V ZR 164/90
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Düsseldorf 03. Februar 1993 3 Wx 34/93 BGB §§ 1908 i, 1821, 876, 181 Verbot des Selbstkontrahierens bei Betreuung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dere rechtliche Qualität als ein bloßer Verfügungsunterlassungsanspruch aufweist. Es ist allein Sache des Veräußerers, ob er sich nur erbvertraglich binden will oder zusätzlich auch noch durch Begründung eines bedingten Übereignungsanspruchs. Durch die in derartigen Fällen schon durch § 313 S. 1 begründete Beurkundungsbedürftigkeit und die damit einhergehende Willenserforschungs- und Belehrungspflicht ist überdies sichergestellt, daß ein Erblasser nicht leichtfertig derartige Bindungen eingeht. 2. Rechtliche Einordnung vormerkbarer Hilfsansprüche Rechtsgrund für derartige bedingte Ubereignungsansprüche dürfte eine Schenkung sein, so daß erst deren Erfüllung nach Bedingungseintritt den maßgeblichen Zeitpunkt für den Lauf der Fristen aus §§ 529 Abs. 1, 2325 Abs. 3 BGB , § 32 KO , § 3 Abs.1 AnfG auslöst. D. Zusammenfassung Die praktische Bedeutung von — im weitesten Sinne erbrechtich motivierten — Grundstücksübertragungen nimmt stetig zu. Der unentgeltlich Erwerbende erlangt jedoch selbst nach Vollendung des Rechtserwerbs durch Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch keine dem entgeltlich Erwerbenden vergleichbar starke Rechtsposition. Durch verschiedene gesetzliche Sondervorschriften ist der unentgeltlich Erwerbende aufgrund der Zuwendung möglicherweise mit Herausgabe-, Wertersatz- oder Zahlungsansprüchen belastet. Zudem behält sich der Veräußerer in zahlreichen Übergabeverträgen oft bis zu seinem Tode andauernde wirtschaftliche oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten bezüglich des übertragenen Grundbesitzes vor, durch welche ebenfalls die Rechtsposition des Erwerbers beeinträchtigt werden kann. Rechtsprechung 1. Allgemeines — Verbot des Selbstkontrahierens bei Betreuung (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 3.2.1993-3 Wx 34/93 — mitgeteilt von Richter am OLG Düsseldorf Dr. Johannes Schütz, Düsseldorf, und Notar Armin Leggewie, Goch) BGB§§1908 i;1821; 876; 181 1. Der Wirksamkeit einer Zustimmung des Betreuers zur Aufhebung eines ihm zustehenden Erbbaurechtes, das mit Rechten des Betroffenen belastet ist, steht § 181 BGB entgegen. 2. Eine nach § 181 BGB unwirksame Erklärung kann nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Zum Sachverhalt: Der Betroffene, der von seinem Sohnu. a. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreutwird, hat1982 gemeinsam mit seiner Ehefrau diesem im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Bestellung eines Wohnungs- und Altentellsrechtes ein Erbbaurecht an einem Hausgrundstück in G. übertragen. Dieses Grundstück hat der Betreuer mit Vertrag vom 17.1.1992 von der Eigentümerin gekauft; zusammen mit dem Erbbaurecht sollen die darauf ruhenden Lasten aufgehoben und anschließend an dem Grundstück neu bestelltwerden. Der Betreuer hat mit Erklärung vom 20.1.1992 für seinen Vater der Aufhebung des Erbbaurechtes zugestimmt. Der vom Betreuer hierfür beauftragte Notar hat um Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nachgesucht und auch nach Hinweis auf Bedenken im Hinblick auf § 181 BGB um eine gerichtliche Entscheidung gebeten. Daraufhin hat das AG — Rechtspfleger — die Genehmigung der vom Betreuer am 20.1.1992 abgegebenen Erklärung versagt. Die vom Notar eingelegte Beschwerde, der der Amtsrichter nicht abgeholfen hat, hat das LG mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die an sich zulässige (27, 29 Abs.1 FGG) weitere Beschwerde ist unbegründet. Der die Entscheidung des AG bestätigende Beschluß des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs.1 FGG; 550 ZPO). Ist ein Erbbaurecht, das aufgehoben werden soll, mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so ist - neben § 26 ErbbauVO — auch deren Zustimmung zur Aufhebung und Löschung erforderlich ( §§ 876 BGB ; 19 GBO), weil mit dem Wegfall des Erbbaurechtes auch die Haftungsgrundlage für diese Belastungen entfällt (allg. M.; vgl. BayObLG DNotZ 1985, 372 ff.; Räfle, § 26 ErbbauVO , Rd.-Nr. 4; Ingenstau, 6. Aufl., §26 ErbbauVO, Rd.Nr. 3). Die danach erforderliche Zustimmungserklärung des Drittgläubigers i. S.•v. § 876 BGB — nicht identisch mit der Löschungsbewilligung i. S. v. §19 GBO (vgl. MünchKomm/ Wacke, 2. Aufl., § 876 BGB , Rd.-Nr. 6) —hat als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zugleich Verfügungswirkung wie eine Aufgabeerklärung nach § 875 BGB , weil sie gemeinsam mit der Aufgabe des Erbbaurechtes und dessen Löschung den Untergang des dinglichen Rechtes bewirkt (vgl. MünchKomm/Wacke, § 876 BGB , Rd.-Nr. 7). Deshalb bedarf die Zustimmungserklärung des Betreuers nach §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1821 Abs.1 Nr.1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. LG und AG haben mit Recht angenommen, daß die im vorliegenden Fall vom Betreuer am 20.1.1992 abgegebene Zustimmungserklärung nicht genehmigt werden kann. Zwar dürfte diese Erklärung nicht schon deshalb unwirksam sein, weil sie ohne die — vorherige — Genehmigung abgegeben worden ist ( § 1831 BGB ). Nach inzwischen h. M. ist ein verfrühter Zugang der noch ungenehmigten Erklärung beim Begünstigten oder beim GBA unschädlich und demnach § 1831 BGB hier nicht anwendbar, weil das GBA den Schwebezustand durch eine befristete Zwischenverfügung beenden kann (MünchKomm/Wacke, § 876 BGB , Rd.-Nr. 8 und § 875 BGB , Rd.-Nr. 9 m. w. N.). Der Wirksamkeit der Erklärung steht jedoch § 181 BGB entgegen. Weil es hier um die materiellrechtliche Zustimmung nach § 876 BGB geht, kommt es nicht darauf an, ob für eine grundbuchrechtliche Löschungsbewilligung gleiches gelten. müßte. Zwar kann die Zustimmung nach § 876 S. 3 BGB auch gegenüber dem GBA und nicht nur gegenüber dem Begünstigten erklärt werden. Sachlich ist jedoch in jedem Fall der Inhaber des belasteten Erbbaurechtes der durch die Erklärung materiell Begünstigte. Es wäre deshalb nicht zu rechtfertigen, den Schutz des § 181 BGB nur bei formaler Abgabe der Erklärung gegenüber dem Begünstigten, nicht dagegen bei einer Abgabe gegenüber dem GBA eingreifen zu lassen (so auch BGHZ 77, 7ff.). Weil demzufolge diejenige Erklärung, die genehmigt werden soll, durch die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung wegen § 181 BGB keine Wirksamkeit erlangen könnte, ist die Genehmigung mit Recht versagt worden. Denn sie kann und darf für ein Geschäft, das unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, etwa ein gesetzliches Vertretungsverbot (vgl. KG JW 1935,1439) zustandegekommen ist, wegen der Gesetzesbindung als dem selbstverständlichen Entscheidungsrahmen des Gerichts nicht erteilt werden. Die Versagung der Genehmigung bedeutet im vorliegenden Fall nicht, daß gegen eine weitere Vollziehung des vom Notar am 17.1.1992 beurkundeten Kaufvertrages — Aufhebung des Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1993 89 Erbbaurechtes Zug um Zug gegen Neubestellung der dinglichen Rechte am Eigentum — sachliche Bedenken im Interesse des Betroffenen bestünden. Den aus § 181 BGB folgenden eher formalen Erfordernissen kann vielmehr — etwa auf dem schon vom AG aufgezeigten Weg — unschwer Rechnung getragen werden, wobei das Vormundschaftsgericht auch von Amts wegen ( § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB ) gehalten ist, bei zusätzlichem Betreuungsbedarf ( § 1899 Abs. 4 BGB ) die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. 2. Schuldrecht — Verfallklausel im Grundstückskaufvertrag (BGH, Urteil vom 22.1.1993 — V ZR 164/90) BGB §§ 133;157; 339 Zur Auslegung einer Klausel in einem Grundstückskaufvertrag, wonach gezahlte Kaufpreisraten bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung als Nutzungsentschädigung gelten. Zum Sachverhalt: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4.5.1985 verkauften die KI. den Bekl. ein Einfamilienhausgrundstück für 440.000,— DM. Der Kaufpreis war ab Juli 1985 in 48 Monatsraten von 2.000,— DM sowie durch eine Zahlung von mindestens 13.000,— DM bis spätestens 1.1.1986 zu entrichten. Der Restkaufpreis sollte zum 1.7.1989 auf ein Anderkonto des Notars überwiesen werden. In § 4 des Kaufvertrages heißt es weiterhin: „Sollte aus nicht vorhergesehenen Gründen dieser Kaufvertrag nicht zur Durchführung kommen, etwa weil die Käufer die am 1. 7.1989 fällige Schlußzahlung nicht aufbringen können und alsdann die Verkäufer ihr Recht aus § 326 BGB geltend machen, so gelten alsdann die von den Käufern zu zahlenden 48 Monatsraten zu je 2.000,— DM als von den Käufern gezahlte Nutzungsentschädigung und ist dieser Betrag alsdann ebensowenig an die Käufer zu erstatten wie die weiter gern. §3 dieses Vertrages von den Käufern gezahlten Beträge für die Grundstücksnutzung." Mit Schreiben vom 4.7. und 22.7.1986 forderten die KI. die Bekl. unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung fruchtlos zur Zahlung rückständiger Beträge auf. Die KI. haben zunächst beantragt, die Bekl. zu verurteilen, das Grundstück herauszugeben, hinsichtlich der eingetragenen Auffassungsvormerkung Löschungsbewilligung zu erteilen sowie die Schadensersatzpflicht der Bekl. festzustellen. Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Nach Rückgabe und anderweitem Verkauf des Grundstücks haben die KI. im Wege der Anschlußberufung die Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 110.000,— DM nebst Zinsen verlangt. Das OLG hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 50.945,36 DM entsprochen und die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Hiergegen haben zunächst beide Parteien Revision eingelegt. Die Kl. verlangen die Zahlung weiterer 58.000,— DM nebst Zinsen. Die Bekl. haben ihre Revision zurückgenommen und beantragen, das Rechtsmittel der Kl. zurückzuweisen. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, in dem Kaufpreis von 440.000,— DM seien in erheblichem Umfang Zinsanteile für die Stundung des Kaufpreises seit 1. 7.1985 enthalten, welche die Parteien für die Rückabwicklung als Nutzungsentschädigung angesehen hätten. Da in dem aus der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreis von 320.000,— DM Zinsanteile oder Nutzungsentschädigungen nicht enthalten seien, müsse der mit den Bekl. vereinbarte Kaufpreis entsprechend bereinigt werden, damit beide Kaufpreise verglichen werden könnten. Da die Bekl. für die Zeit vom 1.7.1985 bis 1.12.1987 20 Monatsraten (= 40.000,— DM) gezahlt hätten und noch 9 Monatsraten (=18.000,— DM) schuldeten, habe sich der am 30.6.1989 fiktiv zu zahlende Kaufpreis um den Gesamtbetrag von 58.000,— DM auf 382.000,— DM vermindert. Nur dieser verminderte Kaufpreis sei bei dem Gesamtvermögensausgleich anzusetzen. Hiergegen wendet sich die Revision überwiegend mit Erfolg. II. 1. Soweit das Berufungsgericht die Bekl. dem Grunde nach zum Schadensersatz für verpflichtet hält, ist das Urteil sachlich nicht zu beanstanden. Das Urteil ist aber insoweitfehlerhaft, als die Annahme des Be90 rufungsgerichts, in dem Kaufpreis von 440.000,— DM seien Zinsanteile für die Stundung des Kaufpreises in Höhe von 58.000,— DM enthalten, welche die Parteien als Nutzungsentschädigung angesehen hätten, in dem Vortrag der Parteien keine Stütze findet. Beide Parteien gehen vielmehr überein.. stimmend davon aus, daß es sich bei den vom Berufungsgericht als Zinsanteile für die Stundung des Kaufpreises angesehenen Kaufpreisraten entsprechend § 4 des Kaufvertrages um eine Nutzungsentschädigung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages handelt. Ob und in welchem Umfang der Kaufpreis für den Fall der Erfüllung des Kaufvertrages Zinsen für die unterschiedliche Fälligkeit der einzelnen Kaufpreisanteile enthält, läßt sich dem Parteivortrag dagegen nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat somit unter Verstoß gegen §286 ZPO einen von keiner Seite behaupteten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. BGH WM 1991,1931, 1934 m. w. N.). 2. Die Annahme des Berufungsgerichtsläßtsichauchnichtauf die in § 4 des Vertrages enthaltene Klausel stützen. Sollte das Berufungsgericht diese Bestimmung anders verstanden haben, wäre die Auslegung fehlerhaft, weil sie nicht den mit der Absprache verfolgten Zweck sowie die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigt (vgl. BGHZ 109, 19 , 22). Hat das Berufungsgericht der Klausel dagegen überhaupt keine Bedeutung beigemessen, wie die Revision meint, wäre das Urteil ebenfalls aufzuheben. In beiden Fällen kann der Senat die unterlassene Auslegung selbst vornehmen, weil tatsächliche Feststellungen hierzu nicht mehr erforderlich sind (BGHZ 65,107,112;109,19, 22; BGH WM 1992, 153 , 155 = DNotZ 1992, 500 ). 3. Die Klausel ergibt, daß bei Nichtdurchführung des Vertrages die vereinbarten monatlichen Kaufpreisraten von 2.000,— DM als Entschädigung für die gezogenen Nutzungen den Verkäufern verbleiben sollten. Der Wortlaut („die zu zahlenden 48 Monatsraten") könnte zwar dafür sprechen, daß dies nicht nur für die tatsächlich gezahlten Beträge, sondern auch für die nicht gezahlten, jedoch geschuldeten Raten gelten sollte. Das aber widerspräche Sinn und Zweck der Vereinbarung. Dieser besteht darin, die bereits gezahlten Beträge von der Rückabwicklung oder Abrechnung des Vertragsverhältnisses wegen Nichtzahlung fälliger Kaufpreisteile gem. § 326 BGB herauszunehmen, d. h. für verfallen zu erklären. Die Klausel bezweckt dagegen nicht, den Anspruch auf Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen trotz Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in Abweichung von § 326 Abs. 1 S. 2 BGB fortbestehen zu lassen. Sie enthält im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht insoweit auch nicht ein Strafversprechen für den Fall der Nichtzahlung der Monatsraten während der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ( § 340 BGB ). Abgesehen davon, daß hierfür im Tatsachenvortrag jeder Anhaltspunkt fehlt, stünde einem solchen Verständnis die Qualifizierung der „zu zahlenden" Monatsraten als „gezahlte” Nutzungsentschädigung sowie die Gleichbehandlung der Monatsraten mit den „gem. § 3 dieses Vertrages von den Käufern gezahlten Beträgen für die Grundstücksnutzung", aber auch die Tatsache entgegen, daß nur eine „Erstattung" ausgeschlossen, nicht dagegen eine Forderung begründet wurde. Es handelt sich mithin um eine Verfallklausel, die im Gegensatz zum Vertragsstrafenversprechen keine zusätzliche Zahlung für den Fall der Abwicklung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung, sondern nur den Verlust der gezahlten Monatsraten vorsieht, und zwar unabhängig davon, welches Recht die Verkäufer aus § 326 BGB geltend machen. Diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage, weil der Anspruchsverzicht für den Fall der eigenen Vertragsuntreue die Bekl. nicht unbillig belastet und den KI. die ordnungsgemäße Durchführung des über einen langen Zeitraum laufenden Vertragsverhältnisses sichert. Derartige Klauseln sind zulässig (MünchKomm/Söllner, 2. Aufl., vor §339 BGB, Rd.-Nr.10; Soergel/Lindacher, 12. Aufl., vor § 339 BGB , Rd.-Nr.18; RGRK/Ballhaus, 12. Aufl., § 338 BGB , Rd.-Nr. 4). Die Bestimmung hat, anders als im Fall des § 360 BOB, nicht die Wirkung eines Rücktrittsvorbehaltes, sondern die einer Verwirkungsabrede. Dies hat zur Folge, daß die Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1993 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 03.02.1993 Aktenzeichen: 3 Wx 34/93 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 5 MittRhNotK 1993, 89-90 Normen in Titel: BGB §§ 1908 i, 1821, 876, 181