Urteil
12 U 82/18
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0205.12U82.18.00
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Leitsätze
1. Der Täter des § 54 KWG, der seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, unterliegt aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der die Tat dann als entschuldigt erscheinen lässt, wenn er unvermeidbar war, wobei die Unvermeidbarkeit erfordert, dass der Täter ausreichende Erkundigungen eingeholt hat, indem er die Rechtslage sorgfältig prüft, - soweit erforderlich - verlässlichen Rechtsrat einholt und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27. Juni 2017, VI ZR 424/16).(Rn.44)
2. Hat die BaFin die Erlaubnisfreiheit für ein Geschäftsmodell in der konkret vorgelegten Form bestätigt, darf sich ein alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Hauptentscheidungsträger einer AG mit Sitz in der Schweiz darauf verlassen.(Rn.47)
3. Das RDG ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.55)
4. Da in § 20 Abs. 1 RDG fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich als bußgeldbewehrt angesehen wird, kann gem. § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.(Rn.57)
5. Derjenige, der irrtümlich davon ausgeht, er benötige keine Erlaubnis zur Rechtsberatung, unterliegt einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.1.2018 (Az. 3 O 305/15) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.552,74 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Täter des § 54 KWG, der seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, unterliegt aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der die Tat dann als entschuldigt erscheinen lässt, wenn er unvermeidbar war, wobei die Unvermeidbarkeit erfordert, dass der Täter ausreichende Erkundigungen eingeholt hat, indem er die Rechtslage sorgfältig prüft, - soweit erforderlich - verlässlichen Rechtsrat einholt und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27. Juni 2017, VI ZR 424/16).(Rn.44) 2. Hat die BaFin die Erlaubnisfreiheit für ein Geschäftsmodell in der konkret vorgelegten Form bestätigt, darf sich ein alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Hauptentscheidungsträger einer AG mit Sitz in der Schweiz darauf verlassen.(Rn.47) 3. Das RDG ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.(Rn.55) 4. Da in § 20 Abs. 1 RDG fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich als bußgeldbewehrt angesehen wird, kann gem. § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.(Rn.57) 5. Derjenige, der irrtümlich davon ausgeht, er benötige keine Erlaubnis zur Rechtsberatung, unterliegt einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.(Rn.61) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.1.2018 (Az. 3 O 305/15) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.552,74 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch wegen Schadensersatzansprüchen in Anspruch, die im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage bei der S. AG (im Folgenden: S. AG) stehen. Die S. AG war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz und vertrieb in Deutschland über Vermittler das Anlageprodukt „A“. Das diesbezügliche Geschäftsmodell sah vor, dass die S. AG ihre Kunden dazu einlud, deren bereits vorhandene Kapitallebensversicherungen oder andere vergleichbare Anlagen zu kündigen bzw. kündigen zu lassen und den Rückkaufswert bei der S. AG anzulegen. Die Versicherungsverträge sollten durch einen Rechtsanwalt gekündigt werden, der den Rückkaufswert an die S. AG auskehren und dafür eine Provision erhalten sollte. Diese Auskehrung sollte im Rahmen eines Kauf- und Abtretungsvertrages erfolgen, in dem als Gegenleistung für die verkauften Rechte bzw. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag eine zeitlich spätere Auszahlung der S. AG an den Kunden vorgesehen war, die - in Abhängigkeit von der Laufzeit der Anlage - den Rückkaufswert der Versicherung betragsmäßig erheblich übersteigen sollte. Die hierfür notwendigen Gewinne der S. AG sollten durch Investitionen in erneuerbare Energien, konkret in den Bau von Kraftwerken, erzielt werden. Das erste Kraftwerk sollte im Jahr 2013 fertiggestellt werden. Zu diesem Zwecke beteiligte sich die S. AG u.a. an der F. GmbH, die geeignete Standorte suchen und Forschung betreiben sollte. Zwischen den beiden Gesellschaften wurde eine Kapitalisierungsvereinbarung geschlossen, wonach die S. AG in die F. GmbH einzahlen und dieser ein Darlehen zur Verfügung stellen sollte. Da die S. AG so zunächst keine Gewinne generieren konnte, zahlte sie die älteren Kunden mit den eingesetzten Geldern der neueren Kunden aus. Die S. AG verfügte weder über eine Erlaubnis i.S.d. § 32 Kreditwesengesetz (im Folgenden: KWG) noch über eine Erlaubnis nach Schweizer Bankenrecht noch über eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Sie gab die Geschäfte als „Liegenschaftsvermittlungen“ und „Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Produktentwicklung für Versicherungsbetriebe“ aus. Am 30.09.2010 fragte der damalige Rechtsanwalt der S. AG bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) an, ob das Geschäftsmodell der S. AG einer bankenrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Mit Schreiben vom 10.01.2011 (Anl. B2) teilte die BaFin mit, dass das streitgegenständliche Anlageprodukt aufgrund des in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts den Tatbestand des Einlagengeschäfts im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht erfülle. Am 18.03.2011 hatte die Klägerin ein Beratungsgespräch mit dem Zeugen I. A. und unterzeichnete einen Kauf- und Abtretungsvertrag mit der S. AG betreffend sämtliche Rechte und Forderungen der Klägerin gegenüber der H. Lebensversicherung AG (Vertragsnummer ..., Anl. K4). Der Vertrag enthält in § 6 eine Regelung, die mit „qualifizierter Rangrücktritt“ bezeichnet ist (näher dazu im Urteil des Landgerichts, S. 3, Bl. 341 d.A.). In § 3 Abs. 1 ist geregelt, dass die S. AG in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte für den Fall der Verwertung der gekauften Rechte und Forderungen mit der Durchführung der Verwertung beauftragt. In § 7 Abs. 1 ist eine Bevollmächtigung der S. AG durch den Verkäufer, hier die Klägerin, zur umfassenden Vertretung im Zusammenhang mit der Vermögensanlage enthalten. Die S. AG beauftragte anschließend den Beklagten Ziff. 2 mit der Abwicklung des Versicherungsvertrages der Klägerin bei der H. Lebensversicherung AG. Mit Schreiben vom 01.08.2011 teilte die S. AG der Klägerin mit, dass der Beklagte Ziff. 2 aus dem angekauften Versicherungsvertrag eine Zahlung von 7.552,74 € weitergeleitet habe und sicherte zu, dass am 01.08.2017 der Betrag von 15.105,48 € ausbezahlt würde (Anl. K8). Der Beklagte Ziff. 1 war alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Hauptentscheidungsträger der S. AG, der Beklagte Ziff. 3 deren Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung. Am 01.03.2012 setzte die Schweizer Bankenaufsicht bei der S. AG Untersuchungsbeauftragte ein, untersagte dieser am 24.08.2012 den Vertrieb ihrer Produkte, da deren Geschäftsmodell eine gewerbsmäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen darstelle, wofür die S. AG keine Erlaubnis besitze, und leitete deren Liquidation ein. Zuvor hatte die BaFin mit Schreiben vom 10.07.2012 mitgeteilt, dass das aufgezeigte Geschäftsmodell den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfülle und daher erlaubnispflichtig sei. Mit Schreiben vom 10.12.2012 machte die Klägerin, die von der S. AG keine Zahlungen erhalten hatte, gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche unter Fristsetzung geltend. Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz in Höhe des an die S. AG geflossenen Rückkaufswertes aus ihrer Lebensversicherung und behauptete in erster Instanz vorrangig, die S. AG habe nicht über eine für das Bankgeschäft erforderliche Erlaubnis verfügt und ein „Schneeball-System“ betrieben. Die Beklagten hätten dies gewusst und sich insbesondere nicht in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum hinsichtlich der Strafbarkeit ihres Geschäftsgebarens befunden. Der Klägerin stünden gegen die drei Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen zu. Die Beklagten vertraten ferner erstinstanzlich die Ansicht, es liege kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG vor. Ein Verstoß gegen das Schweizer Bankengesetz liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte Ziff. 1 behauptete in erster Instanz darüber hinaus, er sei einem unabwendbaren Verbotsirrtum unterlegen, da er sich anwaltlicher Hilfe bedient und die BaFin mit Schreiben vom 10.01.2011 ausdrücklich bestätigt habe, dass aufgrund des vertraglich vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorgelegen habe. Er sei auch einem Tatbestandsirrtum unterlegen, da er keinen Vorsatz hinsichtlich einer Erlaubnispflichtigkeit des von der S. AG betriebenen Geschäftsmodells gehabt habe. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, inwieweit sie von dem Zeugen A. getäuscht worden sein soll. Der Beklagte Ziff. 2 verwies erstinstanzlich darauf, er sei erst nach Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der S. AG von Letzterer mit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrages der Klägerin beauftragt worden. Der angebliche Schaden der Klägerin, also die Belastung deren Vermögens mit der Gefahr einer Rückabwicklung, sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits eingetreten gewesen. Eine sonstige Beratung habe er nicht vorgenommen. Er selbst habe auf die Beratung der Rechtsanwälte der S. AG vertraut, die gemeinsam mit der BaFin eine Genehmigungspflicht verneint hätten. Dadurch sei er einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Zwischen ihm und der S. AG habe kein Treuhandverhältnis vorgelegen, er habe lediglich Vollmacht zur Kündigung der Vertragsverhältnisse sowie eine Inkassovollmacht gehabt. Es habe auch seinerseits keine Vermittlung der Klägerin an die S. AG stattgefunden. Schließlich vertrat der Beklagte Ziff. 3 in erster Instanz die Auffassung, die Klageschrift habe aus reinen allgemeinen Textbausteinen bestanden und damit den Voraussetzungen des § 253 ZPO nicht genügt. Darüber hinaus habe er von einem vermeintlichen Schneeball-System der S. AG nichts gewusst und ein solches willentlich auch nicht unterstützen wollen. Ebenso wie beim Beklagten Ziff. 1 habe auch bei ihm ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Ein Verstoß der S. AG gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz scheide aus, da das Geschäftsmodell schon nicht darauf ausgerichtet gewesen sei, fremde Forderungen einzuziehen oder Forderungen auf fremde Rechnung einzuziehen. Vielmehr habe ein echter Forderungskauf vorgelegen. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 25.01.2018 Bezug genommen. Das Landgericht hat auf die mündlichen Verhandlungen vom 26.06.2017 und vom 21.12.2017 (Sitzungsprotokolle Bl. 270 ff. und Bl. 324 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe zunächst keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, da sich dieser angesichts der Rechtsauskunft der BaFin im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Ebenso wenig liege ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 46 des Schweizer Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (im Folgenden: SchwBankG) vor, da es sich bei der Verbotsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 SchwBankG um Verwaltungsrecht und bei Art. 46 SchwBankG nicht um eine deutsche Strafvorschrift handele. Aufgrund des unvermeidbaren Verbotsirrtums des Beklagten Ziff. 1 scheide auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2 1. Alt. StGB aus. Weiterhin bestehe mangels konkreten Sachvortrags der Klägerin hinsichtlich einer verwerflichen Gesinnung des Beklagten Ziff. 1 kein Anspruch aus § 826 BGB. Es bestehe auch kein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3 RDG, denn es liege keine „Einziehung auf fremde Rechnung“ vor. Die Klägerin habe ferner keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB, da sie diesen nicht beauftragt habe. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 2 sei auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen, so dass auch ein Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB ausscheide. Ob ein zwischen der S. AG und dem Beklagten Ziff. 2 geschlossener Vertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalte, könne dahinstehen, da den Beklagten Ziff. 2 gegenüber der S. AG im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit deren Geschäftsmodells keine Informations-, Beratungs-, Prüf- oder Aufklärungspflicht getroffen und er auch keine Treuhandstellung bezüglich Anlegegeldern der Klägerin innegehabt habe. Nachdem nicht erwartet werden könne, dass der Beklagte Ziff. 2 weitergehende Erkundigungen und Auskünfte als der Beklagte Ziff. 1 einhole, liege auch beim Beklagten Ziff. 2 ein unvermeidbarer Verbotsirrtum im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells der S. AG vor, weswegen eine Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ausscheide. Der Beklagte Ziff. 2 habe die Klägerin auch nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt i.S.d. § 826 BGB. Mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat und aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 27 StGB gegen den Beklagten Ziff. 2. Schließlich habe sich auch der Beklagte Ziff. 3 in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden und darüber hinaus nicht fahrlässig gehandelt, weshalb gegenüber diesem keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 27 StGB bestünden. Mangels subjektiver Komponente scheide auch eine Haftung des Beklagten Ziff. 3 nach § 826 BGB aus. Auch bestehe gegen diesen kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil. In der Berufungsbegründung (Bl. 384 ff. d.A.) macht die Klägerin geltend, das Gericht erster Instanz habe den Beklagten Ziff. 1 und 3 zu Unrecht einen unvermeidbaren Verbotsirrtum im Hinblick auf eine Erlaubnispflicht nach § 32 KWG zugebilligt. Zunächst könne von einem Verbotsirrtum bezüglich der grundsätzlichen Erlaubnispflicht des Aufkaufens von Versicherungen nach dem Geschäftsmodell der S. AG (ohne qualifizierten Rangrücktritt) nach dem KWG keine Rede sein. Auch im Hinblick auf die Wirksamkeit eines Rangrücktritts und das Schreiben der BaFin vom 10.01.2011 liege kein Verbotsirrtum vor. Es sei erkennbar gewesen, dass ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorgelegen habe, wenn der im Vertrag enthaltene qualifizierte Rangrücktritt nach §§ 305 ff. BGB nicht wirksam vereinbart worden wäre. Auch die übrigen Voraussetzungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG i.V.m. § 14 StGB bzw. § 27 StGB seien gegeben. Das Gericht erster Instanz habe auch zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verneint. Das Tatbestandsmerkmal der Einziehung auf fremde Rechnung sei erfüllt. Der Beklagte Ziff. 3 habe insoweit Beihilfe geleistet. Im Urteil sei hinsichtlich der Haftung des Beklagten Ziff. 2 auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter rechtsfehlerhaft verneint worden. Der Beklagte (gemeint ist wohl der Beklagte Ziff. 2) habe aufgrund seiner Tätigkeit besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dem Geschäftsgebaren der S. AG, die ausdrücklich mit der Einschaltung von Rechtsanwälten wie dem Beklagten (Ziff. 2) den Kunden gegenüber geworben habe, den Anschein von Seriosität vermittelt, ohne die Umstände der beabsichtigten Geschäfte zu prüfen. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung verwiesen. Die Klägerin hat ihr Berufungsvorbringen mit weiteren Schriftsätzen ergänzt und insbesondere geltend gemacht, jedenfalls hinsichtlich des Verstoßes des Beklagten Ziff. 1 gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz habe kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Wegen der Details des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 21.12.2017 (gemeint ist wohl 25.01.2018, s.u. II. 1.) zum Aktenzeichen 3 O 305/15 a) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.552,74 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem am 01.08.2011 von der S. M. G. AG bestätigten Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der S. M. G. AG, b) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 647,84 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. (s. zu diesem Antrag noch unten II. 1.), c) wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich des Antrages zu 1a) im Annahmeverzug befinden, d) wird festgestellt, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1.) und 3.) aus einer vorsätzlich begangenen deliktischen Handlung herrührt. Weiterhin regt die Klägerin vorsorglich für den Fall des Unterliegens an, die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3 haben auf die Berufung jeweils unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlichen Argumentation erwidert (Bl. 445 ff., 456 ff., 438 ff. d.A.). Den Irrtum betreffend eine Erlaubnispflicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ordnen sie als vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum ein. Wegen der Details des jeweiligen Vortrags wird auf die Berufungserwiderungen verwiesen. II. 1. Die Berufung ist in Bezug auf den Beklagten Ziff. 2 unzulässig; in Bezug auf die Beklagten Ziff. 1 und 3 ist sie zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Der Umstand, dass in der Berufungsbegründung in der Antragsstellung ein falsches Verkündungsdatum des landgerichtlichen Urteils angegeben ist (21.12.2017 statt 25.01.2018, s.o. I.), führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Auch wenn das Verkündungsdatum - neben Aktenzeichen und Zustellungsdatum - zur vollständigen Bezeichnung des angefochtenen Urteils gehört, ist eine falsche Angabe diesbezüglich selbst in der Berufungsschrift unschädlich, wenn dadurch keine unbehebbaren Identitätszweifel auftreten (vgl. nur Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 519 Rn. 33 m.w.N.). Vorliegend ist das landgerichtliche Urteil in der Berufungsschrift (Bl. 374 f. d.A.) insgesamt und auch im Hinblick auf das Verkündungsdatum richtig i.S.d. § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden. Die Angabe des falschen Verkündungsdatums in der Berufungsbegründung, die im Übrigen Aktenzeichen und Zustellungsdatum korrekt wiedergibt, macht aus Sicht des Senats die insoweit bereits richtig eingelegte Berufung nicht unzulässig. Es besteht jedenfalls kein unbehebbarer Zweifel daran, dass die Klägerin die gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25.01.2018 eingelegte Berufung begründen wollte. b) Weiterhin führt es nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung als Antrag Ziff. 1.b) den ursprünglich in der Klageschrift unter Ziff. 2 angekündigten Antrag betreffend die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (S. 2 der Klageschrift, Bl. 1 d.A.: „... an die Klägerseite ...“) aufführt und nicht den in erster Instanz zuletzt in abgeänderter Form gestellten Antrag Ziff. 2 gemäß Schriftsatz vom 11.01.2017 (S. 25, Bl. 180 d.A.: „...an die ... Rechtsschutz-Versicherungs-AG, H. ...“, s. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 26.06.2017, Bl. 271 d.A.). Da auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils offensichtlich versehentlich der ursprüngliche Antrag Ziff. 2 gemäß der Klageschrift als zuletzt gestellter Antrag aufgeführt worden ist (S. 5 des Urteils, Bl. 343 d.A.) und regelmäßig davon auszugehen ist, dass ein Berufungskläger grundsätzlich die in der Vorinstanz gestellten Sachanträge weiterverfolgt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 520 Rn. 28 m.w.N.), kann auch hier davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ebenfalls versehentlich den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 2 in der Berufungsbegründung unter Ziff. 1.b) aufgeführt hat, obgleich sie insoweit den abgeänderten Antrag (entsprechend dem Schriftsatz vom 11.01.2017) stellen wollte. c) Allerdings ist die Berufung unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 richtet. Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbegründung allein darauf ab, der Beklagte Ziff. 2 hafte nach § 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter wegen einer Pflichtverletzung aus dem von ihm mit der S. AG abgeschlossenen Vertrag über die Kündigung der von der Klägerin an die S. AG abgetretenen Versicherung und der Entgegennahme und Weiterleitung der Verwertungserlöse an die S. AG. Insoweit genügt die Berufungsbegründung den Begründungsanforderungen des § 530 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht. aa) Nach dieser Norm muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nachdem die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält, muss dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darlegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugebenen, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Auch wenn grundsätzlich keine besonderen formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben, bestehen und es insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind, muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür ist ein Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht ausreichend, vielmehr ist eine aus sich heraus verständliche Angabe erforderlich, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Rechtsmittelführer weshalb bekämpft (nach BGH, Beschluss vom 7.6.2018, Az. I ZB 57/17; abrufbar über juris Rn. 5 m.w.N.). bb) Diesen allgemeinen Anforderungen wird die Berufungsbegründung in Bezug auf eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 nicht gerecht. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dahinstehen lassen und auf S. 11, 12 seines Urteils unter I. 2. c) begründet, warum keine Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 vorliegt. Die Berufungsbegründung setzt sich mit dieser Begründung bzw. der Frage, worin die Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 liegen soll, nicht auseinander, sondern thematisiert allein das Vorliegen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Mit dem Nichtvorliegen eines Vertrages zu Gunsten Dritter hatte das Landgericht die Klageabweisung aber gerade nicht begründet. 2. Die Berufung der Klägerin hat in Bezug auf die Beklagten Ziff. 1 und 3 in der Sache keinen Erfolg [dazu unter a)]. Im Übrigen wäre sie auch im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 2 erfolglos geblieben [dazu unter b)]. a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten Ziff. 1 und 3 weder vertragliche noch deliktische Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 7.552,74 € zustehen. aa) Es bestehen keine Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 1. (1) Der Klägerin steht gegen den Beklagten Ziff. 1 kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu. Dass die Klägerin einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten Ziff. 1 als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der Schweizer S. AG geltend macht, steht im Hinblick auf Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB der Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht entgegen. Hiervon geht auch das Landgericht zutreffend aus. Nach dieser Vorschrift kann der Verletzte verlangen, dass anstelle des Rechts des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat, das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Nachdem der Erfolgsort bei Vermögensschäden der Lageort des Vermögens ist (vgl. Palandt-Thorn, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 40 EGBGB (IPR) Rn. 5 m.w.N.) und davon auszugehen ist, dass das Vermögen der Klägerin, die in Deutschland ihren Wohnsitz hat, auch hier belegen ist, ist - im Hinblick auf diesen Anspruch und auch die weiteren geltend gemachten Schadensersatzansprüche - deutsches Recht anwendbar. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Ansprüche auch auf die Vorschriften des deutschen Rechts berufen und dadurch konkludent die Wahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2013, II ZR 389/12, abrufbar über juris Rn. 12). Eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der S. AG und damit als vertretungsberechtigtes Organ der S. AG kommt zwar im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist auch Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 68 m.w.N.). Wie das Landgericht zutreffend annimmt, scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG jedoch aus, weil sich der Beklagte Ziff. 1 jedenfalls auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie nach Auffassung des Senats unterliegt der Täter des § 54 KWG, der seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der die Tat dann als entschuldigt erscheinen lässt, wenn er unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017, Az. VI ZR 424/16, abrufbar über juris Rn. 10, vorgelegt in der Anl. B25; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 4 f., vorgelegt in der Anl. B23; sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2015, 12 U 103/15, S. 30 f.). Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus, weil nach der Vorsatztheorie auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zum Vorsatz gehört (s. BGH, ebenda, OLG Stuttgart, ebenda). Dabei erfordert die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums, dass der Täter ausreichende Erkundigungen eingeholt hat, indem er die Rechtslage sorgfältig prüft, - soweit erforderlich - verlässlichen Rechtsrat einholt und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet (vgl. BGH, a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 5, OLG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2015, 12 U 103/15, S. 31). Ob das streitgegenständliche Geschäft gegen §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG verstößt und der in § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages vereinbarte qualifizierte Rangrücktritt wegen Verstoßes gegen §§ 305 c, 307 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BGB unwirksam ist, kann - entgegen der Berufungsbegründung - dahinstehen. Selbst wenn das Geschäft einer Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedurft hätte, durfte der Beklagte Ziff. 1 aufgrund des BaFin-Schreibens vom 10.01.2011 davon ausgehen, dass das - zeitlich später - zwischen der Klägerin und der S. AG abgeschlossene Geschäft nicht erlaubnispflichtig war. Wäre damals entgegen der Rechtsprüfung der BaFin von einem erlaubnispflichtigen Geschäft i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auszugehen gewesen, wäre der Beklagte Ziff. 1 einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Die BaFin hat in dem Schreiben vom 10.01.2011 auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf § 6 des Kauf- und Abtretungsvertrages nur die bankenaufsichtsrechtliche Seite, nicht aber die AGB-Problematik geprüft habe. Ein dahingehender Vorbehalt ist in dem Schreiben nicht enthalten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 6). Vielmehr hat die BaFin die Erlaubnisfreiheit für das Geschäftsmodell in der konkret vorgelegten Form bestätigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, 12 U 148/16, S. 8, vorgelegt in der Anl. B21). Die rechtliche Wirksamkeit der Rangrücktrittsklausel stellte eine relevante Vorfrage bei der Prüfung dar, ob das streitgegenständliche Anlageprodukt nach dem KWG erlaubnispflichtig ist. Der Beklagte Ziff. 1 musste daher auch nicht mit einer möglichen Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel nach §§ 305 ff. BGB und einer daraus resultierenden Erlaubnispflicht rechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, 12 U 148/16, S. 8, sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 6). Im Übrigen scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung zwar nicht eingeholt hat, aber feststeht, dass eine ausreichende Erkundigung des dem Verbotsirrtum unterliegenden Täters dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 16). Danach steht es der Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht entgegen, dass sich der Beklagten Ziff. 1 nicht selbst bei der BaFin im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des streitgegenständlichen Geschäfts erkundigt hat. Hätte er sich vor dem Geschäftsabschluss der Klägerin an die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde gewandt, hätte er von dort die Auskunft erhalten, dass das einen qualifizierenden Rangrücktritt enthaltende Geschäftsmodell der S. AG nicht erlaubnisbedürftig sei (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Denn dies entsprach der Rechtsauffassung der BaFin zum damaligen Zeitpunkt. Erst später, mit Schreiben vom 10.07.2012 und damit nach Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts zwischen der Klägerin und der S. AG, hat die BaFin ihre geänderte Rechtsauffassung kundgetan. Der Beklagte Ziff. 1 durfte sich daher auf die vorliegende Auskunft der BaFin vom 10.01.2011 verlassen (vgl. BGH, ebenda, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, 12 U 148/16, S. 8). Insoweit kann dem Beklagten Ziff. 1 auch nicht vorgeworfen werden, er habe bei der Prüfung der Rechtslage die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, so dass ihm nicht nur der Vorsatz fehlt, sondern ihm auch keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Da eine Haftung des Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB mangels Vorsatzes bzw. Fahrlässigkeit ausscheidet, kommt es auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht an, auf die die Klägerin in der Berufungsbegründung abstellt. (2) Ferner besteht kein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 46 SchwBankG. Es kann dahinstehen, ob das Geschäftsmodell der S. AG gegen Art. 1 Abs. 2 SchwBankG verstoßen hat und eine Strafbarkeit des Beklagten Ziff. 1 gemäß Art. 46 SchwBankG gegeben ist. Denn eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. diesen Normen scheidet aus, da es sich bei diesen Regelungen des SchwBankG nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 7). Gesetze im Sinne dieser Vorschrift sind nur Rechtsnormen, die im Inland unmittelbar gegenüber dem Bürger gelten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 57 m.w.N.), was für die verwaltungsrechtliche Verbotsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 SchwBankG wie auch die Strafvorschrift des Art. 46 SchwBankG nicht zutrifft (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., S. 7 f. m.w.N.). (3) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG. (a) Die Klägerin ist mit ihrem diesbezüglichen Vortrag - entgegen der Auffassung des Beklagten Ziff. 3 in seinem Schriftsatz vom 18.10.2018 - nicht präkludiert, weil sie entsprechenden Vortrag bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.12.2017 gehalten und das Landgericht diesen nicht als verspätet zurückgewiesen hat. (b) Das RDG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 68). (c) In objektiver Hinsicht liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 1 RDG vor, weil es sich bei dem von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung handelt (BGH, Urteil vom 10.7.2018 - VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250) und die S. AG nicht über eine solche Erlaubnis verfügte. (d) Jedoch führt der objektiv vorliegende Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG nicht zu einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG. Denn eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann zu bejahen, wenn der Täter in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt hat. Nachdem in § 20 Abs. 1 RDG - anders als in § 20 Abs. 2 RDG - fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich als bußgeldbewehrt angesehen wird, kann gem. § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (aa). Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat indes nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass der als alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats - einem Organ der S. AG - tätig gewordene Beklagte Ziff. 1 vorsätzlich gehandelt hat (bb), weshalb eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1, §§ 3, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 OWiG ausscheidet. (aa) Zur Erfüllung eines Tatbestands mit Vorsatzerfordernis ist - sofern dieser keine andere Vorsatzform verlangt - ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Täter mit sog. dolus eventualis handelt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist vom Vorliegen bedingten Vorsatzes auszugehen, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein (Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 15 Rn. 9b m.w.N.). Während der Täter gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 OWiG nicht vorsätzlich handelt, wenn er bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (sog. Tatbestandsirrtum), handelt er nach § 11 Abs. 2 OWiG nicht vorwerfbar (d. h. schuldlos), wenn ihm bei Begehung der Handlung lediglich die Einsicht fehlt, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt (sog. Verbotsirrtum). Bei der Beurteilung eines Irrtums über das Bestehen des Erfordernisses einer Genehmigung oder Erlaubnis unterscheidet die Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2018, Az. 17 U 110/17; vorgelegt als Anlage BBK3, S. 15) danach, ob das Tatunrecht sich allein aus dem Fehlen einer Genehmigung ergibt (= präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt) oder ob ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten im Einzelfall erlaubt wird (= repressive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt). Im Falle eines Irrtums über ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wird ein Tatbestandsirrtum angenommen. Im Falle eines Irrtums über ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wird demgegenüber von einem Verbotsirrtum ausgegangen (Fischer, a.a.O., § 16 Rn. 16 m.w.N.). Das in § 3 RDG enthaltene Verbot über die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.1969, Az. VI ZR 231, 67 zum Rechtsberatungsgesetz). In der Konsequenz unterliegt derjenige einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum, der irrtümlich davon ausgeht, er benötige keine Erlaubnis zur Rechtsberatung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2018, Az. 17 U 110/17; vorgelegt als Anlage BBK3, S. 15; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2004, Az. 222 Ss 71/04 (OWi), abrufbar über juris Rn.13; Deckenbrock/Henssler-Rilig, Rechtsdienstleistungsgesetz, 4. Aufl. 2015, § 20 RDG Rn. 60; a.A. ohne Begründung OLG Nürnberg, Urteil vom 10.4.2018, Az. 8 U 627/13, abrufbar über juris Rn. 45). An dieser Einordnung sieht sich der Senat nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.7.2018 (Az. VI ZR 263/17) gehindert, obwohl die dortige Zurückweisung an das Kammergericht mit der Begründung erfolgte, dieses habe „Feststellungen dazu, ob der Beklagte auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gerade nicht für verletzt angesehenen Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, §§ 3, 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 9 Abs. 1 OWiG einem Verbotsirrtum unterlag, nicht getroffen“ (BGH Urteil vom 10.7.2018, Az. VI ZR 263/17, abrufbar über juris, Rn. 49; vorgelegt als Anlage BK4). Im genannten Urteil finden sich allerdings keine näheren Erläuterungen dazu, weshalb von einem Verbots- und nicht von einem Tatbestandsirrtum auszugehen sein könnte. Darüber hinaus wurde die Aufhebung des Urteils im vollen Umfang im Hinblick auf den angenommenen Verbotsirrtum in Bezug auf einen Verstoß gegen das KWG und dessen möglichen Entfall bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz begründet (BGH Urteil vom 10.7.2018, Az. VI ZR 263/17, abrufbar über juris, Rn. 50; vorgelegt als Anlage BK4). (bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte Ziff. 1 in Bezug auf den Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorsätzlich gehandelt hat. Der Vortrag des Beklagten, er habe sich darauf verlassen, dass die BaFin das Anlagemodell unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und er keine Veranlassung gehabt habe, dies zu hinterfragen, ist als Bestreiten eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG zu verstehen, weil er damit in der Sache geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei dem von der S. AG angebotenen Geschäftsmodell um eine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 RDG und damit um eine nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen vorbehaltene Rechtsdienstleistung gehandelt hat. Für die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht die Vorgehensweise des Beklagten Ziff. 1 im Übrigen. Denn er bzw. die S. AG hat das in Streit stehende Geschäftsmodell nicht nur durch die Rechtsanwaltskanzlei S. Gesellschaft mbH prüfen lassen, ohne dass diese auf die Erforderlichkeit einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hingewiesen hat (wobei allerdings die Details der Rechtsanwaltsbeauftragung nicht bekannt sind). Vielmehr wurde im Herbst 2010 bei der BaFin unter Offenlegung des vollständigen Sachverhalts angefragt, ob das Geschäftsmodell gemäß des hier in Streit stehenden Kauf- und Abtretungsvertrags unter Einschluss der Regelung in § 6 der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt. Im Hinblick auf dieses Verhalten und den damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand spricht sehr viel dafür, dass der Beklagte Ziff. 1 - hätte er die Erforderlichkeit einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt - auch insoweit die erforderlichen Schritte veranlasst hätte, damit das Geschäftsmodell nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2018, Az. 17 U 110/17; vorgelegt als Anlage BBK3, S. 16, 17). Auch wenn es als eine andere denkbare Möglichkeit erscheint, dass dem Beklagten Ziff. 1 als dem für die S. AG Handelnden die Problematik des Erfordernisses einer Erlaubnis nach dem RDG bewusst war, weil er einen Rechtsanwalt mit der Einziehung der Versicherung beauftragt hat [so OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2018, Az. 2 U 763/18 unter IV. 11. a); vorgelegt als Anlage BK6], kann die auch insoweit für das Nichtvorliegen eines Tatbestandsirrtums beweisbelastete Klägerin (vgl. hierzu OLG Bamberg NJOZ 2004, 2530 unter II. 1. b) und c)] vor dem Hintergrund der grundsätzlich glaubhaften Einlassung des Beklagten Ziff. 1 das Nichtvorliegen eines Tatbestandsirrtums nicht beweisen; dies zumal es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, der Beklagte Ziff. 1 habe die Nichtregistrierung gebilligt oder sich um des erstrebten Zieles willens mit einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 1 RDG abgefunden. (4) Weiterhin besteht kein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB. Abgesehen davon, dass die Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betruges i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB keinen hinreichend substantiierten Vortrag gehalten hat, kann sich der Beklagte Ziff. 1 auch wegen der Erlaubnispflichtigkeit des streitgegenständlichen Geschäfts nach KWG, auf die sich eine Täuschung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB beziehen könnte, auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. In Bezug auf einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz kann er sich auf einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum berufen. (5) Schließlich scheidet auch ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 aus § 826 BGB aus. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin zu den Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage, insbesondere im Hinblick auf die für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche verwerfliche Gesinnung (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 4), nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. bb) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziff. 3 keine Ansprüche auf Schadensersatz. (1) Es besteht zunächst auch gegen den Beklagten Ziff. 3 kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG i.V.m. § 27 StGB. Wie der Beklagte Ziff. 1 kann sich auch der Beklagte Ziff. 3 im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells der S. AG und damit auch des streitgegenständlichen Geschäfts auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. (2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 3 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG. Wie der Beklagte Ziff. 1 kann sich auch der Beklagte Ziff. 3 im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells der S. AG und damit auch des streitgegenständlichen Geschäfts nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auf einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum berufen. (3) Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 27 StGB. Abgesehen davon, dass im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB klägerseits bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist, kann sich der Beklagte Ziff. 3 - wie auch der Beklagte Ziff. 1 - insoweit auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum betreffend eine Erlaubnispflicht nach dem KWG und einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum betreffend das RDG berufen. (4) Schließlich hat die Klägerin auch gegen den Beklagten Ziff. 3 keinen Anspruch aus § 826 BGB. Wie im Hinblick auf den Beklagten Ziff. 1 fehlt es auch hinsichtlich des Beklagten Ziff. 3 an hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerseite in Bezug auf die verwerfliche Gesinnung, die eine Haftung nach dieser Norm voraussetzt. Nachdem der Klägerin insgesamt keine Schadensersatzansprüche zustehen, kann die Frage des Eintritts der seitens des Beklagten Ziff. 3 eingewandten Verjährung dahinstehen. cc) Der Klägerin stünden - eine zulässige Berufung gegen den Beklagten Ziff. 2 unterstellt - auch keine Schadensersatzansprüche gegen diesen zu. (1) Es besteht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 2 kein Auftragsverhältnis bestand. Vielmehr ist in dem zwischen der Klägerin und der S. AG geschlossenen Vertrag in § 3 Abs. 1 vorgesehen, dass Letztere in eigenem Namen Rechtsanwälte beauftragt. Eine unmittelbare Beauftragung des Beklagten Ziff. 2 als Rechtsanwalt durch die Klägerin selbst ist hingegen nicht ersichtlich. (2) Weiterhin besteht kein Anspruch aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten Ziff. 2. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis im Ergebnis zu Recht verneint. Gemäß § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht danach insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte Ziff. 2, der mit der Klägerin keinen Vertrag geschlossen hat und in den Vertragsunterlagen nicht erwähnt worden ist, dieser bei den Vertragsverhandlungen und bei der Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrages überhaupt namentlich bekannt war. Aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 des Kauf- und Abtretungsvertrages war der Klägerin lediglich bekannt, dass die S. AG für den Fall der Verwertung der Rechte und Forderungen aus ihrer Versicherung Rechtsanwälte mit der Durchführung der Verwertung beauftragt. Nachdem Letzteres erst nach dem Kauf der Rechte und Forderungen durch die S. AG der Fall sein konnte, ist es denknotwendig ausgeschlossen, dass ein besonderes Vertrauen der Klägerin in die Person des Beklagten Ziff. 2, dessen Beauftragung durch die S. AG noch gar nicht feststand, die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst haben kann. (3) Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziff. 2 auch keinen Anspruch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Entgegen der Berufungsbegründung hat das Landgericht zutreffend einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. Ob ein zwischen der S. AG und dem Beklagten Ziff. 2 geschlossener Vertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet, kann dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an einer für die Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2. Abgesehen davon, dass es für den Beklagten Ziff. 2 als Rechtsanwalt nicht zumutbar erscheint, die Klägerin auf Risiken des Geschäftsmodells der S. AG hinzuweisen und dadurch ggf. die Interessen der S. AG als seiner Mandantin i.S.d. § 356 StGB zu verraten, war der Beklagte Ziff. 2 im Verhältnis zur S. AG nicht verpflichtet, auf Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragfähigkeit ihres eigenen Geschäftsmodells hinzuweisen. Vielmehr durfte er davon ausgehen, dass die S. AG ihr Geschäftsgebaren selbst kannte. Die Pflichten gegenüber dem Dritten können bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aber nicht weiter reichen als die Pflichten gegenüber dem eigenen Vertragspartner (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, S. 3 f.), so dass eine solche Pflicht auch nicht gegenüber der Klägerin bestand. Der Beklagte Ziff. 2 war auch nicht verpflichtet, die S. AG über die von der Klägerin behauptete Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells aufzuklären, so dass auch insoweit eine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin als Dritter ausscheidet. Die Aufgaben eines Anwalts richten sich nach Inhalt und Umfang des Mandats; nur in den dadurch gezogenen Grenzen hat der Anwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht auch ungefragt über bei der Bearbeitung auftauchende Rechtsfragen zu belehren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, S. 4, zur Steuerberaterhaftung BGH, Urteil vom 11.05.1995, IX ZR 140/94, Rn. 18 - zitiert nach juris). Dass der Beklagte Ziff. 2 gegenüber der S. AG die Pflicht zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit deren Geschäftsmodells übernommen hätte, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft den Rechtsanwalt überdies nach § 242 BGB eine Nebenpflicht, den Mandanten vor sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängenden Gefahren auch außerhalb eines beschränkten Mandatsgegenstandes zu warnen. Die gilt aber nur, wenn der Anwalt Grund zu der Annahme hat, dass sich sein Mandant dieser Gefahr nicht bewusst ist (vgl. G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab-Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 20). Dabei besteht bei anderweitiger fachkundiger Beratung des Mandanten in Bezug auf diese Gefahr eine Warnpflicht nur, wenn der Rechtsanwalt die Fehlleistung des anderen Beraters erkennt oder erkennen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 12, OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, S. 5, zur Steuerberaterhaftung BGH, Beschluss vom 18.03.2010, IX ZR 192/08, Rn. 2 - zitiert nach juris). Vorliegend hat die S. AG zur Frage der Erlaubnispflicht des Geschäftsmodells nach § 32 KWG anwaltlichen Rat eingeholt; das Schreiben der BaFin vom 10.01.2011 geht auf die vorherige Anfrage des damaligen Rechtsanwalts der S. AG zurück (Anl. B2). Nachdem nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte Ziff. 2 in Bezug auf die Frage der Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells und damit auch des streitgegenständlichen Vertrages, in dem ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart worden ist, erkennen konnte, dass die S. AG sich der bankaufsichtsrechtlichen Risiken nicht bewusst gewesen oder fehlerhaft anderweitig anwaltlich beraten worden sein könnte, bestand keine Aufklärungspflicht gegenüber der S. AG und damit auch nicht gegenüber der Klägerin. Eine Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 im Hinblick auf eine treuhänderische Verwahrung von Anlegergeldern der Klägerin i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung scheidet ebenfalls aus. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte Ziff. 2, der in dem zwischen der Klägerin und der S. AG abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag namentlich nicht genannt worden ist und der lediglich nach Vertragsschluss die Verwertung der Rechte bzw. Forderungen durchführen sollte, Gelder der Klägerin treuhänderisch verwahren sollte. (4) Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG i.V.m. § 27 StGB gegen den Beklagten Ziff. 2. Ebenso wie bezüglich des Beklagten Ziff. 1 scheidet auch bezüglich des Beklagten Ziff. 2 ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG bereits deshalb aus, weil sich der Beklagte Ziff. 2 im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Geschäftsmodells der S. AG ebenfalls auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen kann. Auch wenn der Beklagte Ziff. 2 Rechtsanwalt ist, kann von ihm insbesondere angesichts der anderweitigen rechtlichen Beratung der S. AG nicht erwartet werden, dass dieser weitergehende Erkundigungen und Auskünfte im Hinblick auf die Frage der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums einholt als der Beklagte Ziff. 1 als alleiniges Verwaltungsratsmitglied und Hauptentscheidungsträger der S. AG. (5) Weiterhin besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 27 StGB gegen den Beklagten Ziff. 2. Der Beklagte Ziff. 2 kann sich auch insoweit auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bzw. vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum berufen. Im Übrigen hat die Klägerseite hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. (6) Die Klägerin kann vom Beklagten Ziff. 2 auch nicht aus § 826 BGB Schadensersatz verlangen. Dem Beklagten Ziff. 2, der im Kauf- und Abtretungsvertrag nicht genannt ist und lediglich nach Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der S. AG die Verwertung der Rechte bzw. Forderungen durchgeführt hat, kam bereits keine herausgehobene Funktion zu, aus der sich eine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB ergeben könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, 12 U 148/16, S. 9). c) Da der Klägerin gegen die Beklagten in der Hauptsache keine Schadensersatzansprüche zustehen, hat diese auch keinen Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Weiterhin befindet sich deshalb der Beklagte Ziff. 1 nicht in Annahmeverzug und es besteht kein Grund für die Feststellung, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten Ziff. 1 und 3 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 S. 1 zugelassen, nachdem die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob ein Irrtum über die Notwendigkeit einer Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum darstellt, von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinaus ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 10.4.2014, Az. 8 U 627717) auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.