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Entscheidung

IX ZB 279/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 279/09 vom 12. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 12. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: Die beim Landgericht eingereichte "Beschwerde" ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichts- hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 2 - 3 - Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Über- prüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu ver- werfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Arnsberg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 21 IN 219/03 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 26.10.2009 - I-6 T 258/09 -