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Entscheidung

IX ZR 192/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 192/08 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.582,42 € festgesetzt. Gründe: 1 h keinen Erfolg, eil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoc w Das Berufungsgericht hat in zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden- der Weise ein eingeschränktes Mandat der Beklagten angenommen und seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senats hierzu zugrunde gelegt. Danach muss ein Steuerberater den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrags liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind - 3 - (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369, 370 Rn. 14 je m.w.N.; Zuge- hör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 496 f). Ist der Mandant hinsichtlich dieser Frage anderweitig fachkundig beraten, gilt eine derartige Warnpflicht nur eingeschränkt. Der Steuerberater muss den Mandanten vor etwaigen Fehlleistungen des anderen Beraters nur dann warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen kann und zugleich anneh- men muss, dass der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht bemerkt (BGH, rt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 1905). des Grundrechts auf rechtliches Gehör nd des Willkürverbots, nicht erkennen. chte Willkür schließen lassen könnten, legt die Beschwerde nicht konkret dar. 3 4 U Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall durch das Berufungsge- richt lässt die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Verfah- rensgrundrechten des Klägers, nämlich u Hinsichtlich der Abweisung der Klageanträge 6 bis 8 lässt zwar das Be- rufungsurteil eine gesonderte Begründung vermissen. Das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, dass insoweit ein neuer, unabhängiger Schaden nicht eingetreten ist. Umstände, die insoweit auf die auch hier geltend gema - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.11.2007 - 4 O 2541/04 - OLG München, Entscheidung vom 17.09.2008 - 15 U 1895/08 -