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Urteil

4 O 450/05

LG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer abgetretenen Forderung ist nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB die Rechtsordnung maßgeblich, die für die abgetretene Forderung gilt; die Darlehensforderung war vorliegend nach den Umständen deutscher Rechtsordnung zuzuordnen. • Ein Darlehensvertrag kann durch Zusage eines Angehörigen und anschließende Überweisung des Darlehensbetrags aus dem Ausland begründet werden, wenn für den Empfänger objektiv erkennbar ist, dass die Überweisung den erbetenen Kredit betrifft. • Ein schlichtes, pauschales Bestreiten des Vortrags des Gläubigers genügt nicht; vielmehr sind substantiiere Angaben erforderlich, um den Vortrag erheblich in Frage zu stellen. • Die Kündigung eines Darlehensvertrags kann durch Zustellung der Klage mit Rückzahlungsbegehren erfolgen; bei dreimonatiger Kündigungsfrist wird die Forderung mit Ablauf dieser Frist fällig.
Entscheidungsgründe
Darlehensrückforderung nach Auslandsüberweisung; Anwendbares Recht und Begründetheit • Bei einer abgetretenen Forderung ist nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB die Rechtsordnung maßgeblich, die für die abgetretene Forderung gilt; die Darlehensforderung war vorliegend nach den Umständen deutscher Rechtsordnung zuzuordnen. • Ein Darlehensvertrag kann durch Zusage eines Angehörigen und anschließende Überweisung des Darlehensbetrags aus dem Ausland begründet werden, wenn für den Empfänger objektiv erkennbar ist, dass die Überweisung den erbetenen Kredit betrifft. • Ein schlichtes, pauschales Bestreiten des Vortrags des Gläubigers genügt nicht; vielmehr sind substantiiere Angaben erforderlich, um den Vortrag erheblich in Frage zu stellen. • Die Kündigung eines Darlehensvertrags kann durch Zustellung der Klage mit Rückzahlungsbegehren erfolgen; bei dreimonatiger Kündigungsfrist wird die Forderung mit Ablauf dieser Frist fällig. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht einer im Iran wohnhaften Frau die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 43.459,18 € gegen den Beklagten. Die Klägerin legt eine Überweisungsanordnung vor, wonach am 26.12.2000 85.000 DM von einem Konto in Teheran auf das Konto des Beklagten in Deutschland überwiesen wurden. Nach ihrem Vortrag suchte der Beklagte den in Deutschland wohnhaften Sohn der Zedentin um einen kurzfristigen Kredit an; dieser sprach mit seiner Mutter, die der Überweisung zustimmte und die Zahlung veranlasste. Der Beklagte bestritt zunächst Empfang und Darlehenscharakter, im Verhandlungstermin räumte seine Ehefrau den Eingang des Betrags ein und behauptete ergänzend, das Geld stamme teilweise aus Steuerhinterziehung. Die Klägerin machte eine Kündigung und Rückzahlung geltend; sie hatte ein Anwaltsschreiben übersandt und später die Klage erhoben. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Beweis- und Glaubwürdigkeitsfragen sowie die Fälligkeit der Forderung. • Anwendbares Recht: Nach Art. 33 Abs. 2 EGBGB bestimmt sich die anwendbare Rechtsordnung für eine abgetretene Forderung nach derjenigen Rechtsordnung, die für die Forderung gilt. Die Vermutung, dass iranisches Recht anwendbar sei (Art. 28 Abs. 2 EGBGB), wurde durch die engen Verbindungen des Vertrags mit Deutschland widerlegt, weil Anbahnung, Beteiligte mit Wohnsitz in Deutschland und Überweisung auf ein deutsches Konto für die Anwendung deutschen Rechts sprachen. • Begründetheit des Darlehensanspruchs: Das Gericht folgte dem klägerischen, substantiierten Vortrag zum Zustandekommen des Darlehens. Die Zusage des Sohnes, das Gespräch mit der Mutter, die anschließende Überweisung und eine Bestätigungserklärung des Überweisenden lassen objektiv den Schluss auf eine Darlehensgewährung zu. • Beweis- und Glaubwürdigkeitswürdigung: Das anfängliche vollständige Bestreiten des Empfangs und die spätere Einräumung durch die Ehefrau des Beklagten erschütterten die Glaubwürdigkeit seines Vortrags. Die spätere Behauptung, das Geld stamme aus Steuerhinterziehung, war pauschal und nicht ausreichend substantiiert, weshalb sie das klägerische Vorbringen nicht entkräftete. • Fälligkeit und Zinsen: Eine fristgerechte Kündigung wurde durch Zustellung der Klage mit Rückzahlungsbegehren herbeigeführt; bei dreimonatiger Kündigungsfrist war die Forderung am 15.05.2006 fällig. Prozesszinsen stehen daher ab dem 16.05.2006 zu. Ein Zugang eines früheren Anwaltsschreibens war nicht hinreichend nachgewiesen, sodass ein früherer Zinsbeginn nicht angenommen wurde. • Prozessnebenfolgen: Die Klage war im Umfang von 43.459,18 € nebst Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.05.2006 begründet; weitergehende Zinsforderungen wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Klägerin obsiegt in Höhe von 43.459,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006. Die weitergehende Zinsforderung war unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gericht hielt den geltend gemachten Darlehensvertrag für begründet und sprach die Fälligkeit aufgrund der Kündigung durch Zustellung der Klage mit dreimonatiger Frist zum 15.05.2006 aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.