Entscheidung
5 StR 27/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 27/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 1. Oktober 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnung des Teilvorwegvollzugs ist angesichts der gebotenen An- rechnung des Vollzugs von Untersuchungshaft und Strafhaft in der einbezo- genen Sache hierauf gemäß § 51 Abs. 2 StGB obsolet geworden; insoweit kann nichts anderes gelten als bei Untersuchungshaftvollzug in derselben Sache (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 9a). Mit Rechtskraft des angefochtenen Urteils ist nunmehr sofort die Maßregel zu vollstrecken, ohne dass es der vom Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung des Teilvor- wegvollzugs bedürfte. Angesichts umfassend gleicher Auswirkung der getrof- fenen zur beantragten Entscheidung ist der Senat nicht gehindert, allein auf der Grundlage des § 349 Abs. 2 StPO zu beschließen. Ergänzend merkt der Senat an: Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift versehentlich auch einen Untersuchungshaftvollzug von Ju- li 2007 bis Mai 2008 im Zusammenhang mit der vorletzten Vorverurteilung des Angeklagten als anrechenbar auf den Teilvorwegvollzug angesehen hat, ändert dies nichts an dem Befund, dass auch ohne dieses Versehen bislang - 3 - schon mehr anrechenbarer Strafvollzug erfolgt ist, als Vorwegvollzug ange- ordnet worden ist. Basdorf Brause Schaal König Bellay