Entscheidung
IX ZB 252/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/09 vom 26. März 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. März 2010 beschlossen: Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kosten- ansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. März 2010 wird zu- rückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenan- satz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Ja- nuar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). 1 Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kosten- 2 - 3 - grundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschl. v. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 2364 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -