OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 T 258/09

LG ARNSBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der 2‑Wochen‑Frist nach §§ 289 Abs.2 S.1, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs.1 ZPO eingelegt wird. • Ersatzzustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 ZPO ist auch durch Aushändigung an eine 17-jährige Tochter wirksam, wenn deren Erscheinungsbild und Auftreten die Weitergabe des Schriftstücks erwarten lassen. • Ein Vertrauen darauf, dass Einlegungsschriften am Tagesablauf per normaler Post fristwahrend zugegangen sind, rechtfertigt nicht die verspätete Absendung am letzten Tag; Aufgabe zur Post am Fristablauftag reicht bei Einwurfeinschreiben nicht immer für rechtzeitigen Zugang aus.
Entscheidungsgründe
Verspätete Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung nach wirksamer Ersatzzustellung • Die Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der 2‑Wochen‑Frist nach §§ 289 Abs.2 S.1, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs.1 ZPO eingelegt wird. • Ersatzzustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 ZPO ist auch durch Aushändigung an eine 17-jährige Tochter wirksam, wenn deren Erscheinungsbild und Auftreten die Weitergabe des Schriftstücks erwarten lassen. • Ein Vertrauen darauf, dass Einlegungsschriften am Tagesablauf per normaler Post fristwahrend zugegangen sind, rechtfertigt nicht die verspätete Absendung am letzten Tag; Aufgabe zur Post am Fristablauftag reicht bei Einwurfeinschreiben nicht immer für rechtzeitigen Zugang aus. Das Finanzamt beantragte Insolvenz über das Vermögen des Schuldners; dieser beantragte Restschuldbefreiung. Die Beteiligte zu 2) beantragte Versagung, das Amtsgericht versagte mit Beschluss vom 23.06.2009 die Restschuldbefreiung. Der Beschluss wurde am 09.07.2009 während der Abwesenheit des Schuldners durch Ersatzzustellung an dessen 17-jährige Tochter übergeben. Der Schuldner gab am 22.07.2009 ein Beschwerdeschreiben ab, das per Einwurfeinschreiben nachweislich am 23.07.2009 in den Versand gelangte und am 24.07.2009 bei Gericht einging. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen. Der Schuldner rügte, ihm sei telefonisch bestätigt worden, der normale Postweg reiche; er machte ferner die Aushändigung an seine minderjährige Tochter geltend. • Statthaftigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach § 289 Abs.2 S.1 InsO. • Fristversäumnis: Die Beschwerde ist unzulässig wegen Fristversäumnis nach §§ 289 Abs.2 S.1, 4 InsO i.V.m. § 569 Abs.1 ZPO; die zweiwöchige Beschwerdefrist begann mit Wirksamwerden der Zustellung. • Wirksamkeit der Ersatzzustellung: Die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 ZPO durch Aushändigung an die 17-jährige Tochter des Schuldners ist wirksam. Der Begriff "erwachsen" im normativen Sinne verlangt nicht zwingend Volljährigkeit; maßgeblich ist äußeres Erscheinungsbild und Erwartung, dass die Person die Sendung ordnungsgemäß weitergibt. • Berechnung der Frist: Nach den einschlägigen Vorschriften begann die Frist zu laufen und endete am 23.07.2009; das Beschwerdeschreiben ging erst am 24.07.2009 bei Gericht ein und war daher verspätet. • Kein schutzwürdiges Vertrauen: Der Einwand, es sei genügt gewesen, das Schreiben auf dem normalen Postweg zu übersenden, begründet keinen Rechtsschutz. Der Schuldner konnte nicht darauf vertrauen, dass eine am letzten Fristtag abgesandte Sendung rechtzeitig zugeht; die Aufgabe als Einwurfeinschreiben erfolgte erst am 23.07.2009, so dass kein rechtzeitiger Zugang nachgewiesen ist. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen; der Schuldner hat die Beschwerdefrist versäumt, weil die zweiwöchige Frist nach wirksamer Ersatzzustellung an seine 17-jährige Tochter am 23.07.2009 ablief und das Beschwerdeschreiben erst am 24.07.2009 bei Gericht einging. Die Ersatzzustellung war wirksam, weil die empfangende Tochter alters- und äußerlich als zum Empfang geeignete Person erschien; Volljährigkeit ist dafür nicht erforderlich. Ein telefonischer Hinweis, der normale Postweg genüge, oder die Aushändigung an die Tochter rechtfertigen die Verspätung nicht. Daher bleibt der Beschluss des Amtsgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung bestehen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.