Beweiskraft für die Richtigkeit und Vollständig- keit des Eingetragenen beilegt, wenn auch diese Wirkungen (Vollbeweis, Be- weisvermutung, Anscheinsbeweis) im einzelnen streitig sind (vgl. Bauer/ v. Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 32 Rdn. 25; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 32 Rdn. 1; Hügel/Otto, GBO, § 32 Rdn. 10 ff.; Meikel/Roth, GBO, 10. Aufl., § 32 Rdn. 7; Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 32 Rdn. 10 sowie aus der älteren Literatur: Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 33 Rdn. 40; Meikel/Imhof, 4. Aufl., § 32 Rdn. 20). Diese Unterschiede in den 18 - 10 - Rechtsfolgen des § 415 ZPO und des § 32 GBO waren für das Ergebnis der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm indessen ohne Bedeutung, da dieses keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragungen im Han- delsregister des Fürstentums Liechtenstein hatte Krüger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2008 - 2 T 80/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 08.10.2009 - 3 W 83/08 -