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Entscheidung

AnwZ (B) 122/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 122/08 vom 22. März 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung am 22. März 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 29. November 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1983 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An- tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 16. April 2008 die Zulassung des An- tragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe- nen Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne- te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti- teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK- Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller die in der Anlage zum Widerrufsbescheid im Einzelnen aufgeführten Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen in einer Gesamthöhe von über 150.000 € bekannt geworden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, eine sub- stantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller bestehenden Verbindlich- keiten vorzulegen, war er nicht nachgekommen. Soweit er die Tilgung einzelner Forderungen bzw. deren Begleichung durch Ratenzahlungen behauptet hatte, war er weitgehend die erforderlichen Nachweise schuldig geblieben. 5 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer 6 - 4 - derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts- anwalts mit Mandantengeldern und den hierauf möglichen Zugriff seiner Gläu- biger. 2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann nicht festgestellt werden. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion K. vom 24. Februar 2009 beliefen sich die Steuerschulden des Antragstellers bei den Finanzämtern S. und M. einschließlich Säumniszu- schlägen nach dem Stand vom 18. Februar 2009 bereits auf 109.820,25 €. Auch nach Erlass der Widerrufsverfügung sind weitere Zwangsvollstreckungs- maßnahmen gegen ihn bekannt geworden. Nach einer Aufstellung des zustän- digen Gerichtsvollziehers sind bei ihm allein in dem Zeitraum vom 16. Mai bis 3. Dezember 2008 acht Vollstreckungsersuchen gegen den Antragsteller über einen Gesamtbetrag von ca. 23.800 € eingegangen. In sämtlichen Fällen ist von den betroffenen Gläubigern die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bean- tragt worden. Zuletzt ist am 1. Dezember 2009 in der Zwangsvollstreckungssa- che AG M. und am 3. Februar 2010 in der Zwangsvollstre- ckungssache AG M. gegen den Antragsteller gemäß §§ 901, 807 ZPO die Haft angeordnet worden, so dass auch der Vermutungstatbe- stand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. 8 Zwar hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung - ohne dies al- lerdings jeweils konkret zu belegen - die vollständige oder teilweise Begleichung verschiedener Forderungen dargelegt. Er hat aber auch das Fortbestehen er- heblicher Verbindlichkeiten eingeräumt, so etwa eine Forderung der Finanzäm- ter S. und M. in Höhe von ca. 17.000 €, der Sparkasse 9 - 5 - H. in Höhe von ca. 5.000 €, des Klinikums M. in Höhe von ca. 1.500 € sowie eines Gläubigers G. in Höhe von ca. 51.000 €. Danach kann trotz des Bemühens des Antragstellers nicht von einer Ordnung seiner Vermögensverhältnissen ausgegangen werden. 3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) ge- fährdet sind. 10 Ganter Ernemann Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2008 - AGH 24/08 (I) -