Entscheidung
IV ZR 78/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 78/07 vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel- le vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 43.459,81 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. 1 Die geltend gemachten Verstöße gegen Artt. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen D. zu der nicht näher konkretisierten Behauptung über Darlehensrück- zahlungsabsichten des Beklagten nicht zu vernehmen. Es hat diese Be- hauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des Parteivor- trags, der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und 2 - 3 - damit unerheblich gehalten. Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, ver- fassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 85, 386, 404 f.; Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - VersR 2005, 1387 unter 1 b m.w.N.; BGHZ 121, 266, 270 f. und 53, 245, 261). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Terno Seiffert Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 O 450/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 137/06 -