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Leitsatz

III ZR 254/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/09 Verkündet am: 18. März 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 307 Bh, Cb, 652, 655; SGB III §§ 296, 297 Nr. 1, § 421 g Abs. 2 a) Zur Frage der Wirksamkeit einer (formularmäßigen) Vereinbarung, wonach der Auftraggeber (Arbeitsuchende) dem privaten Arbeitsvermittler den ge- samten Betrag der geschuldeten Vergütung in Höhe von einem Brutto- monatsgehalt, höchstens 2.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten hat. b) Zur Anwendung von § 655 BGB auf einen Vertrag über die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 296 SGB III. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - III ZR 254/09 - LG Görlitz AG Weißwasser - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 8. September 2009 wird zurückge- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung und begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsverhält- nisses in Höhe von 1.200 €. 1 Der von den Parteien abgeschlossene Vermittlungsvertrag vom 3. De- zember 2007 enthält unter anderem folgende Regelungen: 2 "§ 1 (…) Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit des privaten Arbeitsvermittlers ein sozialversiche- rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten zustande gekommen ist. (…) - 3 - § 3 b (…) Hat die/der Arbeitsuchende am Tage der Aufnahme des vermittelten sozial[versicherungs]pflichtigen Arbeits- verhältnisses keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgut- schein bzw. sind die Bedingungen für die Auszahlung des Gutscheins nicht erfüllt, hat der Arbeitsuchende die Vermitt- lungsgebühr selbst zu entrichten. Die Höhe der Vermitt- lungsgebühr beträgt ein Bruttomonatsgehalt, maximal je- doch 2.000,- EUR inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (…) § 4 (…) Vermittlungskosten sind zu zahlen, wenn der Arbeits- vermittler der/dem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle ver- mittelt und somit ein sozialversicherungspflichtiges Be- schäftigungsverhältnis entsteht. (…) Wird von der/dem Ar- beitsuchenden kein gültiger Vermittlungsgutschein im Ori- ginal übergeben bzw. sind die Bedingungen für die Auszah- lung des Vermittlungsgutscheins nicht erfüllt, so hat die/der Arbeitsuchende die in § 3 b vertraglich vereinbarte Vermitt- lungsgebühr selbst zu entrichten. Der Arbeitsvermittler stellt in diesem Fall der/dem Arbeitsuchenden über die Vergü- tung eine gesonderte Rechnung. Die Vermittlungsvergü- tung ist spätestens 4 Wochen nach Beginn des Beschäfti- gungsverhältnisses fällig. (…)" Der Beklagte hatte von der Agentur für Arbeit keinen Vermittlungsgut- schein im Sinne von § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) erhalten. 3 Auf die nachfolgenden Vermittlungsbemühungen des Klägers wurde zwi- schen dem Beklagten und der Sanitätshaus S. -Passage GmbH in S. ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wö- chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200 € begründet. Dieses vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 befristete Arbeitsverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum 4 - 4 - 30. Mai 2008 beendet. Mit Rechnung vom 19. Februar 2008 verlangte der Klä- ger von dem Beklagten eine Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.200 €. 5 Der Beklagte hat eingewandt, die Vergütungsabrede sei unwirksam. Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen aus § 297 Nr. 1, § 296 Abs. 3, § 421g Abs. 2 SGB III, weil das Beschäftigungsverhältnis danach zumindest sechs Monate andauern müsse, um eine Vermittlungsprovision begründen zu können. Zum anderen stelle die formularmäßige Vergütungsregelung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie eine Beschäftigungsdauer von lediglich drei Monaten für die Ent- stehung des vollen Vergütungsanspruchs ausreichen lasse und somit eine Vermittlungsprovision von bis zu einem Drittel des gesamten aus der Arbeits- vermittlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts ermögliche. Der Kläger hat die Vergütungsregelung für wirksam gehalten, weil hierin die Höchstgrenze nach § 296 Abs. 3, § 297 Nr. 1 SGB III beachtet werde. 6 Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Land- gericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 7 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet.8 - 5 - I. 9 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Be- klagten der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 652 BGB i.V.m. § 3 b des Vermittlungsvertrages zu. Die Vergütungsabrede sei nicht nach § 297 Nr. 1 SGB III unwirksam, weil die Vergütungshöchstgrenze von 2.000 € (inklusi- ve Umsatzsteuer) nach § 296 Abs. 3 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III ein- gehalten werde. Die Zahlungsregelung in § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III betreffe nur die Fälle, in denen die Agentur für Arbeit Vermittlungsgutscheine ausge- reicht habe, und werde von der Verweisung in § 296 Abs. 3 SGB III nicht er- fasst. § 297 Nr. 1 und § 296 Abs. 3 SGB III seien als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die private Arbeitsvermittlung dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und somit auch der Vertragsfreiheit zu unterstellen. Die Vergütungsregelung sei auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie keine unangemessene Benachteili- gung des Arbeitsuchenden darstelle. Der Vergütungsanspruch setze voraus, dass das vermittelte Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungsdauer von mindes- tens drei Monaten aufweise. Der Arbeitsuchende habe es in der Hand, ob er ein befristetes kurzes Arbeitsverhältnis eingehen wolle oder nicht. In der Regel würden Arbeitsverhältnisse für eine längere Dauer als nur drei Monate begrün- det. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.10 - 6 - 1. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Vergütungsabrede zutref- fend verneint. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 297 Nr. 1 SGB III noch aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. 11 12 a) Die Vergütungsvereinbarung ist nicht wegen der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze unwirksam (§ 297 Nr. 1 Fall 1, § 296 Abs. 3 Satz 1, § 421g Abs. 2 SGB III). aa) Durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeit- nehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) wurde das Recht der privaten Arbeitsvermittlung mit der Neufassung der §§ 291 ff SGB III und der Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g SGB III) grund- legend umgestaltet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. März 2002 besteht für die private Arbeitsvermittlung kein präventives Verbot mit Erlaubnis- vorbehalt mehr. Zivilrechtlich gilt für das Verhältnis zwischen dem Arbeitsu- chenden und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifi- ziert durch die Regelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, vornehmlich der §§ 296 und 297 SGB III. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gemäß § 296 Abs. 1 SGB III verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der §§ 652 ff BGB - unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderregelungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; NZS 2009, 291, 292 Rn. 11; Kühl/Breitkreuz, NZS 2004, 568 f; Rixen, NZS 2002, 466 f, 469; Niesel/Brand, SGB III, 4. Aufl., § 296 Rn. 2, 8, 10; Niesel/ Brandts ebd. § 421g Rn. 13; Gagel/Fuchs, SGB II/III, Stand: Januar 2009, § 296 SGB III Rn. 1, 6; Gagel/Peters-Lange, SGB II/III, Stand: Dezember 2009, § 421g SGB III Rn. 17; Fischer, NJW 2007, 3107; MünchKommBGB/Roth, 13 - 7 - 5. Aufl., § 655 Rn. 2; Bamberger/Roth/Kotzian-Marggraf, BGB, 2. Aufl., § 655 Rn. 3, 5). 14 Mit den einschränkenden Bestimmungen in § 296 SGB III bezweckte der Gesetzgeber den Schutz der Arbeitsuchenden, die sich in aller Regel gegen- über den Arbeitsvermittlern in einer schwächeren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber befinden, vor der Ausnutzung persönlicher und wirtschaftlicher Not- lagen und ihrer Unerfahrenheit (BT-Drucks. 14/8546, S. 6). Zu diesen ein- schränkenden Regelungen zählen das Schriftformerfordernis in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III sowie § 296 Abs. 3 SGB III, wonach die vereinbarte Ver- gütung des Vermittlers einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer bestimmte in § 421g Abs. 2 SGB III für den Vermittlungsgutschein des Arbeits- amtes bzw. (nachfolgend) der Agentur für Arbeit genannte Beträge nicht über- steigen darf. Auch Arbeitsuchende, die keinen Anspruch auf einen Vermitt- lungsgutschein haben, sollten hierdurch vor ungerechtfertigter Inanspruchnah- me geschützt werden (BT-Drucks. 14/8546 aaO). Die Fassung von § 296 Abs. 3 SGB III wurde seitdem laufend mit den späteren Änderungen von § 421g Abs. 2 SGB III abgestimmt. Das Gesetz vom 23. März 2002 sah in § 421g Abs. 2 SGB III zunächst eine nach der Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelte Vermittlungsgebühr von 1.500 € bis 2.500 € vor. Diese Staffelung wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und an- derer Gesetze vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgeschafft und durch eine einheitliche Vergütung von 2.000 € ersetzt, um eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen und Langzeitar- beitslosigkeit zu verhindern; zugleich wurde klargestellt, dass der einheitliche Vergütungsbetrag wie die Regelung in § 296 Abs. 3 SGB III die anfallende ge- setzliche Umsatzsteuer umfasst (vgl. BT-Drucks. 15/3674 S. 10). Mit dem Ge- setz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Drit- - 8 - ten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) wurde für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit geschaffen, den Vermittlungs- gutschein bis zu einer Höhe von 2.500 € auszustellen (§ 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III n.F.), und § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III an diese Neuregelung ange- passt. Weitgehend unverändert blieb seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. März 2002 die Regelung zur gestaffelten Auszahlung der Vermittlungsver- gütung durch das Arbeitsamt bzw. (nachfolgend) die Agentur für Arbeit (§ 421g Abs. 2 Satz 3 [Gesetze vom 23. März 2002 und 10. Dezember 2007]; zwi- schenzeitlich: § 421g Abs. 2 Satz 2 [Gesetz vom 19. November 2004]). Hier- nach wird ein Teilbetrag von 1.000 € bei Beginn des vermittelten Beschäfti- gungsverhältnisses (Gesetz vom 23. März 2002) bzw. nach einer sechswöchi- gen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz vom 19. November 2004) und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsver- hältnisses gezahlt (s. zu alledem Gagel/Peters-Lange aaO § 421g SGB III Rn. 4). Gemäß § 297 Nr. 1 SGB III sind Vereinbarungen zwischen einem Ver- mittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung unter ande- rem dann unwirksam, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet oder wenn die erforderliche Schriftform nicht ein- gehalten wird. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Arbeitsuchenden vor Übervorteilung und erleichtert es, Vergütungen zurückzufordern, die entgegen den genannten Bestimmungen geleistet wurden (BT-Drucks. 14/8546 aaO). 15 - 9 - bb) Zu Recht geht die Revision - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - davon aus, dass die Vereinbarung eines die nach § 296 Abs. 3 i.V.m. § 421g Abs. 2 SGB III geltende Höchstgrenze überschreitenden Vermitt- lungsentgelts gemäß § 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III zur Unwirksamkeit der Vergü- tungsvereinbarung insgesamt und somit nicht lediglich zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung auf den höchstzulässigen Umfang (im Sinne einer "geltungserhaltenden Reduktion"), sondern zum Verlust des gesamten Vergü- tungsanspruchs des Vermittlers führt (Rixen aaO S. 469; wohl auch Ga- gel/Fuchs, aaO § 296 SGB III Rn. 11 a.E.; Niesel/Brand aaO § 297 Rn. 2; a.A. Roth aaO § 655 Rn. 7; Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 6). Zwar hat der Ver- stoß gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs gemäß § 134 BGB im Allgemeinen die Nichtig- keit der Entgeltregelung nur in dem Umfang zur Folge, als der zulässige Preis überschritten wird; im übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl. Se- natsurteil BGHZ 145, 66, 76 f; BGHZ 51, 174, 181; 89, 316, 319 f; 108, 147, 150; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 25/06 - NJW 2008, 55, 56 Rn. 14). Dieser Grundsatz kommt für die Nichtigkeitsanordnung nach § 297 Nr. 1 SGB III jedoch nicht zum Zuge. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 297 Nr. 1 SGB III - wo von "wenn" und nicht von "soweit" die Rede ist - sowie aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang dieser Gesetzesbestimmung. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Arbeitsuchenden vor Übervortei- lung durch eine die genannten Höchstgrenzen übersteigende Vergütungsver- pflichtung erweist sich nur dann als wirkungsvoll, wenn der Vermittler in einem solchen Falle Gefahr läuft, seinen gesamten Vergütungsanspruch zu verlieren. Könnte der Vermittler sicher sein, in jedem Falle eine Vergütung im Umfang des höchstzulässigen Betrags zu erhalten, so wäre die gesetzwidrige Vereinbarung einer diesen Betrag übersteigenden Vergütung für ihn weitestgehend risiko- und folgenlos, wohingegen der Arbeitsuchende einseitig mit der Gefahr belastet 16 - 10 - bliebe, in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung eine unzulässig hohe Vergü- tung zu entrichten. Hinzu kommen folgende systematische Erwägungen: Aus § 297 Nr. 1 Fall 3 und § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III ergibt sich, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig ist und dem Vermittler somit kein Anspruch auf Provision zusteht, wenn der Vertrag nicht in schriftlicher Form abgefasst wurde oder auch nur keine (schriftliche) Angabe zur Vergütung des Vermittlers enthält (s. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2009 - L 9 AL 42/07 - juris Rn. 23; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 2007 - L 7 AL 391/04 - juris Rn. 18; LG Berlin, Urteil vom 7. Februar 2006 - 5 O 287/05 - juris Rn. 15 ff; Gagel/Fuchs aaO § 297 SGB III Rn. 3; Staudinger/ Reuter, BGB [2003], § 655 Rn. 3). Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolge enthalten die in § 297 Nr. 1 SGB III aufgezählten Fälle keine Differenzierung, und es ist - zumal in Anbetracht der einheitlichen Zweckrichtung - auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, der eine solche Differenzierung erforderlich machen könnte (LG Berlin aaO Rn. 17). Fehlt es an einer wirksamen Vergütungsverein- barung, so mangelt es - anders als bei einem gewöhnlichen Maklervertrag (s. § 653 BGB) - also an einer notwendigen Voraussetzung für die Entstehung (irgend-)eines Provisionsanspruchs des Vermittlers. cc) Die im Vermittlungsvertrag der Parteien enthaltene Vergütungsver- einbarung ist aber nicht gemäß § 297 Nr. 1 Fall 1 SGB III unwirksam, weil sie kein Entgelt vorsieht, das die in § 421g Abs. 2 SGB genannte Betragsgrenze überschreitet. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. 17 - 11 - In § 3b des Vermittlungsvertrags ist für die Vermittlungsgebühr ein Maximalbetrag von 2.000 € vorgesehen. Dies entspricht dem in § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III genannten Betrag und überschreitet diesen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Wirksamkeit des Vergütungsanspruchs des Klägers ohne Belang, dass § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III für die Bezahlung der Vermittlungsvergütung durch die Agentur für Arbeit bestimmt, dass ein Teilbe- trag von 1.000 € nach einer sechswöchigen Dauer und der Restbetrag - erst - nach einer sechsmonatigen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnis- ses gezahlt wird, wohingegen das im Vermittlungsvertrag der Parteien verein- barte Entgelt in vollem Umfang bereits spätestens vier Wochen nach Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten ist (§ 4 des Vermitt- lungsvertrags). Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, bezieht sich die erwähnte Gesetzesbestimmung nach dem klaren Regelungsinhalt von § 421g Abs. 2 SGB III allein auf die Vergütung, welche die Agentur für Arbeit auf den von ihr ausgestellten Vermittlungsgutschein an den Vermittler zu zahlen hat, und wird von der Verweisung in § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf "den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag" nicht mit umfasst. Dementsprechend setzt nach § 296 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 652 Abs. 1 BGB der Provisions- anspruch nur das (wirksame) Zustandekommen des vermittelten Arbeitsver- trags voraus, nicht aber eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem wäre die Vorschrift des § 296 Abs. 2 Satz 2 SGB III, wonach der Vermittler kei- ne Vergütungsvorschüsse verlangen oder entgegennehmen darf, überflüssig, wenn die Zahlungsregelung in § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III auch für den Ver- gütungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitsuchenden maßgebend wä- re. Der Hinweis darauf, dass der Arbeitsuchende schutzwürdig sei und hinsicht- lich seiner Vergütungsverpflichtung nicht schlechter gestellt werden dürfe als die Agentur für Arbeit, verfängt nicht. Die in § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III vor- gesehene Staffelung des Vergütungsanspruchs je nach Dauer des Beschäfti- 18 - 12 - gungsverhältnisses (1.000 € nach 6-wöchigem, der Restbetrag nach 6-monati- gem Bestehen) soll eine besondere Anreizwirkung zugunsten einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt schaffen; darüber hinaus soll dadurch, dass die erste Rate nicht schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, Missbräuchen vorgebeugt werden (Gagel/Peters-Lange aaO § 421g SGB III Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3674 S. 10 sowie Rn. 23; Niesel/Brandts aaO § 421g Rn. 23). Diese gesetzgeberische Intention ist schon wegen der grundsätzlich anders geregelten Risikoverteilung (§ 296 Abs. 2 SGB III, § 652 Abs. 1 BGB) auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Ar- beitsuchenden nicht übertragbar. So wäre es etwa dann, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnisses aus einem allein in der Verantwortungssphäre des Arbeit- suchenden liegenden Grund frühzeitig beendet wird, nicht gerechtfertigt, dem Vermittler jeglichen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitsuchenden zu versa- gen oder diesen Anspruch auch nur zu kürzen. b) Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirk- sam. Zwar handelt es sich bei den Regelungen des Vermittlungsvertrags vom 3. Dezember 2007 - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Die Vergütungsabrede stellt sich aber nicht als unangemessene Benachteiligung des Arbeitsuchenden (Auftraggebers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB dar. 19 Die Bestimmung der Vergütungshöhe (hier: ein Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 €; § 3b des Vermittlungsvertrags) ist als solche der AGB-recht- lichen Überprüfung entzogen. Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Leistungs- beschreibungen), unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als 20 - 13 - (Preisneben-)Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf die Vergütungspflicht auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Re- gelung dispositives Gesetzesrecht treten kann - nicht der Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB (s. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 42, 46; ferner: BGHZ 93, 358, 360 ff m.w.N.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214 Rn. 12; Pa- landt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307 Rn. 57, 60 m.w.N.). Soweit die Regelung der Vergütungsvoraussetzungen (hier: Zustande- kommen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden bei einer Beschäftigungsdauer von min- destens drei Monaten; Fälligkeit - spätestens - vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses; keine Verknüpfung mit einer bestimmten [Min- dest-]Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses; §§ 1 und 4 des Vermittlungs- vertrags) kontrollfähig ist, begegnen die hier in Rede stehenden Vertragsbedin- gungen keinen durchgreifenden Bedenken. 21 Die in § 1 und § 4 des Vermittlungsvertrags genannten Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs befinden sich in Übereinstimmung mit § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 296 Abs. 2 SGB III und tragen dem Grundgedanken der ein- schlägigen Bestimmungen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinreichend Rechnung. 22 Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich daraus, dass der Arbeitsu- chende (Auftraggeber) gemäß § 3b und § 4 des Vermittlungsvertrages ver- pflichtet ist, den gesamten Betrag der geschuldeten Vermittlungsvergütung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des vermittelten, auf eine vertragliche Mindestbeschäfti- 23 - 14 - gungsdauer von drei Monaten angelegten, Beschäftigungsverhältnisses bereits spätestens vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu ent- richten, keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Eine solche setzt voraus, dass der Verwender durch eine einseiti- ge Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Ver- tragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Be- lange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 - NJW 2010, 57, 58 Rn. 18). So liegt es hier aber nicht. Die Vergütungsregelung wird den Interessen beider Vertragspartei- en unter gebotener Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes hinreichend gerecht. Gemäß § 652 Abs. 1 BGB wird der Maklerlohnanspruch fällig, wenn der vermittelte Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Ob dieser Vertrag tat- sächlich durchgeführt wird und wie lange ein vermitteltes (Dauerschuld-)Ver- hältnis andauert, ist grundsätzlich auf den Vergütungsanspruch des Maklers ohne Einfluss. Dieses Leitbild gilt im Ausgangspunkt auch für die private Ar- beitsvermittlung, wie § 296 Abs. 2 SGB III klarstellt. Die allein auf ausgestellte Vermittlungsgutscheine abgestellte Zahlungsregelung des § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III betrifft - wie ausgeführt - nur die Rechtsbeziehung zwischen der Agen- tur für Arbeit und dem Vermittler und hat für die Rechtsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Arbeitsuchenden keine Leitbildfunktion. - 15 - Allerdings darf bei der rechtlichen Würdigung die gerade bei der Vermitt- lung von Dienst- und Arbeitsverträgen bestehende Besonderheit nicht außer Acht gelassen werden, dass der Auftraggeber des Vermittlers häufig auf den im Erfolgsfalle erzielten Lohn nicht nur zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, sondern auch zur Erfüllung der Provisionsforderung des Vermittlers angewiesen ist. Dieser Besonderheit werden die Bedingungen des Klägers (noch) gerecht. Indem die Fälligkeit der Vergütung um vier Wochen hinausgeschoben wird, ist im Regelfalle sichergestellt, dass die erste Lohnzahlung bereits erfolgt ist. Die Regelung, dass bei befristeten Arbeitsverträgen eine Provision erst ab einer Mindestlaufzeit von drei Monaten anfällt, orientiert sich ersichtlich an der Be- stimmung des § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III, aus der sich ergibt, dass im Verhält- nis der Agentur für Arbeit zum Vermittler Zeitarbeitsverträge erst ab einer sol- chen Laufzeit dem Grunde nach "vergütungsfähig" sind. Wenn nun der Vermitt- ler mit seinem privaten Auftraggeber eine entsprechende zeitliche Mindestgren- ze vereinbart, so ist dies (auch unter dem Blickwinkel der vorgesehenen Provi- sionshöhe von einem Bruttomonatsgehalt) unter dem Aspekt des § 307 BGB hinzunehmen. Dabei ist zu bedenken, dass auch unbefristete Arbeitsverhältnis- se gekündigt werden können (was vor allem in den ersten sechs Monaten er- leichtert möglich ist, vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) und andererseits befristete Arbeits- verhältnisse vielfach die Chance bieten, im Falle der Bewährung ein längerfris- tiges Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Hierauf hat der Vermittler typi- scherweise keinen Einfluss, und beides ist für ihn in aller Regel auch nicht vor- hersehbar. Hier ist es vor allem Sache des Auftraggebers abzuschätzen, ob es für ihn lohnend ist, das angebotene Arbeitsverhältnis zu den vorgesehenen Be- dingungen einzugehen und somit den Vergütungsanspruch des Vermittlers auszulösen. 24 - 16 - Im Übrigen können unbillige Härten, die sich daraus ergeben können, dass es aus Gründen, die der Auftraggeber (Arbeitnehmer) nicht zu vertreten hat, zu einer frühzeitigen Beendigung des vermittelten Arbeitsverhältnisses und infolge dessen zu einem groben Missverhältnis zwischen der geschuldeten Vermittlungsvergütung und dem aus der Vermittlung gezogenen Nutzen des Auftraggebers kommt, über eine - für solche Fälle zulässige (s. dazu nachfol- gend 2.) - Herabsetzung der Maklerprovision nach § 655 Satz 1 BGB angemes- sen ausgeglichen werden. 25 2. Auch mit ihrer Rüge, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage einer Herabsetzung des Maklerlohnanspruchs des Klägers nach § 655 Satz 1 BGB getroffen habe, vermag die Revision letztlich nicht durchzudringen. 26 a) Zutreffend verweist die Revision allerdings auf die Anwendbarkeit von § 655 Satz 1 BGB. 27 Gemäß § 655 Satz 1 BGB kann der für die Vermittlung eines Dienstver- trags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Maklerprovision durch gesetzliche Regelung - wie hier gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III - auf einen Höchstbetrag begrenzt ist (s. Kühl/Breitkreuz aaO S. 570; Rieble, DB 1994, 1776, 1778 m.w.N.; wohl auch Palandt/Sprau aaO § 655 Rn. 1). Die Gegenansicht (Staudinger/Reuter aaO § 655 Rn. 9, 12; Roth aaO § 655 Rn. 1, 7; wohl auch Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 9), die bei einer solchen Lage kein Bedürfnis für § 655 Satz 1 BGB und diese Norm durch die gesetzliche Höchstbetragsregelung verdrängt sieht, verkennt, dass sich der vereinbarte Maklerlohn im konkreten Einzelfall auch 28 - 17 - unterhalb der gesetzlichen Höchstbegrenzung schon als unverhältnismäßig hoch, nämlich als ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, darstellen kann. Für das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses kommt es zum einen auf den Aufwand an, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte (vgl. dazu Rieble aaO S. 1778, 1780; Palandt/Sprau aaO; Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 9; krit. Staudinger/Reuter aaO § 655 Rn. 10), und zum anderen auf den wirtschaft- lichen Nutzen, den der Auftraggeber (Arbeitnehmer) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis) ziehen kann (vgl. Staudinger/Reuter aaO; Kotzian-Marggraf aaO; a.A. wohl Rieble aaO S. 1780). Nach diesen Maßgaben ist nicht auszuschließen, dass eine vereinbarte Vermittlungsvergütung von 2.000 € oder geringer, die damit unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, unter bestimmten Umständen als "unverhältnismäßig hoch" einzuordnen und deshalb nach Wortlaut und Zweck von § 655 Satz 1 BGB einer richterlichen Korrektur zugänglich ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber - soweit er- sichtlich - auch nicht erwogen, den Anwendungsbereich von § 655 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Höchstbetragsregelung in § 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 SGB III einzuschränken. Mit dieser Höchstbetragsregelung sollte der Arbeitsuchende geschützt werden und nicht den - teilweise weiterreichen- den - Schutz aus § 655 Satz 1 BGB verlieren. Die Anwendbarkeit von § 655 Satz 1 BGB eröffnet zudem den erforderlichen Raum für eine Einzelfallabwä- gung, inwieweit das Vergütungsrisiko beim Vermittler oder beim Arbeitsuchen- den liegen soll, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis schon nach kurzer Dauer beendet wird (s. dazu Gagel/Fuchs aaO § 296 SGB III Rn. 10; Gagel/Peters- Lange aaO § 421g SGB III Rn. 30 f). - 18 - b) Bei der Prüfung einer Herabsetzung des verlangten Maklerlohns ge- mäß § 655 Satz 1 BGB, die dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt (s. Rieble, aaO S. 1780; Bamberger/Roth/Janoschek, BGB, 2. Aufl., § 343 Rn. 9; Palandt/ Grüneberg aaO § 343 Rn. 7), ist nicht allein auf die Verhältnisse bei Vertrags- abschluss, sondern auch auf die nachfolgend eingetretenen Umstände abzu- stellen, da es sich nach dem Vorbild von § 343 BGB auch bei § 655 Satz 1 BGB im Schwerpunkt um eine richterliche Rechtsausübungskontrolle handelt. Neben dem Aufwand, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte, ist auch der wirtschaftliche Nutzen des Auftraggebers (Arbeitnehmers) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsver- hältnis) zu berücksichtigen. Letzterer wird vor allem von der arbeitsvertraglich vereinbarten Laufzeit, aber auch von der tatsächlichen Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses beeinflusst. Dabei ist bei der anzustellenden Abwägung in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit eine frühzeitige Beendigung des Ar- beitsverhältnisses der Verantwortungssphäre des Auftraggebers (Arbeitneh- mers) oder seines Arbeitgebers - oder des Vermittlers selbst - zuzurechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Unverhält- nismäßigkeit der Vergütung hergeleitet werden soll, trifft den Schuldner (s. Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 11; vgl. auch Janoschek aaO; Palandt/Grüne- berg aaO m.w.N.). 29 Nach diesen Maßgaben wäre hier eine Herabsetzung des Vergütungs- anspruchs des Klägers nach § 655 Satz 1 BGB fernliegend, weil das vermittelte Arbeitsverhältnis immerhin fünf Monate angedauert hat und die zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.200 € den Höchstbetrag von 2.000 € deutlich unter- schreitet. 30 - 19 - c) Letzteres bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, da der Be- klagte den für die richterliche Herabsetzung des Maklerlohnanspruchs nach § 655 Satz 1 BGB erforderlichen Antrag nicht angebracht hat. 31 32 Für die Frage der Wahrung dieses Antragserfordernisses kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 343 BGB zurückgegrif- fen werden, dem § 655 nachgebildet worden ist (s. dazu etwa Palandt/Sprau aaO § 655 Rn. 1; Kotzian-Marggraf aaO § 655 Rn. 1; Rieble aaO S. 1777, 1779, 1780). Danach kann der Herabsetzungsantrag des Schuldners auch kon- kludent, unbeziffert und im Wege der Einrede gegen die Zahlungsklage ange- bracht werden; es genügt jede Anregung oder Äußerung, die den Willen des Schuldners erkennen lässt, eine Herabsetzung zu erreichen, weil er den gefor- derten Betrag als unangemessen hoch und drückend empfindet (s. BGH, Urtei- le vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 69/66 - NJW 1968, 1625 und vom 22. Januar 1993 - V ZR 164/90 - NJW RR 1993, 464, 465; Palandt/Grüneberg aaO § 343 Rn. 5; MünchKommBGB/Gottwald, 5. Aufl., § 343 Rn. 12; Janoschek aaO § 343 Rn. 7). Der Schuldner muss dementsprechend zum Ausdruck bringen, dass er nicht lediglich die rechtliche Wirksamkeit der Klageforderung bekämpfen, son- dern - gegebenenfalls hilfsweise - auch eine auf Billigkeitserwägungen zurück- gehende richterliche Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen will (vgl. dazu Staudinger/Rieble, BGB [2004], § 343 Rn. 61). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sich allein auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung berufen und § 655 Satz 1 BGB nicht angesprochen. Die Revision hat auch kein Vorbringen des Beklagten aufzuzeigen vermocht, das als Anregung auf eine richterliche Herabsetzung der Vergütung hätte ver- 33 - 20 - standen werden müssen und von den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft übergan- gen worden ist. Schlick Dörr Wöstmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Weißwasser, Entscheidung vom 04.11.2008 - 3 C 321/08 - LG Görlitz, Entscheidung vom 08.09.2009 - 2 S 86/08 -