Entscheidung
IX ZB 252/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 252/09 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Rechtsbe- schwerdeführerin vom 29. Januar 2010 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1 Der Senat hält daran fest, dass die von der Rechtsbeschwerdeführerin eingelegte "weitere Beschwerde" als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 4, 7 InsO, §§ 574 ff ZPO auszulegen ist, weil das Rechtsmittel offensichtlich auf eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zielte (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Im Insolvenz- verfahren sind gemäß § 4 InsO ergänzend zur Insolvenzordnung die Bestim- mungen der Zivilprozessordnung anzuwenden, während die Regelungen über die Freiwillige Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden. Eine Auslegung des 2 - 3 - Rechtsmittels als weitere Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung kommt daher nicht in Betracht. Ganter Kayser Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 - LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -