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Urteil

9 O 352/06 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2007:1015.9O352.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt ein Weingut in C. Die Beklagte produziert und vertreibt Kunststoffkorken für Weinflaschen. Die Parteien sind über eine mehrjährige Geschäftsbeziehung miteinander verbunden. Im Zeitraum von August 20## bis Mai 20## erwarb die Klägerin von der Beklagten insgesamt etwa 100.000 Kunststoffkorken und verschloss mit ihnen eigene Weine der Jahrgänge 20##, 20## und 20##. Ihrer Bestellung waren Verkaufsgespräche mit dem Handelsvertreter der Beklagten vorausgegangen, deren Inhalt zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist. Die Beklagte hatte des weiteren im Rahmen von Werbeanzeigen u.a. damit geworben, dass ihre Kunststoffstopfen eine "immer gleichbleibende Qualität" aufwiesen und "auch für Spätlesen geeignet" seien. Nach heutigen Erkenntnissen können Weinflaschen, die mit solchen Kunststoffkorken verschlossen wurden, in der Regel zwei bis drei Jahre ohne Qualitätsverlust gelagert werden. Spätestens im Laufe des Jahres 20## stellte sich nach Reklamationen von Kunden der Klägerin bei einigen der mit den Kunststoffstopfen verschlossenen Weinen heraus, dass diese aufgrund zwischenzeitlicher Oxidation in ihrer geschmacklichen Qualität beeinträchtigt waren, was die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.07.2005 auch anzeigte. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten, dass sämtliche ihrer mit den Kunststoffkorken der Beklagten versehenen Weine inzwischen ungenießbar seien und dass dies auf dem unzureichenden Oxidationsschutz der Verschlüsse beruhe. Im Rahmen der mit dem Handelsvertreter der Beklagten geführten Verkaufsgespräche sei indes zugesichert worden, dass mit den Kunststoffstopfen eine Verkorkungsdauer von mindestens fünf bis sechs Jahren erzielt werden könne. Diese Zusicherung ergebe sich insbesondere aus dessen Hinweis, dass einzelne Winzer sogar Beerenauslesen, die typischerweise über einen längeren, mehrjährigen Zeitraum lagerten, mittels Kunststoffkorken abdichteten. Tatsächlich habe jedoch bei den von ihr benutzten Kunststoffstopfen jedoch spätestens nach Ablauf von drei Jahren kein hinreichender Oxidationsschutz mehr bestanden, so dass die Weine in der Folge ungenießbar und damit unverkäuflich geworden seien. Der hierdurch entstandene – bestrittene - Schaden, der sich, wie die Klägerin im einzelnen darlegt, aus entgangenen Gewinnen, zusätzlichen Lager- und Entsorgungskosten sowie weiteren Kosten von Ersatzlieferungen an ihre Kunden zusammensetze, sei daher zu ersetzen. Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme, die Beklagte zu verurteilen, an sie 129.285,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, den Kunststoffstopfen eine Haltbarkeit von mehr als zwei bis drei, maximal dreieinhalb Jahren attestiert zu haben. Die zeitlich eingeschränkte Haltbarkeit sei schon zum damaligen Zeitpunkt, d.h. Mitte des Jahres 20##, allgemein am Markt sowie insbesondere in Fachkreisen einschlägig bekannt gewesen. Zudem seien Gegenstand der Verkaufsgespräche in erster Linie sogenannte schnelldrehende Weine der Klägerin gewesen, die regelmäßig nach ein- bis eineinhalb Jahren zu verkaufen seien, so dass sich die Thematik einer darüber hinaus gehenden Haltbarkeit nicht gestellt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 04.12.2006 und vom 03.09.2007 verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. K vom 12.07.2007, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2007 mündlich erläutert hat. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch aus §§ 463 Satz 1, 459 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB. Die für einen solchen Anspruch maßgebliche Voraussetzung, nämlich dass der verkauften Sache zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages eine zugesicherte Eigenschaft fehlte, ist im konkreten Fall zu verneinen. Eine Zusicherung liegt nach anerkannter Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Verkäufer durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden sein muss, gegenüber dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der fraglichen Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Die Zusicherung ist dabei von der bloßen Anpreisung oder unverbindlichen Beschreibung der Kaufsache abzugrenzen, wobei es insoweit insbesondere auf die Umstände des Einzelfalls, die Verkehrssitte und den Handelsbrauch und schließlich auch die Sachkunde der beteiligten Vertragsparteien ankommt. Eine stillschweigende Zusicherung kommt dabei nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich regelmäßig nur dann, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer die Bedeutung einer bestimmten Eigenschaft bzw. die Eignung der Kaufsache im Hinblick auf einen bestimmten Vertragszweck hervorhebt und der Verkäufer daraufhin das Bestehen der Eigenschaft behauptet (vgl. Palandt/Putzo, 61. Aufl. 2002, § 459, Rn. 15ff. m.w.N.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die Abgabe einer Zusicherung durch die Beklagte im Hinblick auf eine Dichtigkeit der Kunststoffkorken für einen längeren Zeitraum als drei oder dreieinhalb Jahre nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Eine ausdrückliche Zusicherung der Beklagten, die auch als solche bezeichnet worden wäre, liegt schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht vor. Unstreitig ist, dass im Rahmen der geführten Verkaufsverhandlungen zwischen den Parteien eine konkrete Haltbarkeitsdauer der Kunststoffkorken jedenfalls nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen ist. Auch aus den vorgelegten Rechnungen und den weiteren zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen ergibt sich ebensowenig ein hinreichender Anhaltspunkt für eine derart weitreichende Garantieerklärung der Beklagten wie aus dem Inhalt der Werbeprospekte, die zudem ersichtlich auf eine unverbindliche Anpreisung der Kunststoffkorken ausgerichtet waren und aus der Sicht eines verständigen Dritten auch nur als solche verstanden werden konnten. Eine stillschweigende Zusicherung ist im vorliegenden Fall ebenfalls zu verneinen. Insbesondere die mögliche Aussage des Handelsvertreters der Beklagten, wonach einzelne ihm bekannte Winzer sogar Beerenauslesen mit Kunststoffkorken verschlössen, konnte im gegebenen Gesamtzusammenhang nicht als rechtliche Zusicherung für eine entsprechende Haltbarkeitsdauer aufgefasst werden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Erklärung tatsächlich in dieser Form abgegeben wurde, was die Beklagte zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. Denn unstreitig ist jedenfalls, dass die Benutzung der Kunststoffstopfen für Beerenauslesen durch die Klägerin nicht in Rede stand, so dass eine Zusicherung auch nicht daraus abgeleitet werden kann, dass die Beklagte die Eignung der Kunststoffkorken im Hinblick auf diesen spezifischen Verwendungs- oder Vertragszweck garantiert hätte. Die grundsätzlich längere "Haltbarkeit" solcher besonderen Qualitätsweine, ist im übrigen bekannt und unstreitig; dies ungeachtet der Art der Verschlüsse. Hinzu kommt, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, angenommen werden kann, dass die eingeschränkte Verkorkungsdauer der Kunststoffverschlüsse bereits ab Mitte 20## aufgrund entsprechender Veröffentlichungen jedenfalls in Fachkreisen hinlänglich bekannt war. Es ist daher davon auszugehen, dass insbesondere auch die Klägerin, die nach ihrer eigenen Darstellung seit Jahrzehnten ein überregional bekanntes Weingut betreibt und insofern über eine entsprechende Sachkunde verfügt, mit dieser Problematik vertraut war, als sie die Bestellungen bei der Beklagten vornahm. Auch aufgrund des zusätzlichen, vom Sachverständigen im weiteren plausibel dargelegten Umstandes, dass bei Beerenauslesen wegen deren langer Lagerungsdauer schon zum damaligen Zeitpunkt keine Kunststoffkorken zum Einsatz kamen, konnte ein sachkundiger Adressat - wie hier die Klägerin - den Hinweis auf die Verwendung von Kunststoffkorken auch bei dieser Weinsorte nur als Handhabung einzelner Winzer und jedenfalls nicht als gängige Praxis auffassen. Vor diesem Hintergrund konnte aus ihrer Sicht auch nicht die Annahme begründet sein, dass die Beklagte in jedem Falle dafür einstehen wollte, dass mit den Kunststoffkorken eine derart weitreichende Haltbarkeit der Weine erreicht werden könne. Auch ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte kommt nicht in Betracht. Eine zurechenbare Eigentumsverletzung an dem Wein der Klägerin infolge der Verwendung mangelhafter Kunststoffkorken liegt hier nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "weiterfressenden Schadens" kann zwar grundsätzlich die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sache selbst, sondern auch durch eine nachteilige Einwirkung auf deren Verkaufsfähigkeit erfolgen, wenn und soweit sich der eingetretene Schaden nicht in der Mangelhaftigkeit der verkauften Sache erschöpft, sondern vielmehr auch an anderen Rechtsgütern eintritt, die ihrerseits nicht Gegenstand des Kaufvertrages waren (vgl. BGH NJW 1990, 908, 909), so dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - eine nachteilige Beeinflussung des Weines der Klägerin durch einen Korkenmangel durchaus als Eigentumsverletzung in Betracht zu ziehen sein konnte. Ungeachtet dessen scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB hier jedoch schon deswegen aus, weil ein Mangel der verkauften Kunststoffkorken nicht hinreichend dargetan oder ersichtlich ist. Wie der Sachverständige Dr. K in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt hat, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gelieferten Kunststoffstopfen hinsichtlich ihrer Dichtigkeit, Elastizität oder sonstiger Eigenschaften nicht die Anforderungen erfüllt hätten, die an solche Stopfen üblicherweise zu stellen sind. Auch eine Fehlerhaftigkeit der Kunststoffkorken im Sinne einer Abweichung von einer vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Verwendung scheidet - aus den bereits dargelegten Gründen - aus. Hinzu kommt, dass nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass die Eigentumsbeeinträchtigung in Gestalt der oxidationsbedingten Beeinträchtigung der Weine der Klägerin zurechenbar auf den Einsatz der Kunststoffstopfen der Beklagten zurückzuführen wäre. Die Tatsache, dass auch bei den mit Naturkorken verschlossenen Weine teilweise ein Oxidationsprozess stattgefunden hat, legt den Schluss nahe, dass insoweit auch andere Ursachen wie etwa eine mögliche Nachschwefelung oder ein nachträgliches Öffnen und Wiederverschließen der Weinflaschen durch die Klägerin durchaus eine Rolle gespielt haben könnten. Der Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Korken und der eingetretenen Beeinträchtigung, der von Seiten der beweispflichtigen Klägerin zu erbringen gewesen wäre, steht insofern also ebenso aus. Hinzukommt, dass deswegen auch ein konkreter Schaden weder bewiesen noch zu schätzen ist (§ 287 ZPO). Die Kammer hat auch keinen Anlass, an den überzeugenden und in sich stimmigen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Sachverständige hat bei seinen Untersuchungen umfassende Messverfahren durchgeführt und die erhobenen Messwerte einer detaillierten Auswertung unterzogen. Er hat sich auch kritisch mit dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens auseinandergesetzt, das die eingetretene Oxidation ausschließlich auf das Überschreiten der Lagerdauer von Weinen mit Kunststoffkorken zurückgeführt hat, und ist diesbezüglich zu einem differenzierteren Ergebnis gelangt, dem sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. Der Sachverständige hat auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung die einzelnen Einwendungen der Klägerseite überzeugend entkräftet und hat seine Schlussfolgerungen aus dem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar erläutert. Nach allem steht der Klägerin weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu. Die Klage war daher einschließlich der geltend gemachten Zinsforderung abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Streitwert: 141.221,50 €.