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Entscheidung

2 StR 13/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR13.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 13/24 vom 10. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. September 2023 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerich- tete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An- geklagten hat keinen Erfolg. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, im Hinblick auf die Neu- fassung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorwegvollzug von sechs Monaten und zwei Wochen vor der Unterbringung anzuordnen, ist diese Anordnung ange- sichts der gebotenen Anrechnung der seit dem 10. April 2023 erneut vollstreckten Untersuchungshaft obsolet geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, juris Rn. 9). Der Antrag des Generalbundesanwalts steht 1 2 - 3 - einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Februar 2010 – 5 StR 27/10, juris). Menges RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist in den Ruhestand getreten und daher gehindert zu unterschrei- ben. Menges Meyberg Grube Zimmermann Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 06.09.2023 - 15 KLs - 100 Js 49828/22