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Beschluss

5 Ta 159/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:1218.5TA159.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.04.2023 – 6 Ca 2530/19 - wird der Beschluss aufgehoben.

Der Beschluss vom 18.12.2019 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klägerin zukünftig Raten in Höhe von 32,00 € aus ihrem Einkommen zu leisten hat.

Der Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht festgelegt.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.04.2023 – 6 Ca 2530/19 - wird der Beschluss aufgehoben. Der Beschluss vom 18.12.2019 wird aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Klägerin zukünftig Raten in Höhe von 32,00 € aus ihrem Einkommen zu leisten hat. Der Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht festgelegt. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren. Mit Beschluss vom 18.12.2019 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für ein am 06.05.2020 beendetes Verfahren bewilligt. Mit Schreiben vom 05.01.2023, zugestellt am 05.01.2023, wurde die Klägerin Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens aufgefordert, eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse vorzulegen und eine Frist von einem Monat zur Erledigung gesetzt. Mit Schreiben vom 23.02.2023 wurde an die Erledigung erinnert und eine weitere Frist gesetzt bis zum 24.03.2023. Nachdem diese Aufforderungen unbeantwortet blieben, hob das Arbeitsgericht Bielefeld den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 18.12.2019 mit weiterem Beschluss vom 17.04.2023 unter Hinweis auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten auf. Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten am 17.04.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde vom 04.05.2023, die am 08.05.2023 bei Gericht einging. Dieser beigefügt war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Anlagen, die in polnischer Sprache verfasst waren, da die Klägerin zwischenzeitlich wieder in Polen wohnhaft ist. Unter dem 15.05.2023 erging ein Nichtabhilfebeschluss mit der Begründung, dass diese Erklärung nicht eigenhändig unterschrieben sei, hinsichtlich der Wohnverhältnisse widersprüchlich und hinsichtlich der Anlagen nicht überprüfbar, da in polnischer Sprache verfasst. II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet. 1. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren gem. § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist (Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 1009 f , m.w.N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt. Allerdings kann die Partei im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe eine nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat (zuletzt wieder BAG, Beschluss vom 08.12.2020, 9 AZB 59/20, juris; BAG Beschluss v. 18.11.2003, 5 AZB 46/03; NZA 2004, 1062 f; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, siehe nur Beschl. v. 09.07.2012, 5 Ta 736/10). Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer hätte daher die Nichtabhilfeentscheidung nicht wie erfolgt ergehen dürfen. 2. Zum einen stellt allein die Tatsache, dass die Unterlagen in polnischer Sprache verfasst waren, nicht ohne weiteres einen Grund dar, diese unberücksichtigt zu lassen. Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 17.10.2017, 10 AZB 25/15 im Nachgang zu einer Anfrage bei dem EuGH und dortiger Entscheidung mit Urteil vom 26.07.2017, C-670/15, jeweils juris) umfasst in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit grenzüberschreitendem Bezug i.S.v. Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG die einem Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Prozesskostenhilfe auch die von diesem verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Wenn das Arbeitsgericht der Auffassung war, dass die Belege nur bei erfolgter Übersetzung hätten verwendet werden können, hätte es daher die Klägerin zunächst darauf hinweisen und Gelegenheit geben müssen, die entsprechende Übernahme zu beantragen. Die o.g. Entscheidung des BAG bezieht sich zwar auf einen Bewilligungsfall. Für den Fall der Nachprüfung nach erfolgter Bewilligung kann aber nichts Anderes gelten, da ansonsten bei – wie hier – erfolgter Bewilligung ohne Eigenbeteiligung, also erkennbarer Bedürftigkeit, die Weitergewährung nicht erreicht werden könnte, wenn die notwendigen Übersetzungskosten einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung im Wege stünden. a) Demgemäß hat die Beschwerdekammer auch zunächst bei der Klägerin nachgefragt, welche Unterlagen ihrer Auffassung nach einer Übersetzung bedürften und um eine Erläuterung deren Inhalts gebeten, um unnötige Übersetzungskosten zu vermeiden. Diese Nachfrage ergab Folgendes: b) Aus einer nachgereichten in deutscher Sprache verfassten Erklärung der Eltern der Klägerin ergab sich, dass diese mit ihnen in deren Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 33 qm wohnt und kein Kostgeld zu zahlen hat. Weiterhin vorgelegt wurden eigenhändig unterschriebene Erklärungen der Klägerin, wonach sie in der Vergangenheit keine Steuern zahlen musste, weshalb sie in der Vergangenheit für eine Teilzeittätigkeit 563,00 € verdient hatte, nunmehr als über 26- jährige Steuern zahlen müsse und nur noch 450,00 € ausgezahlt erhalte. Im Übrigen gehe sie einem Studium nach. Dieser Umstand war bereits der Anlage zur Beschwerdebegründung zu entnehmen, aus der ein Studienende am 20.09.2024 angegeben war. All diese Angaben hätte das Arbeitsgericht ohne weiteres selbst einholen und sodann vor einer Entscheidung über die Abhilfe berücksichtigen können und sollen. 3. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin bei ihren Eltern kostenfrei wohnt, stellte sich die Frage, ob ggf. für freie Kost und Logis fiktives Einkommen zu berücksichtigen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der erkennenden Beschwerdekammern ist im Falle der Gewährung von Naturalunterhaltsleistungen als geldwerter Vorteil der Wert zu berücksichtigen, der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für Verpflegung und Unterkunft zugrunde zu legen ist. Ein gezahltes Kostgeld ist hiervon abzuziehen (vgl. BAG, 12.10.2009, 3 AZB 21/09, n. v.; dem folgend LAG Hamm, Beschl. v. 05.11.2013, 5 Ta 456/13, n.v.; Beschluss vom 05.03.2014, 5 Ta 107/14, juris; Beschl. v. 23.02.2015, 14 Ta 700/14, n.v.; Beschluss vom 11.07.2017, 5 Ta 5/17, n.v; Beschl. v. 22. 12.2009, 14 Ta 207/09, juris). a) Diese Ansicht ist bezüglich der Anrechnung eines Einkommens aufgrund der Gewährung freien Wohnens nicht unangefochten. So hat die vierte Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in einer früheren Entscheidung (LAG Hamm, Beschluss vom 22.06. 2011, 4 Ta 632/10, juris) ausgeführt: Unentgeltliches Wohnen kann nicht als ein dem Einkommen gleichstehender Sachbezug angesehen werden. Dies folgt aus der gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Bewertung von Einkünften abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers, im Prozesskostenhilfeverfahren Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO nur als Abzugsposten beim erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folgt zugleich, dass es unbeachtlich ist, dass und aus welchen Gründen derartige Kosten im Einzelfall nicht anfallen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 12.10.2009 (ihm unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung folgend: 14. Kammer des LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 – 14 Ta 207/09 = FamRZ 2010, 161), auf den sich das Arbeitsgericht Dortmund in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich beruft, die Auffassung vertritt, auch der Wert der gewährten Unterkunft sei als Naturalleistung nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nach Überprüfung ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht zu folgen. Das Bundesarbeitsgericht hat, ohne dies zu begründen, die gewährte Unterkunft mit dem Sachbezug für freie Verpflegung rechtlich gleichgesetzt, obwohl der Gesetzgeber bezüglich der Unterkunftskosten eine andere Berechnungsmodalität vorgegeben hat. Auch die vom Bundesarbeitsgericht herangezogenen Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur setzen undifferenziert Sachbezüge in Form von freier Verpflegung mit der Gewährung einer mietfreien Unterkunft gleich, ohne auf die rechtlichen Besonderheiten der Unterkunftskosten einzugehen. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu der in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Entscheidung, sondern führt auch zu unüberbrückbaren Wertungswidersprüchen. Eine Unterscheidung zwischen solchen Antragstellern, die freie Unterkunft auf Grundlage des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB erhalten und jenen, die aus anderen Gründen keine Unterkunftskosten haben, erscheint nicht nur nicht praktikabel, sondern dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen sein. Ob eine Partei bei den Eltern, dem Ehegatten, dem Lebensgefährten, einer befreundeten Person oder in einer sozialen Einrichtung kostenfrei wohnt, ist bei der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei üblicherweise gar nicht bekannt und wird durch das auf Grundlage des § 117 Abs. 4 ZPO erlassene amtliche Formular – anders als die Versorgung im elterlichen Haushalt – auch nicht abgefragt. Selbst wenn man aber für die vorgenannten Personengruppen allgemein annehmen wollte, dass freies Wohnen als Einkommen nach den Sätzen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten ist, kann dies jedenfalls nicht mehr für solche Antragsteller gelten, die kostenfrei wohnen, weil sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind. Diese Personengruppe wäre dann ohne rechtfertigenden Grund in zweierlei Hinsicht privilegiert: Zunächst muss sie sich nämlich mangels Rechtsgrundlage den Wert für freies Wohnen nicht als Einkommen anrechnen lassen. Außerdem ist sie darüber hinaus sogar berechtigt, etwaige Tilgungsleistungen von ihrem Einkommen abzuziehen. Eine weitere, nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung sieht die Kammer darin, dass der Sachbezug für Wohnen ohne weiteres dadurch umgangen werden kann, dass die antragstellende Partei mit der die Unterkunft gewährende Person einen Mietvertrag abschließt und nunmehr anstatt Kostgeld eine monatliche Warmmiete zahlt. Ohnehin dürfte in einer Kostgeldvereinbarung ein atypischer schuldrechtlicher Vertrag mit Mietelementen zu sehen sein. Jedenfalls würde der Abschluss eines Mietvertrags die fiktiven Naturaleinkünfte wegfallen lassen und das Kostgeld, soweit es für „freies" Wohnen gezahlt wird, in einen reinen Abzugsposten verwandeln. Schlechter gestellt wären dann freilich solche Antragsteller, die gar kein Kostgeld zahlen müssen oder können, weil für sie eine „Umwandlung" in ein (entgeltliches) Mietverhältnis nicht möglich wäre. Diese ungereimten Ergebnisse können nur dadurch vermieden werden, dass die durch einen Dritten (nicht durch den Arbeitgeber!) gewährte Unterkunft generell bei der Ermittlung der Einkünfte der antragstellenden Partei unberücksichtigt bleibt. Auch das LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.01.2017, 12 Ta 11/16, juris) vertritt die Auffassung, die Regelungen des § 115 Abs. 1 ZPO gingen davon aus, dass die bedürftige Partei einkommensneutral über Wohnraum verfüge. Als erheblich für die Prozesskostenhilfe würden nur die dadurch entstehenden Wohnkosten behandelt (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). In der Literatur wird eine Anrechnung differenziert behandelt. So soll freies Wohnen an sich anrechnungsfrei bleiben und nur Beachtung dadurch finden, dass keine Kosten anrechenbar sind (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 115 Rn. 14), andererseits aber als Einkommen anrechenbar sein, wenn es sich bei der Gewährung von freiem Wohnen um Unterhalt handelt (ders., § 115 Rn. 10); Wache in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 5. Aufl. 2016, § 115 Rn. 9/11) vertritt die Auffassung, die Zuwendung freien Wohnens sei als Einkommensbestandteil nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, nicht als Zuwendung sonstiger Privatpersonen als Einkommen anrechenbar. Weiter wird vertreten, dass Sachbezüge wie Unterkunft und Verpflegung im Verhältnis zwischen Eheleuten und Eltern und Kindern als Einkommen zu werten sei, wobei darauf zu achten sei, dass die zu zahlende Prozesskostenhilferate mangels anderweitigen Einkommens der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Ergebnis nicht von der unterhaltspflichtigen Person, die aber nicht zur Leistung eines Prozesskostenhilfevorschusses verpflichtet sei, gezahlt werde (Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Rn. 244). b) Die Kammer vertritt hierzu die Auffassung, dass die Regelung in § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO, die ausdrücklich bestimmt, dass zum Einkommen alle Einkünfte zählen, die in Geld oder Geldeswert geleistet werden, einer Anrechnung der Gewährung von freiem Wohnen nicht entgegensteht. Im vorliegenden Fall war aber von einer Anrechnung abzusehen. aa) Grundsätzlich wird ein solcher Sachbezug rechtlich als Einkommen angesehen, wie sich bereits aus der Sachbezugsverordnung ergibt. Auch wenn die steuerrechtlichen Regelungen nicht ohne weiteres als Grundlage für Entscheidungen im Recht der Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen sind und auch eine Anwendung von § 82 SGB XII nicht ohne weiteres möglich ist, da ein ausdrücklicher Verweis auf diese Bestimmung nur in § 115 Abs. 1 Ziff. 1a ZPO bezüglich anrechenbarer Beträge gegeben ist, stellt die Gewährung von Prozesskostenhilfe gleichwohl eine Sozialleistung dar, bei der, wie sich auch aus § 115 Abs. 1 Ziff. 1b) bis 2b) und Ziff. 4 ZPO ergibt, die Grundsätze der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn auch hinsichtlich der zu beachtenden Freibeträge in modifizierter Form, zu beachten sind. Letztlich stellt die Prozesskostenhilfe eine Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge dar, die vor allem gewährleisten soll, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (BAG, Beschluss v. 22. 12.2003, 2 AZB 23/03, juris, Rn. 14). Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BAG, Beschluss v.15.02.2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431). Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach sozialrechtlichen Regelungen. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 82 SGB XII an. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, entspricht in seinem Wortlaut dem Grundsatz der Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hinsichtlich der Abzüge finden gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 ZPO der § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind demnach die ihr tatsächlich zufließenden Einkünfte unter Abzug der insbesondere mit dem Einkommenserwerb verbundenen gesetzlichen Abzüge und notwendigen Aufwendungen sowie der darüber hinaus vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Verpflichtungen (Unterhalt, Miet- und Heizkosten, besondere Bedarfe sowie besondere Belastungen), welche aus dem Einkommen zu bestreiten sind (so auch LAG Hamm, Beschluss v. 09. 02.016, 14 Ta 370/15, Rn. 15, juris). Danach ergibt sich, dass die Einkommensermittlung sich an den Gegebenheiten des § 82 Abs. 1 SGB XII jedenfalls zu orientieren hat. Hier gilt aber, dass Naturalleistungen der Eltern, wenn sie in Form von freiem Wohnen als Unterhalt gewährt werden, als Einkünfte des Kindes anzusehen sind (Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, 37. Ergänzungslieferung, K § 82 Rn. 19; grundsätzlich bejahend aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 82 SGB XII Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auf., 2014, § 2 DVO § 82 SGB XII Rn. 7). Letztlich überzeugt auch eine Unterscheidung in vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge und durch andere Personen gewährte Sachbezüge nicht. In beiden Fällen geht es darum, den ersparten finanziellen Aufwand in Geldeswert umzurechnen (zu allem ausführlich die erkennende Kammer, Beschluss vom 29.08.2018, 5 Ta 20/18, juris). Die Kammer folgt daher der Rechtsprechung zur Bewertung der Gewährung freier Logis als Einkommen weiterhin. bb) Dies steht einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung der Sachleistung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Im konkreten Fall stellt sich der Sachverhalt so dar, dass sich die Klägerin mit ihren Eltern eine Wohnung von einer Größe von 33 qm teilt. Sie ist ganz offensichtlich ihres Studiums und der nur geringen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit wegen wieder in den elterlichen Haushalt aufgenommen worden, unter Inkaufnahme erheblicher räumlicher Einschränkungen. Von einer Anrechnung eines Einkommensbetrages aufgrund der gewährten freien Logis wurde daher abgesehen. 4. Anzurechnen war aber ein Einkommensanteil aufgrund der Gewährung von freier Kost. Die Sachbezugswerte für Kost und Logis betrugen nach § 2 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2017 (SvEV in der Fassung vom 04.11.2016, also in der zum Zeitpunkt der Berechnung durch das Arbeitsgericht geltenden Fassung) 241,00 € für gewährte Kost, sowie 223,00 € für gewährte Unterkunft, gesamt somit 464,00 €, wie das Arbeitsgericht korrekt ermittelt hat. a) Vorliegend war weiter zu berücksichtigten, dass es sich um einen Fall mit Auslandsbezug handelt, weshalb sowohl die Freibeträge gem. § 115 ZPO als auch die als Sachbezugswerte anzurechnenden Beträge auf die Lebensverhältnisse am Wohnort der Klägerin anzupassen waren. aa) Bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug können Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Partei zu berücksichtigen sein. Höhere Lebenshaltungskosten im Ausland können bei einem Rechtsstreit in Deutschland als besondere Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO vom Einkommen abzusetzen sein (Motzer, FamRBint 2008, 16, 21). Dies ergibt sich für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union aus der in § 1078 Abs. 3 ZPO getroffenen Regelung. bb) Ausdrückliche Regelungen darüber, ob bei einem Rechtsstreit einer ausländischen Partei in Deutschland niedrigere Lebenshaltungskosten in deren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen sind, enthält die Zivilprozessordnung nicht (Gottwald in Festschrift für Walter H. Rechberger, 2005, S. 185). Diese Frage wird für die nach § 115 Abs. 2 und 3 ZPO maßgebenden Einkommensverhältnisse in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es wegen des auf schematische Vereinfachung angelegten Prozesskostenhilfeverfahrens nicht angebracht sei, im Ausland lebende Parteien anders als inländische Parteien zu behandeln (so Zöller/Philippi, aaO, § 115, Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 114, Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl., § 114, Rn. 54; a.A.: Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 114, Rn. 2). Dagegen befürwortet die Rechtsprechung teilweise eine Anpassung der Sätze der in § 115 Abs. 2 ZPO normierten Tabelle an die Verhältnisse im Aufenthaltsstaat der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, wenn dies zur Vermeidung unsachgemäßer Ergebnisse erforderlich sei (Sächsisches LAG, Beschluss vom 7. Juli 2008, 4 Ta 131/08, juris; Hessisches LAG, Beschluss vom 23.08.2000, 16 Ta 207/00, MDR 2001, S. 478; Nds. Finanzgericht, Beschluss vom 13.04.2007, 10 S 28/06, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 14.06.2007, 2 R 12/06, juris; OLG Düsseldorf, MDR 1994, 301, 302). Für die Bemessung des Abschlags wird in der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an im Ausland lebende Personen eine geeignete Grundlage gesehen (BFH, JurBüro 1997, 201, 202). Danach können für eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung die in § 115 ZPO genannten Beträge zum Ausgleich der in beiden Staaten unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten nur in Höhe von 50 v.H. anzusetzen sein (NdsFG, Beschluss vom 13. April 2007, 10 S 28/06, EFG 2007, 1892, zitiert nach juris, Rn. 34 ff. bezogen auf die zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Bewertung). Zum Teil wird aber auch in der Rechtsprechung vertreten, dass aufgrund der konkreten Vorgaben der ZPO und des vereinfachenden Pauschalisierungsprinzips ein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bestehender Minderbedarf im Ausland zu vernachlässigen sei (BFH, Beschluss vom 12. März 2020, X S 1/20 (PKH), juris; verneint für die Freigrenzen für anrechenbares Vermögens, offen gelassen bezüglich der Freibeträge für den Lebensunterhalt BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, VI ZB 56/07, Rn. 9 - 10, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2006, 16 WF 226/06, juris). cc) Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Zum einen wird auch in diesem Fall weiterhin mit Pauschalierungen gearbeitet, die der Vereinfachung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens dienlich sind, da sowohl die zugrunde zu legenden Freibeträge nach § 115 ZPO als auch die Ländergruppenwerte nach § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), als auch die Sachbezugswerte feste Werte vorgeben, anhand derer die Berechnung erfolgen kann. Auch würde es tatsächlich eine Besserstellung einer mittlerweile im Ausland wohnenden Partei darstellen, wenn diese in einem erheblich größeren Umfang mit der Bewilligung oder Weitergewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe rechnen könnte, als eine im Inland verbleibende, obwohl der ihr für ihre konkrete Lebensführung verbleibende Betrag verhältnismäßig gesehen höher wäre, wenn die Freibeträge nach § 115 ZPO in voller Höhe vom Einkommen in Absatz gebracht werden. Danach ist gem. der derzeit geltenden Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse (Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021 gem. Schreiben des BMF vom 11.12.2020, BStBl.I, Seite 1183) Polen nunmehr in der Gruppe 2 eingeordnet, was bedeutet, dass die Bewertung der Lebensverhältnisse dort mit ¾ der bundesdeutschen anzusetzen ist. b) Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen und der Angaben der Klägerin ergibt sich folgende Berechnung: Einkommen der Klägerin aus Nebentätigkeit 450,00 € Sachbezug für freie Kost ¾ von 241,00 € 216,00 € Gesamteinkommen 666,00 € Abzüglich ¾ Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) ZPO 414,00 € ¾ Freibetrag Berufstätigkeit § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1b) 188,00 € Verbleibendes Einkommen 64,00 € Rate gem. § 115 Abs. 2 ZPO ½ hiervon 32,00 € III. Die Entscheidung ergeht kostenfrei gem. Ziff. 8614 Anlage 1 GKG, da diese Ratenzahlungsanordnung bereits im arbeitsgerichtlichen Prüfungsverfahren hätte erfolgen können und die Beschwerde insoweit überwiegend erfolgreich war, als eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht begründet war. IV. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde für die Klägerin gem. §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ausdrücklich zugelassen, da Rechtsprechung des BAG zu der Frage der Bewertung der Lebensverhältnisse bei Prozesskostenhilfeberechnung in Fällen mit Auslandsbezug noch nicht vorliegt und die Rechtsprechung hierzu erkennbar uneinheitlich ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Klägerin RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de . * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.