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V ZB 167/09

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 12. Dezember 2010 2 Wx 137/10 BGB §§ 705; 873; GBO §§ 20, 29 Übertragung eines Erbbaurechts auf eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht – Übertragung eines Erbbaurechts auf eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG Köln, Beschluss vom 13. 12. 2010 – 2 Wx 137/ 10) BGB §§ 705; 873 GBO §§ 20; 29 1. Die Eintragung im Grundbuch ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten an einem Grundstück kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch die Bestimmung des § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand selbst eingebunden. Diesen Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine „dienende“ Funktion zuweist. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt. 2. Auch bei der Übertragung eines Erbbaurechts auf eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt die Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Zur Einordnung: Ausgangspunkt der nachfolgenden Entscheidung ist die Frage, wie bei einem Erwerb von Grundeigentum durch eine GbR deren Existenz, Identität und Vertretung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden können. Dabei geht es vorliegend um die Übertragung eines Erbbaurechts auf eine schon bestehende GbR. Seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341) und der materiellen (BGH DNotZ 2006, 777 ) und formellen (BGH DNotZ 2009, 115 m. Anm. Kesseler) Grundbuchfähigkeit der GbR gab es bereits eine Fülle von Entscheidungen, die zu der Nachweisproblematik Stellung genommen haben. Die Ansichten liegen dabei weit auseinander: Während die OLG Saarbrücken ( DB 2010, 2010 , 776), Oldenburg ( RNotZ 2010, 538 ) und Brandenburg (NJW-RR 2011, 166) der Ansicht sind, die im notariellen Veräußerungsvertrag enthaltene Bestätigungserklärung der Gesellschafter der darin bezeichneten GbR genüge für den nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Nachweis, sehen die OLG München (RPfleger 2010, 653) und Schleswig ( DNotZ 2010, 296 ) nach geltendem Recht keine Möglichkeit für eine bestehende GbR, einen solchen Nachweis zu erbringen. Dieser Auffassung hat sich vorliegend auch das OLG Köln angeschlossen. Dabei hat es die Gelegenheit genutzt, grundsätzliche Ausführungen zur Anerkennung der formellen Grundbuchfähigkeit der GbR durch den BGH zu machen: Der Hinweis des BGH auf die „dienende Funktion“ des Grundbuchrechts, mit dem dieser seine Entscheidung begründet hatte, sei schlicht unzutreffend. Vielmehr könne das formelle Recht andere und auch strengere Voraussetzungen der Rechtsverwirklichung stellen als das materielle Recht (vgl. auch BGHZ 29, 366 , 369). Insbesondere habe die Eintragung ins Grundbuch für den Rechtserwerb konstitutive Wirkung und verlautbare nicht nur einen außerhalb des Grundbuchs bereits vollzogenen Erwerb. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage bleibt der Erwerb von Grundeigentum durch eine bestehende GbR unsicher. Als sicherster Weg bietet es sich an, eine GbR in der Übertragungsurkunde neu zu gründen. Die Schriftleitung (LB) Zum Sachverhalt: I. Der Bet. zu 1) ist im Erbbaugrundbuch von I. auf Blatt XX, XX0, XX00 und X000 jeweils als Berechtigter der dort jeweils verzeichneten Erbbaurechte eingetragen. Wegen des vollständigen Inhalts der genannten Grundbuchblätter wird auf den Grundbuchauszug nach dem Stand vom 1. 9. 2010 sowie auf die Grundbuchauszüge nach dem Stand vom 2. 12. 2010 Bezug genommen. Mit einem am 1. 7. 2010 bei dem GBA eingereichten Antrag vom 30. 6. 2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte der späteren Bf. eine – hiermit gleichfalls wegen ihres Inhalts in Bezug genommenen – beglaubigte Abschrift seiner Urkunde vom 17. 9. 2008 – UR-Nr. . . ./2008 S – sowie einer namens der Kirchengemeinde St. Antonius abgegebenen Zustimmungserklärung vom 28. 5. 2010 nebst Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats vom 1. 6. 2010 vorgelegt. Mit der Urkunde vom 17. 9. 2008 schlossen die zur Beurkundung Erschienenen, nämlich die Bet. zu 1) und 2) einen „Übertragungsvertrag“, durch dessen Ziff. I der im Vertrag als Veräußerer bezeichnete Bet. zu 1) an die dort als Erwerber bezeichnete, die annehmende Bet. zu 3) die im Rubrum des vorliegenden Beschlusses genannten Erbbaurechte „zu Eigentum“ übertrug. Weiter enthält der Vertrag unter anderem die Bestimmung, dass sich die Bet. zu 2) als Gegenleistung für die Übertragung des Erbbaurechts an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung eines Geldbetrages an den Bet. zu 1) verpflichtete. Mit seinem – hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen – Beschluss vom 14. 7. 2010, in dessen Rubrum außer dem Bet. zu 1) und der G. GbR der Notar als Ast. genannt sind, hat der Rechtspfleger des GBA den Antrag vom 30. 6. 2010 auf Eintragung des Erbbaurechtswechsels auf die G. GbR abgelehnt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass beim Grundstücks- oder (hier) Erbbaurechtserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Existenz und die Identität der Gesellschaft, ihr aktueller Gesellschafterbestand und die hieraus folgenden aktuellen Vertretungsverhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachzuweisen seien. Dies sei hier nicht geschehen. Der Vertrag vom 17. 9. 2008 gehe von einer bereits zuvor gegründeten Gesellschaft aus und könne deshalb nicht als Gründungsvertrag angesehen werden. Wegen der somit nicht in der gesetzlichen Form nachgewiesenen Existenz und Vertretung der Gesellschaft könne bei der nach § 20 GBO vor der Eintragung gebotenen Prüfung die Wirksamkeit der dinglichen Einigung nicht festgestellt werden. Damit sei ein nicht behebbares EinRechtsprechung160 RNotZ 2011, Heft 4 Rechtsprechung tragungshindernis gegeben. Der erforderliche Nachweis lasse sich nämlich auch – entgegen einer in einigen landgerichtlichen Entscheidungen vertretenen Auffassung – nicht durch eine eidesstattliche Versicherung führen. Die einzig mögliche Lösung, dass die als Erwerber vorgesehene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Erwerbsvertrag gegründet werde, weil dann nicht nur die Existenz und Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, sondern sogar ausgeschlossen sei, dass der Bestand der Gesellschafter während derselben Beurkundung gewechselt haben könnte, sei hier nicht gewählt worden. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Bet. am 19. 7. 2010 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. mit Schriftsatz vom 30. 8. 2010, welcher am Folgetage bei dem AG eingegangen ist, ausdrücklich im Namen des Bet. zu 1), der Bet. zu 2) und der Gesellschaft G. GbR Beschwerde eingelegt. Die Bet. stützen das Rechtsmittel in ihrer – hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen – Beschwerdeschrift im wesentlichen darauf, dass Existenz, Identität und die Vertretungsverhältnisse der bereits vor Abschluss des Vertrages vom 17. 9. 2008 gegründeten Bet. zu 3) durch die entsprechenden Erklärungen der Bet. zu 1) und 2) in jener Urkunde in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien. Hätte es andere Gesellschafter gegeben, so wäre ein Hinweis auf sie erfolgt. In einem anderen Fall habe zudem das AG B. die Umschreibung des Eigentums auf eine bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorgenommen. Durch hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen Beschluss vom 31. 8. 2010 hat der Rechtspfleger des GBA der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Er hat dabei unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und eine Entscheidung des OLG München vom 20. 7. 2010 ausgeführt, dass die bloßen Angaben der Bet. zu 1) und 2) in der Urkunde vom 17. 9. 2008 nicht genügten, um die Existenz, die Identität und die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft nachzuweisen. Die Grundsätze zum Nachweis einer Vollmacht durch eine Vollmachtsbestätigung könnten hier nicht herangezogen werden; dies würde nämlich voraussetzen, dass die aktuellen Rechtsverhältnisse der Gesellschaft bekannt und belegt seien. Gerade daran fehle es jedoch. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde der Bet. zu 1) und 3) ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Vielmehr hat der Rechtspfleger des GBA den mit dem Schriftsatz vom 30. 6. 2010 i. V. mit der Urkunde vom 17. 9. 2008 gestellten Antrag auf Umschreibung der Erbbauberechtigung auf die in jener Urkunde als Erwerberin genannte Gesellschaft zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde der Bet. zu 2) ist bereits unzulässig, weil sie durch den (auch) von ihr angefochtenen Beschluss des Rechtspflegers nicht im Rechtssinne beschwert wird. 1. Über die Beschwerde hat nach § 72 GBO n. F. GBO das OLG zu entscheiden, weil der Eintragungsantrag bei dem GBA am 1. 7. 2010, dem Tag des Eingangs der Antragsschrift vom 30. 6. 2010 und damit nach dem für die Anwendung des seit dem 1. 9. 2009 geltenden Rechts nach den Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG -RG maßgeblichen Stichtag gestellt worden ist. Darauf, wann die diesem Antrag zugrunde liegenden Erklärungen abgegeben worden sind, kommt es hierfür nicht an. RNotZ 2011, Heft 4 Beschwerdebefugt im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist nur der, dessen dingliche Rechtsstellung von der Eintragung unmittelbar verbessert oder verschlechtert wird 2. Die Beschwerde der Bet. zu 2) ist unzulässig. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist nur beschwerdebefugt, wer berechtigt ist, den Eintragungsantrag zu stellen (vgl. BGH NJW 2005, 1430 ; BayObLG MittBayNot 1994, 39 ; OLG Hamm FGPrax 1995, 14 ; Hügel/Kramer, 2. Aufl. 2010, § 71 GBO Rn. 192). Dies setzt nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO voraus, dass die dingliche Rechtsstellung durch die erstrebte Eintragung unmittelbar verbessert oder verschlechtert wird (vgl. BGH, a.a.O.). Die Bet. zu 2) ist weder als Erbbauberechtigte in den betroffenen Erbbaugrundbüchern eingetragen, noch sollte sie selbst das jeweilige Erbbaurecht durch die erstrebte Umschreibung erwerben. Sie gehört deshalb nicht zum Kreis der Antragsberechtigten und ist daher auch nicht beschwerdebefugt. Dies gilt unabhängig davon, dass sie nach ihren Angaben Gesellschafter der im Vertrag vom 17. 9. 2008 als Erwerberin bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfähig ist, sind dann, wenn sie ein dingliches Recht erwerben soll, nur sie selbst als Erwerber, nicht aber ihre Gesellschafter antrags- und beschwerdebefugt. 3. Die Beschwerde der Bet. zu 1) und 3) ist dagegen zulässig. Die Bet. zu 3) ist – unabhängig von der erst im Rahmen der Begründetheit des Rechtsmittels zu behandelnden Frage des ordnungsgemäßen Nachweises ihrer Existenz und ihrer Vertretungsverhältnisse – zur Einlegung des Rechtsmittels, und zwar vertreten durch die von ihr genannten Gesellschafter berechtigt, weil der auch in ihrem Namen gestellte Antrag auf Umschreibung des Eigentums ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158 ; BayObLG FGPrax 2003, 59 ; Senat, Beschluss vom 16. 7. 2010 – 2 Wx 53/09, Rn. 4, juris; OLG Hamm FGPrax 1996, 210 ; OLG Karlsruhe FGPrax 2005, 219). Wenn eine existierende GbR ein Erbbaurecht erwerben soll, müssen die Existenz und Identität und die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden 4. Die Beschwerde der Bet. zu 1) und 3) ist aber nicht begründet. Das GBA hat den Eintragungsantrag zu Recht abgelehnt. werden. Das gleiche gilt, wenn eine solche Gesellschaft – wie hier – ein Erbbaurecht erwerben soll. Zwar ist die Bestimmung des § 925 BGB nach § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG auf die Übertragung eines Erbbaurechts nicht anzuwenden. Das materielle Konsensprinzip des § 20 GBO gilt indes auch hier. Nach dieser Bestimmung hat das GBA im Fall der Übertragung eines Erbbaurechts die Wirksamkeit der dinglichen Einigung ( §§ 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG , 873 Abs. 1 BGB) des Berechtigten und des anderen Teils zu prüfen. Der somit auch im Fall der Übertragung von Erbbaurechten erforderliche Nachweis der Existenz, Identität sowie der Vertretungsberechtigung der betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist hier nicht geführt. Damit war und ist ein nicht behebbares EintragungshinRNotZ 2011, Heft 4 dernis für die erstrebte Umschreibung der Erbbaurechte auf die in der Urkunde vom 17. 9. 2008 genannte Gesellschaft gegeben. Grundbuchrechtliche Situation der GbR nach früherer Rechtslage unproblematisch a) Bis zum Erlass des – teilweise, nämlich hinsichtlich der damals betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Versäumnisurteil ergangenen (vgl. BGH NJW 2002, 1207; Jauernig, NJW 2001, 2231 ) und anschließend insoweit durch Beschluss des BGH vom 18. 2. 2002 ( NJW 2001, 1207 ) für wirkungslos erklärten – Urteils des II. Zivilsenats des BGH vom 29. 1. 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) warf die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch für rund ein Jahrhundert keine Probleme auf. Die Gesellschaft wurde der Systematik des Gesetzes ( §§ 705 ff. BGB ) entsprechend als Gesamthandsgemeinschaft verstanden, so dass die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Eigentümer oder sonst Berechtigte im Grundbuch einzutragen waren. Für die Personenhandelsgesellschaften und die Partnerschaften, die nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes unter ihrer Firma bzw. ihrem Namen generell Rechte und insbesondere auch das Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben konnten und können ( §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB , § 7 Abs. 2 PartGG ), ohne dass der Nachweis der aktuellen Vertretungsbefugnis stets in der Form des § 29 GBO hätte geführt werden können, war durch die besondere Regelung des § 32 Abs. 2 GBO (vgl. dazu Senat, NJW-RR 1991, 425 f.) – in den wechselnden, bis zum 31. 8. 2009 geltenden Fassungen dieser Norm – und ist heute durch die Regelung des § 32 Abs. 1 und 2 GBO Vorsorge getroffen, dass auch die insoweit erforderlichen Nachweise gegenüber dem GBA erbracht werden können. Keine analoge Anwendung von § 32 GBO auf die GbR – Nachweisproblematik bei der GbR wurde erst durch die Rechtsprechung des BGH geschaffen Für den Erwerb von Grundeigentum – oder hier: eines Erbbaurechts – durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt die hinsichtlich anderer Fragen erwogene und bejahte entsprechende Anwendung gesetzlicher Regelungen des Rechts der offenen Handelsgesellschaft, wie beispielsweise der §§ 128, 130 HGB für die persönliche Einstandspflicht der Gesellschafter (vgl. BGHZ 142, 315 ; BGHZ 146, 351 ; BGH NJW 2008, 1378 ; BGH NJW-RR 2009, 254 ; BGH NZG 2010, 264), nicht in Betracht. § 32 GBO kann hier nicht entsprechend angewendet werden, weil es das dafür erforderliche Register nicht gibt (vgl. BayObLG NJW 2006, 70). Hier sind erst durch die genannte Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH und die hieran anschließende Entscheidung seines V. Zivilsenats vom 4. 12. 2008 ( BGHZ 179, 102 ff.) die Probleme generiert worden, die zu einer Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Grundstücks geführt haben (vgl. außer den zahlreichen, im Beschluss des BGH vom 4. 12. 2008 genannten Entscheidungen auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 7. 10. 2010 – 5 Wx 77/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. 10. 2010 – 5 Wx Rechtsprechung 38/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. 10. 2010 – 5 Wx 96/10, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. 11. 2010 – 5 Wx 105/10, juris; OLG Hamm ZIP 2010, 2245 ff.; OLG Oldenburg RNotZ 2010, 538 ; OLG Oldenburg ZfIR 2010, 723 f.; OLG München FGPrax 2010, 234 f.; OLG München NZG 2010, 1263 f.; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344 f.; OLG Saarbrücken FGPrax 2010, 181 f.). Dabei indizieren Formulierungen im Schrifttum wie „Schlamassel“ (Hertel, DNotZ 2009, 121 ), „nach uns die Sintflut“ (Kesseler, NZM 2009, 190 ) oder „klinisch tot“ (Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ; weitere Beispiele nennt Krüger, NZG 2010, 801 , der seinerseits dort – in Fn. 12 – mehrere Entscheidungen des BayObLG sowie von zwei OLG als „indiskutabel“ bezeichnet,) in einer sonst eher emotionsfernen Materie wie dem Immobiliarsachen- und dem Grundbuchrecht, wie „praxisfern“ (Kesseler, a.a.O.) manchen Autoren die zuletzt genannte Entscheidung des BGH und die von ihnen hieraus gezogenen Folgerungen erscheinen mögen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung des BGH vom 4. 12. 2008 wirklich „unausweichlich“ (so Krüger, NZG 2010, 801 ) bzw. „unvermeidbar“ (Zimmer, NZM 2009, 187 ) war oder ob dagegen zum einen spricht, dass die – auch nach der Angabe in jener Entscheidung „wohl“ – überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen abgelehnt hatte, und zum anderen, dass der II. Zivilsenat schon als Ausgangspunkt seiner Entscheidung vom 29. 1. 2001 (unter A.I in BGHZ 146, 341 ) herausgestellt hatte, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nur) „grundsätzlich, das heißt, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen“ könne und (nur) „soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, . . . rechtsfähig“ sei. Möglicherweise von jenem Ausgangspunkt hat der II. Zivilsenat in jenem Urteil zwar die Frage der Vereinbarkeit seiner neuen Rechtsprechung mit den §§ 21, 22, 54 BGB ( BGHZ 146, 341 ) und mit § 736 ZPO (auf S. 353 f.) behandelt, Fragen des Immobiliarsachen- und des Grundbuchrechts aber – soweit ersichtlich – nicht und die fehlende Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auf S. 356 f.) nur unter dem Gesichtspunkt etwaiger Schwierigkeiten für den Aktiv- und den Passivprozess sowie die Kostenerstattung in den Blick genommen. In seiner Entscheidung vom 31. 10. 2002 (NJW 2003, 70 f.) hat das BayObLG die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft unter anderem mit dem Hinweis auf die fehlende Registerpublizität schon hinsichtlich des Namens der Gesellschaft verneint (vgl. BayObLG NJW 2003, 70) und weiter ausgeführt, entsprechendes gelte für die Vertretungsbefugnis. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in ein Register eingetragen ist, könne der Nachweis der Vertretungsbefugnis nicht nach § 32 GBO durch ein Zeugnis eines Registergerichts geführt werden. Dass die Gesellschaft nicht in ein Register eingetragen sei, führe somit zu nicht überwindbaren Problemen hinsichtlich Identität und Vertretungsbefugnis, da die Nachweise über das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis häufig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erbracht werden könnten (BayObLG NJW 2003, 70 ; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2004, 810; BayObLG NJW-RR 2005, 43 ; OLG Celle NJW 2006, 2194 f.; OLG Schleswig NJW 2008, 306 ; Demharter, Rpfleger 2001, 329 ; Heil, NJW 2002, 2158 ). Der V. Zivilsenat des BGH ist dem in seiner Entscheidung vom 4. 12. 2008 zwar nicht gefolgt, hat dabei aber die angesprochenen Probleme nicht gelöst. Vielmehr räumt der V. Zivilsenat mit der in seinem Urteil vom 25. 1. 2008 geforderten Anpassung des Verfahrensrechts „an das geänderte Verständnis“ des Wesens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Hinweis jenes Urteils darauf, dass diese Anpassung dem Gesetzgeber vorbehalten sei (vgl. BGH NJW 2008, 1378 ) selbst ein, dass sein Verständnis des Wesens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der geltenden gesetzlichen Regelung (des Verfahrensrechts) nicht in Einklang steht (vgl. auch Krüger, NZG 2010, 801 , der konstatiert, dass der Gesetzgeber der ihm – von dem BGH – gestellten „Aufgabe“, das formelle Recht an die „Veränderungen des materiellen Rechts anzupassen“ . . . „nicht gerecht geworden sei“). Steht die Rspr. nicht mit dem Gesetz in Einklang, ist es nicht „Aufgabe“ des Gesetzgebers, seine Regelungen an die Rechtsauffassung des Richters anzupassen, sondern der Richter muss seine Rechtsprechung überprüfen und korrigieren Diese Sicht geht nach Auffassung des Senats fehl. Wenn die Rechtsprechung – und zwar auch diejenige eines obersten Gerichtshofs des Bundes – nicht mit dem Gesetz in Einklang steht, ist es nicht „Aufgabe“ des Gesetzgebers, seine Regelungen an die Rechtsauffassung des Richters anzupassen, sondern der Richter ist nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, seine Rechtsprechung zu überprüfen und zu korrigieren. Daran vermag auch der Hinweis des BGH auf die vermeintlich „dienende Funktion“ des Grundbuchrechts (BGHZ 179, 102, Rn. 13; BGH NJW 2008, 1378 ) nichts zu ändern. Vielmehr ist dieser Hinweis unzutreffend. Dem Grundbuchverfahrensrecht kommt gegenüber dem materiellen nicht lediglich „dienende Funktion“ zu Zwar sind Bestimmungen des Verfahrensrechts soweit möglich so auszulegen, dass sie die Durchsetzung des materiellen Rechts nicht erschweren. Der Gesetzgeber ist indes darin frei, ob er seine die Gerichte bindenden Rechtsfolgeanordnungen in einem sonst – vornehmlich – zur Regelung des materiellen Rechts oder aber von Verfahrensfragen bestimmten Gesetz trifft, und einer gesetzlichen Bestimmung kommt nicht deshalb geringere Verbindlichkeit zu, weil sie in einem Verfahrensgesetz enthalten ist. Zum anderen verkennt der Hinweis auf die vermeintlich bloß dienende Funktion des Grundbuchrechts in dem hier in Rede stehenden Kontext der Eintragungsvoraussetzungen das Verhältnis des materiellen Rechts zum (Grundbuch-)Verfahrensrecht. Er trifft vielmehr schon im Grundfall der Auflassung zwischen natürlichen Personen nicht zu. Nach materiellem Recht bedarf die Auflassung keiner über die Regelung des § 925 Abs. 1 BGB hinausgehenden Form; sie muss mithin nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle erklärt werden, beRNotZ 2011, Heft 4 darf also nach materiellem Recht einhelliger Auffassung zufolge nicht der notariellen Beurkundung (vgl. nur BGH NJW 1992, 1101 ; BGH NJW 1994, 2768 ; Senat, FGPrax 2007, 102; OLG München NJW-RR 2009, 738 ; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1162 ; Palandt/Bassenge, 70. Aufl. 2011, § 925 BGB Rn. 3; Staudinger/Pfeifer, Neubearb. 2004, § 925 BGB Rn. 76). Daraus, dass eine vor einem Notar mündlich erklärte Auflassung wirksam ist, wenn sie nicht oder nicht wirksam beurkundet wurde, folgert indes niemand, dass sie deshalb auch durch Umschreibung im Grundbuch vollzogen werden müsste. Die Wirksamkeit des materiellen Geschäfts rechtfertigt nämlich nicht den Schluss, dass das formelle Recht keine anderen und strengeren Voraussetzungen der Rechtsverwirklichung aufstellen dürfte (vgl. Senat, FGPrax 2007, 102 ; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl. 2004, § 20 Rn. 130; vgl. auch BGHZ 29, 366 ). Vielmehr entspricht es bislang völlig einhelliger Auffassung, dass das materiell-rechtlich wirksame Rechtsgeschäft nur vollzogen werden kann, wenn es dem GBA in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden kann, und dass deshalb die Auflassung im Ergebnis – aus Gründen des Verfahrensrechts – der Beurkundung, und zwar nach ganz herrschender Auffassung der Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO bedarf (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 57; Senat, FGPrax 2007, 102 ; Böttcher, a.a.O.), um vollzogen werden zu können. Entsprechend bedarf nach materiellem Recht die Auflassungsvollmacht zwar grundsätzlich keiner Form (vgl. nur Staudinger/Pfeifer, a.a.O., § 925 Rn. 71), so dass auch eine von einem bloß mündlich Bevollmächtigten erklärte Auflassung wirksam ist. Zur Umschreibung im Grundbuch und damit zum Eigentumsübergang führt sie indes nicht, wenn dem GBA nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird, dass die Vertretungsmacht für die Abgabe der Grundbucherklärungen in dem nach dem Verfahrensrecht maßgeblichen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens noch bestanden hat (vgl. Staudinger/Pfeifer, a.a.O., § 925 Rn. 73 m. w. N.), ohne dass vertreten würde, das materiell-rechtlich wirksame Geschäft müsse wegen des dienenden Charakters des Grundbuchrechts dann auch im Grundbuch vollzogen werden können. Eintragung im Grundbuch hat nach deutschem Recht konstitutive Wirkung Tragender Grund hierfür ist, dass nach deutschem Recht (zu anderen möglichen Gestaltungen vgl. MünchKommBGB/Kohler, 5. Aufl. 2009, vor § 873 Rn. 12) die Eintragung im Grundbuch nicht nur als deklaratorische Buchung der Verlautbarung eines bereits außerhalb des Grundbuchs vollzogenen Rechtsübergangs „dient“. Vielmehr sind durch die – materiell-rechtliche – Bestimmung des § 873 Abs. 1 BGB , die nicht nur beim Erwerb von Grundeigentum, sondern kraft der Verweisung in § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG auch im Fall der Übertragung eines Erbbaurechts anzuwenden ist, die materielle Einigung und deren Eintragung im Grundbuch in der Weise miteinander verwoben, dass der materielle Rechtserwerb von der Eintragung und damit von deren in der Grundbuchordnung bestimmten Voraussetzungen abhängt. Durch diesen – genialen – „Trick“ (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 14 I, Rn. 8; vgl. auch Kohler, a.a.O., vor § 873 Rn. 13: „unüberRNotZ 2011, Heft 4 troffen“), die Eintragung nicht zum bloß deklaratorischen Folgetatbestand des dinglichen Geschäfts zu machen, sondern in dieses selbst einzubeziehen, erreicht der Gesetzgeber gleichsam von selbst, dass das Grundbuch mit hoher Wahrscheinlichkeit die wirkliche Rechtslage an einem Grundstück vollständig wiedergibt. Diesen Regelungszusammenhang verkennt, wer bei der Frage des Erwerbs des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte an einem Grundstück mit Krüger ( AcP 208, 699 ), Leipold (in Festschrift für Canaris, Band II, 2007, S. 221) und den genannten Entscheidungen des BGH vom 25. 1. und 4. 12. 2008 dem Grundbuch(recht) lediglich eine „dienende Funktion“ gegenüber dem materiellen Recht zuweist. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt (vgl. Krüger, NZG 2010, 801 ). Dies gilt auch für das Konzept, das der Gesetzgeber mit den Regelungen der §§ 873, 925 BGB , 19, 20, 29 GBO verwirklicht hat. Gem. § 20 GBO darf auch bei der Übertragung eines Erbbaurechts die Eintragung des Rechtsübergangs nur erfolgen, wenn die dingliche Einigung erklärt und in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen ist b) Nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung und/oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Zu den sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen im Sinne dieser Bestimmung gehört im Falle der Übertragung eines Erbbaurechts die materiell-rechtliche Einigung nach den §§ 873 Abs. 1 BGB , 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 20 GBO darf – nicht anders als im Falle der Auflassung – auch bei der Übertragung eines Erbbaurechts die Eintragung des Rechtsübergangs nur erfolgen, wenn die dingliche Einigung erklärt ist. Deshalb hat das GBA auch bei der Eintragung einer solchen Übertragung die Wirksamkeit der dinglichen Einigung zu prüfen (vgl. Hügel, a.a.O., § 20, Rn. 24). Lässt sich ein Bet. bei der Erklärung der Auflassung oder bei der dinglichen Einigung zur Übertragung eines Erbbaurechts vertreten, so erstreckt sich die Prüfungspflicht des GBA – wie dargestellt – auch auf den in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO zu führenden Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters (vgl. BGHZ 29, 366 ; BayObLGZ 1954, 225 ; BayObLG MittRhNotK 1988, 96 ; Senat, DNotZ 1984, 569 ; Senat, FGPrax 2007, 102 ; OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2010 – 15 W 440/10, Rn. 14, juris; Demharter, 27. Aufl. 2010, § 20 GBO Rn. 24; Staudinger/Pfeifer, a.a.O., § 925 Rn. 73). § 29 GBO soll den Grundbuchinhalt soweit wie möglich mit der materiellen Rechtslage in Einklang halten und die Gefahr eines Rechtsverlustes durch gutgläubigen Erwerb minimieren § 29 GBO konkretisiert das grundbuchrechtliche Legalitätsprinzip. Es soll – was der Gesetzgeber durch die dargestellte, in § 873 Abs. 1 BGB bestimmte Anbindung der materiellen Rechtsänderung erst an die Umschreibung im Grundbuch erreichen wollte – den GrundbuchRechtsprechung inhalt soweit wie möglich mit der materiellen Rechtslage in Einklang halten und die dem Grundbuchsystem immanente Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen redlichen Erwerb eines Dritten aufgrund des von unzutreffenden Eintragungen im Grundbuch ausgehenden Rechtsscheins minimieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 14; OLG München FGPrax 2010, 234; Bauer/von Oefele/Knothe, 2. Aufl. 2006, § 29 GBO Rn. 1 m. w. N.). Die Bestimmung ist zwar ihrer Fassung nach nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. BGH DNotZ 1963, 313 ; Knothe, a.a.O., § 29 Rn. 5). Es steht aber nicht im Belieben des GBA, ob diese Bestimmung bei Eintragungen eingehalten wird oder nicht. Vielmehr hat dieses stets – nicht zuletzt wegen der durch § 873 Abs. 1 BGB, hier i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG , bestimmten Verknüpfung mit dem Rechtserwerb, dessen Verwirklichung nicht in das Belieben des GBA gestellt sein kann, – die Beachtung der in § 29 GBO verlangten Förmlichkeiten durchzusetzen (vgl. OLG Hamm und OLG München, a.a.O.). Daraus folgt, dass im Erwerbsfall, ehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück erwirbt, dem GBA gemäß den §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Existenz der erwerbenden Gesellschaft, die Identität einer früher gegründeten Gesellschaft mit der erwerbenden Gesellschaft und ihre aus dem Gesellschafterbestand folgenden Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertreterhandelns in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG München FGPrax 2010, 68 ; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344 f.; OLG Schleswig FGPrax 2010, 123; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 m. w. N.; Böttcher, ZNotP 2010, 173 ). Das Erfordernis, die genannten Nachweise in der Form des § 29 GBO zu führen, hat der BGH in seinem Beschluss vom 4. 12. 2008 ( BGHZ 179, 102 ff.) nicht in Frage gestellt (vgl. Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 167 ). Auch das ERVBGB vom 11. 8. 2009 (BGBl. I, 2713) lässt die allgemeinen Grundsätze des Grundbuchverfahrens unberührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 15; OLG München FGPrax 2010, 234 ; Lautner, MittBayNot 2010, 286 ; vgl. auch Krüger, NZG 2010, 801 f.). c) In der vorliegenden Sache ist der danach erforderliche Nachweis der Existenz und der Vertretungsberechtigung der Bet. zu 3) von den Bet. nicht in der erforderlichen Form erbracht worden. Existenz der Gesellschaft, deren Gesellschafter und Vertretungsverhältnisse können in der Form des § 29 Abs. 1 GBO durch den Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft nachgewiesen werden aa) Einigkeit besteht, dass die Existenz der Gesellschaft, ihr Gesellschafterbestand und die daraus folgenden Vertretungsverhältnisse in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen werden können durch den Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 17; OLG München FGPrax 2010, 234 ; OLG Rostock, Beschluss vom 14. 9. 2010 – 3 W 100/10 – Rn. 21, juris; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ; Böttcher, ZNotP 2010, 173 ; Lautere, DNotZ 2009, 650 ). Eine Gesellschaftsgründung anlässlich des gegenständlichen Grundstücksgeschäfts hat hier indes nicht, auch nicht konkludent, stattgefunden. Vielmehr sieht der notarielle Vertrag vom 17. 9. 2008 den Rechtserwerb durch eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Hiermit stehen die Angaben der Bet. in der Beschwerdeschrift vom 30. 8. 2010 in Einklang, dass durch jenen Vertrag die Erbbaurechte auf eine bereits zuvor gegründete Gesellschaft übertragen werden sollten. Einer solchen Übertragung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung der Erklärungsinhalt einer Neugründung bemessen. Vielmehr schließt die erklärte Absicht, für eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwerben zu wollen, die Neugründung einer „Zweit-GbR“ von vornherein aus (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 17; OLG Nürnberg ZIP 2010, 1344 ; OLG Rostock, Beschluss vom 14. 9. 2010, a.a.O., Rn. 23; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169). Zu Recht hat der Rechtspfleger des GBA in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 31. 8. 2010 (auch) eine solche Auslegung abgelehnt. bb) Nicht tragfähig wäre auch die Überlegung, von einer Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (erst) in der notariellen Urkunde vom 17. 9. 2008 und deshalb allein unter den in dieser Urkunde bezeichneten Gesellschaftern deshalb auszugehen, weil ein früherer Gesellschaftsvertrag wegen eines Mangels der gesetzlich vorgeschriebenen Form (jedenfalls) nach § 311 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 125 S. 1 BGB nichtig wäre. Zum einen stände auch ein solches Verständnis mit dem Inhalt der Urkunde nicht in Einklang. Zum anderen kann auch die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages der in dieser Urkunde als bereits bestehend bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht festgestellt werden. Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht formbedürftig, und dies auch selbst nicht, wenn die Gesellschaft auf den Zweck gerichtet ist, Eigentum an einem oder mehreren Grundstück(en) zu erwerben (vgl. BGH NJW 1992, 3237 ; BGH NJW 1996, 1279; BGH NJW 1998, 376 ; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 b Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bereits die bindende Verpflichtung enthält, Grundeigentum zu erwerben oder zu veräußern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. 2. 2010 – 22 U 163/07, Rn. 83, 85, juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O.; vgl. auch MünchKomm-BGB/Kanzleiter/Krüger, 5. Aufl. 2007, § 311 b Rn. 40). Dass der Gesellschaftsvertrag der in der Urkunde vom 17. 9. 2008 als bereits bestehend bezeichneten Gesellschaft eine solche Verpflichtung begründet hätte, ist nicht nachgewiesen und kann deshalb nicht festgestellt werden. Die im notariellen Erwerbsvertrag durch die darin bezeichnete GbR enthaltene Bestätigungserklärung der Beteiligten erbringt keinen ausreichenden Nachweis i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO , weil die Beweiskraft der Urkunde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung umfasst cc) Der Senat vermag sich auch nicht der Ansicht der – in der Beschwerdebegründung angeführten – Entscheidung des OLG Saarbrücken ( FGPrax 2010, 181 ) RNotZ 2011, Heft 4 sowie des OLG Oldenburg ( ZIP 2010, 1846 f.) und mehrerer in jüngerer Zeit ergangener Entscheidungen des OLG Brandenburg (Beschluss vom 13. 10. 2010 – 5 Wx 38/10, BeckRS 2010, 25647 ; Beschluss vom 28. 10. 2010 – 5 Wx 96/10, Rn. 29 ff., juris; Beschluss vom 4. 11. 2010 – 5 Wx 105/10, Rn. 23 ff., juris) anzuschließen, bereits die im notariellen Vertrag über den Erwerb von Grundeigentum durch die darin bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts enthaltene Bestätigungserklärung der Bet. erbringe einen ausreichenden Nachweis dafür, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem angegebenen Gesellschafterbestand fortbestehe und wie angegeben vertreten werde. Die entsprechende Erklärung stellt lediglich eine tatsächliche Wissenserklärung der Urkundsbeteiligten dar. Es steht jedoch schon nicht fest, dass diese Erklärung tatsächlich von den aktuell vertretungsberechtigten Gesellschaftern stammt. Dass die Erklärung in einer notariellen Urkunde abgegeben wird, erfüllt nur scheinbar das Erfordernis des Nachweises durch eine öffentliche Urkunde, weil die Beweiskraft der Urkunde nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung(en) umfasst (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1006 ; BGH, Beschluss vom 11. 2. 2010 – V ZB 167/09, Rn. 18, juris; KG FGPrax 2009, 55 ; OLG Hamm, Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 20; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ). Indem § 29 Abs. 1 S. 1 GBO den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden verlangt, stellt das Gesetz auf die inhaltliche Beweiskraft solcher Urkunden ab. Deshalb können hier auch – entgegen der Auffassung des OLG Brandenburg (a.a.O.) – nicht die zur Vollmachtsbestätigung (vgl. BGHZ 29, 366 f.; Senat, Rpfleger 1986, 298 f.) entwickelten Grundsätze herangezogen werden, denn dies setzte voraus, dass die aktuellen Rechtsverhältnisse der Gesellschafter bekannt und belegt sind. Die – in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene – Vollmachtsbestätigung des Vertretenen kann den Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters nur deshalb unter der weiteren Voraussetzung ersetzen, dass der Bestätigende im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung noch die Rechtsmacht zur Vornahme der in Rede stehenden Handlung besitzt (vgl. Senat, Rpfleger 1986, 298 f.; Demharter, a.a.O., Rn. 10), weil das Vollmachtsgeständnis zwar nicht beweist, dass der Inhalt der Bestätigung richtig ist, aber der Bestätigende den erstrebten Erfolg auch durch eine Genehmigung (§ 184 BGB) des von dem Vertretenen vorgenommenen Rechtsgeschäfts erreichen könnte (vgl. Hügel/Otto, a.a.O., § 29 Rn. 29). Demgegenüber wäre eine – in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abgegebene – Bestätigung des Vertreters, dass er Vertretungsmacht besitze, unerheblich. Vielmehr wäre es ein Zirkelschluss, wenn aus der namens des Vertretenen abgegebenen Erklärung des Vertreters, er sei bevollmächtigt, geschlossen würde, damit habe er namens des Vertretenen die Vollmacht wirksam bestätigt, so dass von der Vertretungsmacht auszugehen sei. In gleicher Weise dreht sich aber auch die Argumentation im Kreis, aus einer mit dem notariellen Kaufvertrag abgegebenen „Bestätigung“ der Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu schließen, dass diese Bestätigung inhaltlich zutrifft (vgl. OLG München FGPrax 2010, 234 ; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169 ; Lautner, MittBayNot 2010, 286 ). RNotZ 2011, Heft 4 Hier: Vorliegen eines unbehebbaren Verfahrenshindernisses d) Die Beschwerde der Bet. zu 1) und 3) ist auch nicht teilweise, nämlich insoweit begründet, als der Rechtspfleger des GBA, statt den Antrag auf Eintragung der Bet. zu 3) als Erbbauberechtigter abzulehnen, zunächst eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Zwar ist auch der Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO) taugliches Ziel einer gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages gerichteten Beschwerde (vgl. BayObLG Rpfleger, 1984, 406; OLG Frankfurt FGPrax 1997, 50 ; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 11; KG NJW-RR 1989, 1360 ; OLG München DNotZ 2008, 934 f.; Demharter, a.a.O., § 71, Rn. 26). Hier kommt indes der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht, weil ein nicht behebbares Eintragungshindernis besteht. Eidesstattliche Versicherung ist wegen der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung kein geeignetes Nachweismittel Zwar ist in jüngerer Zeit wiederholt vertreten worden, die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter genüge, um den nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Nachweis der Existenz, des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsregelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu ersetzen (vgl. OLG Oldenburg ZfIR 2010, 723 ; LG Magdeburg NJW-RR 2009, 1528). Hierdurch kann der erforderliche Nachweis indes nicht geführt werden, so dass das GBA auch nicht gehalten war, statt der Zurückweisung des Eintragungsantrages den Bet. durch Zwischenverfügung die Vorlage einer solchen eidesstattlichen Versicherung aufzugeben. Die eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel zur Glaubhaftmachung, aber kein im Grundbuchrecht allgemein zugelassenes Nachweismittel. Dies ergibt sich aus der in § 29 Abs. 1 GBO ausgesprochenen Beweismittelbeschränkung (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 451 ; BayObLG DNotZ 1993, 598 ). Allerdings ist für eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt, dass im Eintragungsverfahren Lücken des urkundlichen Nachweises durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden können. Dabei handelt es sich insbesondere um den Ausschluss negativer Hilfstatsachen bei der Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge (vgl. BGHZ 57, 84; BayObLG NJW-RR 2003, 736 ; Senat, FGPrax 2007, 102; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 114 f.; OLG Hamm Rpfleger 1985, 153 ; KG FGPrax 1997, 212 ). Auf den nach § 20 GBO zu erbringenden Nachweis lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen. Vielmehr würde eine solche Übertragung, wie das OLG Hamm (Beschluss vom 2. 11. 2010, a.a.O., Rn. 21) überzeugend ausgeführt hat, die Tür zu einer Entwicklung öffnen, die unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung solcher Überlegungen auf vergleichbare Sachverhalte in immer weitergehendem Umfang in das Grundbucheintragungsverfahren nicht urkundliche Beweismittel einführen und damit eine Erosion des bewährten, die Sicherheit des Grundbuchverkehrs – und damit des materiellen Rechts – gewährleistenden Verfahrensrechts einleiten würde. Zu einer solchen Aufweichung des Grundbuchrechts besteht indes kein Anlass, zumal den Rechtsprechung Bet. rechtliche Gestaltungsformen zur Verfügung stehen, durch die sie die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführen können. Dazu gehört neben der Neugründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb die Möglichkeit der Gründung einer auf die Verwaltung ihres eigenen Vermögens beschränkten Personenhandelsgesellschaft ( §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB ), die mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Registerpublizität ausgestattet ist. Gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GBO lässt der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde der Bet. zu 1) und 3) zu. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde auch dagegen zuzulassen, dass die Beschwerde der Bet. zu 2) als unzulässig verworfen worden ist, besteht dagegen nicht. Die Frage, wer zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrages befugt ist, ist in der Rechtsprechung geklärt. 2. Liegenschaftsrecht – Nachweis des Gesellschafterkreises gegenüber dem Grundbuchamt bei eingetragener Namens-GbR (OLG Köln, Beschluss vom 20. 12. 2010 – 2 Wx 118/ 10 – mit Anmerkung von Notarassessor Stefan Heinze, Würzburg) BGB § 899 a GBO §§ 19; 29; 47 1. Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Eintragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht fremd. 2. Ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. 12. 2008 (BGHZ 179, 102 ff. = DNotZ 2009, 115 = RNotZ 2009, 227 ) und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch nur unter ihrem Namen, ohne Bezeichnung ihrer Gesellschafter eingetragen worden, bedarf es zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter des Nachweises in der Form des § 29 GBO , aus welchen Gesellschaften die Gesellschaft im Zeitpunkt dieser Berichtigung besteht. 3. Nicht anders als der Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/ 13437, S. 26) kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen. 4. Das Grundbuch ist kein Gesellschaftsregister. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann eine Beschränkung des Rechts eines Gesellschafters, über seinen Gesellschaftsanteil zu verfügen, nicht als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden. Zum Sachverhalt: I. Die Bet. zu 1) und 2) waren im Wohnungsgrundbuch von G. auf Blatt XX und XX0 zu je 1/2-Anteil als Miteigentümer der dort verzeichneten, im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte eingetragen. Mit einer Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 12.12.2010 Aktenzeichen: 2 Wx 137/10 Rechtsgebiete: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundbuchrecht Erschienen in: RNotZ 2011, 160 Normen in Titel: BGB §§ 705; 873; GBO §§ 20, 29