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Leitsatz

VIII ZR 253/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 253/08 Verkündet am: 17. März 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 434, 443, 459 aF, 463 aF, 280 Zur Frage der Einstandspflicht des Verkäufers von Kunststoffverschlüssen für Wein- flaschen im Hinblick auf die Haltbarkeit der damit verschlossenen Weine. BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Weingut. Die Beklagte produziert und vertreibt unter anderem Kunststoffkorken für Weinflaschen. Die Klägerin bestellte bei der Beklagten über den Handelsvertreter H. ab April 2000 insgesamt 93.489 Kunststoffkorken; die letzten Bestellungen über jeweils 20.000 Stück datieren vom 12. März und 4. Mai 2002. Im Jahr 2005 liefen erstmals Reklama- tionen von Kunden der Klägerin ein, dass die mit Kunststoffkorken der Beklag- ten verschlossenen Weine ungenießbar seien. Am 5. Juli 2005 teilte die Kläge- rin dies der Beklagten mit. 1 - 3 - Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 129.285,51 € in Anspruch genommen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sämtliche ihrer mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine seien aufgrund des unzureichenden Oxidationsschutzes der Verschlüsse binnen ei- nes Zeitraums von zwei bis drei Jahren ungenießbar geworden. In dem mit dem Handelsvertreter H. geführten Verkaufsgespräch sei ihr jedoch zugesi- chert worden, dass mit den Kunststoffkorken eine qualitätssichernde Verkor- kungsdauer von mindestens fünf bis sechs Jahren erzielt werden könne. Auf- grund der nicht eingehaltenen Zusicherung sei Wein im Verkaufswert von 114.129,67 € ungenießbar geworden. Für den verdorbenen Wein seien der Klägerin Lagerkosten in Höhe von 5.196,78 € sowie Entsorgungskosten in Hö- he von 6.184,06 € entstanden. Zudem habe sie Nacherfüllungsforderungen ih- rer Kunden erfüllen müssen, die weitere Schäden in Höhe von 3.775 € verur- sacht hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung Schadens- ersatz in Höhe von 60.209,41 € nebst Zinsen zuzüglich einer monatlichen Zah- lung von 138 € auf die insgesamt zu erwartenden Entsorgungskosten zuge- sprochen. 2 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wie- derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat - soweit revisionsrechtlich von Interesse - aus- geführt: 6 Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF, da den von ihr vertriebenen Kunst- stoffkorken eine von der Beklagten zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe. Der Klägerin sei jedenfalls konkludent zugesichert worden, dass auch mit der Ver- wendung von Kunststoffkorken, ähnlich wie bei der Verwendung von Naturkor- ken, eine Lagerfähigkeit der hiermit verschlossenen Weine von fünf bis sechs Jahren ermöglicht werde. Diese Zusicherung sei nicht eingehalten worden, da mit den von der Beklagten vertriebenen Kunststoffkorken üblicherweise nur eine Lagerfähigkeit des Weines von maximal drei Jahren erreicht werde. Die Zusicherung ergebe sich vorliegend zum einen aus dem von der Beklagten verbreiteten Werbematerial, mit dem Kunststoffkorken als "Alternati- ve zum Naturkork" beworben worden seien. Diese Werbung sei im Zusammen- hang mit dem auf der Website des Handelsvertreters H. befindlichen Hinweis zu sehen, mit der Verwendung von Kunststoffkorken könne eine "enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden. Zudem habe der Handelsvertreter der Beklagten unstreitig die mit Naturkork vergleichbare La- gerfähigkeit des Weines eigens hervorgehoben, indem er im Kundengespräch mit einem Vertreter der Klägerin darauf hingewiesen habe, dass einzelne Win- zer sogar Weine mit typisch langer Lagerzeit (z.B. Beerenauslesen) mit Kunst- stoffkorken der Beklagten verschlössen. Mit dem Einwand, der Zeuge H. 7 - 5 - habe durch diese Bemerkung lediglich auf den Wagemut einiger Winzer verweisen wollen, könne die Beklagte nicht gehört werden, denn es komme nicht darauf an, wie die Beklagte die Bemerkung verstanden wissen wolle, son- dern allein darauf, wie die Klägerin sie aus ihrem objektiven Empfängerhorizont habe verstehen dürfen. Angesichts der dem Handelsvertreter der Beklagten für die Kaufentscheidung der Klägerin bekannten Bedeutung der Lagerfähigkeit habe die Klägerin die Aussage dahin verstehen dürfen, dass mit Kunststoffkor- ken die gleiche Lagerfähigkeit des Weines erreicht werde wie durch die Ver- wendung von Naturkorken, zumal diese Erklärung durch die Benennung von Referenzadressen anderer Winzer noch verstärkt worden sei. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach- prüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ver- mögen seine Auffassung, der Klägerin sei konkludent eine Eigenschaft zugesi- chert worden, nicht zu tragen. 8 Jedenfalls soweit Lieferungen der Beklagten auf Bestellungen der Kläge- rin vor dem 1. Januar 2002 beruhen, sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 BGB die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buches anwendbar. Danach besteht eine vertragliche Haftung der Beklagten gemäß § 463 Satz 1, § 459 Abs. 2 BGB aF nicht. 9 Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. 1 aF BGB) oder mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB aF), ist wie bei jeder Willenserklärung nach anerkannten Ausle- gungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinn sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, dass aus Sicht des 10 - 6 - Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache zu übernehmen, und der Verkäufer damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (Senatsurteile vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a aa; vom 21. April 1993 - VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854, unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, Tz. 20 zur Beschaffen- heitsgarantie nach § 443 Abs. 1 Alt. 1, § 444 Alt. 2 BGB; jeweils m.w.N.). Die Einstandspflicht des Verkäufers erstreckt sich hierbei gemäß § 463 Satz 1 BGB aF auch auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der zu- gesicherten Eigenschaft kein Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), wäh- rend dem Käufer gemäß § 464 BGB aF nur positive Kenntnis des Mangels schadet (Senatsurteile vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; vom 20. März 1996 - VIII ZR 109/95, WM 1996, 1592, unter II 1 b). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - konkludenten Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 ff.; Senatsurteil vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Ausgehend hiervon reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Um- stände im Streitfall nicht aus, um eine konkludente Zusicherung der Beklagten des Inhalts annehmen zu können, mit den von ihr vertriebenen Kunststoffkorken werde, ähnlich wie bei Naturkorken, eine Lagerfähigkeit des hiermit verschlos- senen Weines von fünf bis sechs Jahren oder länger ermöglicht. Sowohl die Broschüre der Beklagten, mit der Kunststoffkorken als "Alternative zum Natur- kork" beworben wurden, als auch der Hinweis auf der Website des Handelsver- treters der Beklagten, mit der Verwendung von Kunststoffkorken könne eine 11 - 7 - "ernorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden, erschöpfen sich in der anpreisenden Beschreibung der Kaufsache, der ein Haftungswille nicht entnommen werden kann. Daran vermag auch die - unstreitige - Äußerung des Handelsvertreters der Beklagten, einige Winzer verschlössen sogar langlebige Weine mit Kunststoffkorken, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Revision hat es das Berufungsgericht allerdings aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin zutreffend als zweifelhaft erachtet, hierin lediglich einen Hinweis auf den Wagemut mancher Winzer zu sehen. Es erscheint jedenfalls - je nach dem Gesprächskontext, in dem die Bemerkung fiel - nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin diese Bemerkung dahin verstehen durfte, die Beklagte sei damals der Auffassung gewesen, ein verantwortungsbewusster Winzer könne selbst langlebige Weine mit Kunststoffkorken der Beklagten fachgerecht und qualitätssichernd verschließen. Eine konkludente Zusicherung, mit Kunststoff- korken der Beklagten verschlossene Weine hätten die gleiche Haltbarkeit wie mit Naturkorken verschlossene Weine, liegt hierin jedoch noch nicht. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, mit den Angaben habe die Beklagte - aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin - in vertragsmäßig bindender Weise die Bereitschaft zu erkennen gegeben, für alle Folgen des Fehlens dieser Be- schaffenheit verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden kann. Der von der Klägerin erhobene Anspruch richtet sich ausschließlich auf den Ersatz von ihr behaupteter Mangelfolgeschä- den, die ihr durch die Verwendung von Kunststoffkorken der Beklagten entstan- den seien. Ob die hierauf gerichtete Klage insgesamt abweisungsreif ist, kann 12 - 8 - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilt werden. 13 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin bisher nur auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2, § 463 Satz 1 BGB aF) geprüft. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin könnte sich jedoch auch aus positi- ver Vertragsverletzung ergeben, falls die von der Beklagten gelieferten Kunst- stoffkorken einen Fehler aufwiesen, der ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhob oder beeinträchtigte (§ 459 Abs. 1 BGB aF), und dadurch ein Schaden an weiteren Rechtsgütern der Klägerin - hier dem Wein - entstanden ist. Ein derartiger Mangel könnte sich nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aus der Äußerung des Handelsvertreters der Beklagten ergeben, einige Winzer verschlössen selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken der Be- klagten. Denn dieser Erklärung könnte - wie dargelegt (siehe oben II) - aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin unter Umständen entnommen werden, ein verantwortungsbewusster Winzer könne selbst langlebige Weine, die regelmä- ßig eine längere als die durch den Verschluss mit Kunststoffkorken üblicherwei- se erreichbare Haltbarkeit von drei Jahren aufweisen, mit den Produkten der Beklagten fachgerecht und qualitätssichernd verschließen. Ob der Bemerkung dieser Sinngehalt beigemessen werden kann und sie mit diesem Verständnis Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden; denn es kommt entscheidend auf den gesamten Gesprächskontext an, in dem die Erklärung des Handelsvertre- ters fiel. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getrof- fen. Auch rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Be- rufungsgericht insoweit erheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hat. - 9 - Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass es in den Verkaufsge- sprächen mit dem Zeugen H. um den Verschluss sogenannter "schnell drehender Weine" gegangen sei, die üblicherweise innerhalb von ein bis zwei Jahren getrunken würden. Damit hat sich das Berufungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt. Dies wird nachzuholen sein. Denn sollte dies zutreffen, konnte die Klägerin eine längere, über drei Jahre hinausgehende Haltbarkeit der mit Kunststoffkorken der Beklagten verschlossenen Weine bereits nach dem Vertragszweck nicht erwarten. Wie die Revision zutreffend ausführt, wird sich das Berufungsgericht darüber hinaus - neben dem Gesichtspunkt des Verschuldens (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) - auch mit dem Vorbringen der Beklagten zu be- schäftigen haben, der Klägerin sei bereits ab Mitte des Jahres 2001 bekannt gewesen, dass die Kunststoffkorken der Beklagten einen zuverlässigen Oxida- tionsschutz nicht gewährleisteten. Hierauf könnte eine protokollierte Aussage der Klägerin im Termin vor dem Landgericht am 3. September 2007 hindeuten, wonach die Klägerin erklärt habe, dass ihr im Jahre 2001 ein "penetranter Ge- schmack der Weine" aufgefallen sei, der "mit den Kunststoffkorken der Beklag- ten zu tun" gehabt habe. 14 2. Das Berufungsgericht hat für seine rechtliche Würdigung ausschließ- lich die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen. Dies ist indes nach den getroffenen Feststellun- gen nicht zweifelsfrei, denn danach hat die Klägerin am 12. März und 4. Mai 2002 jeweils 20.000 Korken bestellt. Weitere Feststellungen zu Inhalt und Aus- gestaltung der Lieferbeziehungen der Parteien sind in den Tatsacheninstanzen nicht getroffen worden. Auf dieser Grundlage kann derzeit nicht beurteilt wer- den, ob die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des Bürgerli- chen Gesetzbuches auch auf die im Jahr 2002 erfolgten Bestellungen anwend- 15 - 10 - bar sind. Denn dies wäre gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nur dann der Fall, wenn sich die Lieferbeziehung der Parteien als vor dem 1. Januar 2002 ent- standenes, bis in das Jahr 2002 hinein reichendes Dauerschuldverhältnis dar- stellen würde. Dies wäre etwa anzunehmen, wenn bereits im Jahr 2000 eine verbindliche Liefervereinbarung über von der Klägerin sukzessive abzurufende Teilmengen zustande gekommen wäre. Sollten sich die Bestellungen der Klä- gerin hingegen als jeweils selbständige Kaufverträge darstellen, sind auf die Bestellungen der Klägerin aus dem Jahr 2002 die ab dem 1. Januar 2002 gel- tenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. In diesem Fall wären für die aufgrund der Bestellungen aus dem Jahr 2002 gelieferten Korken lediglich Ansprüche der Klägerin aus einer Beschaffenheitsgarantie ge- mäß § 443 BGB zu verneinen, da hierfür die gleichen - hier nicht vorliegenden (siehe oben II) - Anforderungen erfüllt sein müssen wie bei einer zugesicherten Eigenschaft nach § 459 Abs. 2 BGB aF (Senatsurteil vom 29. November 2006, aaO). Dagegen käme nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht hin- sichtlich der Bestellungen vom 14. März und 4. Mai 2002 ein (allerdings ver- schuldensabhängiger) Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor, wenn dieser eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Eine derarti- ge Beschaffenheitsvereinbarung könnte sich nach den bislang vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen, je nach dem Gesprächskontext, aus der Äußerung des Handelsvertreters der Beklagten ergeben, einige Winzer ver- schlössen selbst langlebige Weine (z.B. Beerenauslesen) mit Kunststoffkorken der Beklagten (siehe oben III 1). Auch hinsichtlich dieses möglichen Anspruchs der Klägerin wird sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten behaup- teten Kenntnis der Klägerin von der mangelnden Eignung der Produkte der Be- klagten zu beschäftigen haben (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). 16 - 11 - b) Sollte das Berufungsgericht eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB verneinen, könnte sich die Mangelhaftigkeit der Kunststoffkorken aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB ergeben, da die Kunststoffkorken von der Beklagten als "Alternative zum Naturkork" beworben wurden, mit deren Verwendung nach den Aussagen auf der Website des Han- delsvertreters H. eine "enorme Qualitätssicherung für Ihre Kunden" erreicht werden könne. Die öffentlichen Äußerungen der Beklagten bezie- hungsweise ihres Handelsvertreters hätten - worauf die Revision zutreffend hinweist (RB 4-6) - allerdings schon dann keine Bedeutung für die Kaufent- scheidung der Klägerin gewinnen können, wenn sie bei Vertragsschluss in die- ser Form noch gar nicht vorlagen. Dies hat die Beklagte behauptet. Zu dieser gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BGB von der Beklagten zu beweisenden Tatsache sind bislang keine Feststellungen getroffen worden. 17 3. Unabhängig davon könnte ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträch- tigung der Sachsubstanz, sondern auch durch die sonstige Verletzung des In- tegritätsinteresses des Käufers erfolgen, etwa dadurch, dass durch einen Sachmangel auf die Nutzungs- und Verkaufsfähigkeit der Sache eingewirkt wird (BGHZ 55, 153, 159). So kann zum Beispiel eine über die Störung des Äquiva- lenzinteresses hinaus gehende, das Eigentum des Käufers verletzende Hand- lung darin gesehen werden, dass eine mangelhafte Verkorkung den damit ver- schlossenen Wein stärker als normal oxidieren lässt und der Wein deshalb we- gen Qualitätsminderung seine amtliche Prüfnummer verliert (BGH, Urteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88, NJW 1990, 908, unter II 2 b bb). Falls das Berufungsgericht daher nach erneuter Verhandlung einen Mangel feststellen 18 - 12 - sollte, ist der Anspruch der Klägerin auch unter diesem rechtlichen Gesichts- punkt zu prüfen. Ball Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 15.10.2007 - 9 O 352/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2008 - 7 U 172/07 -