Leitsatz
VI ZB 56/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 56/07 vom 9. März 2010 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 127 Abs. 4 Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechts- beschwerdeverfahrens nicht erstattet. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - VI ZB 56/07 - OLG Dresden LG Dresden - -2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2010 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Be- klagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 € zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 € zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Land- gericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe. 1 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht ab- geholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 2 - -3 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbe- schwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechts- beschwerdeverfahren nicht erhoben werden. 3 Der Kläger beantragt nunmehr, den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfever- fahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Ent- scheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöl- ler/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses be- steht demgemäß kein Anlass. 4 Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 05.06.2007 - 3 O 2994/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 29.10.2007 - 3 W 1070/07 -