Leitsatz
XII ZB 130/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/09 vom 31. März 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 a) Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung des Rechtsmittelinte- resses kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Beru- fungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens über- schritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (im Anschluss an den Se- natsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - NJW 2000, 3073). b) Wendet sich eine Partei mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung, den Zutritt zu einem im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück zu gewähren, bemisst sich ihre Berufungsbeschwer nicht nach dem Interesse der Gegenseite an der Vornahme der zu duldenden Handlung, sondern nach ihrem Interesse daran, die Handlung nicht dulden zu müssen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188). BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09 - LG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schil- ling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Beschwerdewert: 500 € Gründe: I. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) sind ge- trennt lebende Ehegatten. Sie streiten um das Zutrittsrecht des Beklagten zu dem im hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück. 1 Der Beklagte war vor Jahren aus der Ehewohnung ausgezogen und hat- te in der Folgezeit auch keine ernstliche Rückkehrabsicht bekundet. Nachdem er das Grundstück in der Folgezeit eigenmächtig betreten hatte, untersagte das Amtsgericht ihm den Zutritt durch einstweilige Verfügung. In dem anschließen- den Hauptsacheverfahren verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, das gemeinsame Hausgrund- stück zu betreten, wenn er nicht einen rechtlichen Anspruch auf Zutritt habe. 2 Auf die Widerklage des Beklagten hat das Amtsgericht die Klägerin ver- urteilt, dem Beklagten "jeweils zum 1.12. und 1.6. eines jeden Kalenderjahres in 3 - 3 - der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Zutritt zu dem vorbezeichneten Grundstück zu gewähren". Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. 4 Das Landgericht hat die Beschwer der Klägerin auf 500 € festgesetzt und die Berufung der Klägerin mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein vorgetragene Zulassungs- grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegt. 5 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung ist eine Rechtsbeschwerde dann zulässig, wenn die anzufechtende Ent- scheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechts- frage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechts- satz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943). Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung ist ferner dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwen- dung Fehler unterlaufen, die eine Wiederholung durch dasselbe Gericht oder eine Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwen- dig ist. Dabei muss es sich allerdings um einen Rechtsfehler von symptomati- scher Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65). Diese Vor- 6 - 4 - aussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in einer funktionierende Rechtsprechung ge- fährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Ge- rechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943). Diese Voraus- setzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. 7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Beschwerdewert nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers. Das gilt auch, wenn dieser - wie hier - zur Duldung verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat die Beschwer der Klägerin nach ihrem Interesse bemessen den Zutritt des Beklagten zum Hausgrundstück zu verhindern. 8 - 5 - 2. Dem Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde - auch kein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, der zur Zuläs- sigkeit der Rechtsbeschwerde führen müsste. 9 10 Die nach § 3 ZPO im freien Ermessen stehende Bewertung der Be- schwer kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermes- sens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe- schlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648 und vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332). Das kann insbe- sondere der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Er- messens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksich- tigt hat (BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47). Solche Ermessensfehler sind dem Berufungsgericht hier nicht unterlaufen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts steht auch im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach erreicht die Be- schwer durch eine Verurteilung, die Begutachtung eines Gebäudes durch einen Sachverständigen dulden zu müssen, regelmäßig nicht den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert von mehr als 600 € (Senatsbeschlüsse vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 227/91 - NJW-RR 1992, 188 f. und vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98 - FamRZ 1999, 647, 648). Damit nicht vergleichbar ist der Fall, dass dem Berufungsbeklagten ein unbeschränkter Zutritt zu dem vom Be- rufungskläger genutzten Hausgrundstück eingeräumt wurde. Denn dann muss der Berufungskläger jederzeit mit Eingriffen in sein Besitzrecht rechnen (vgl. BGH Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07 - NJW-RR 2007, 1384). Im vor- liegenden Fall entfaltet die Entscheidung über die Widerklage schon deswegen keine solche einschneidende Wirkung, weil das Zutrittsrecht des Beklagten auf 11 - 6 - zwei Mal jährlich für jeweils drei Stunden begrenzt ist. Dadurch unterscheidet sich die Beschwer hier nicht erheblich von den bereits vom Senat entschiede- nen Fällen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen und bleibt jeden- falls deutlich hinter der Beschwer durch ein ständiges und jederzeitiges Zutritts- recht zurück. 12 Wenn das Berufungsgericht den Eingriff in die Rechte der Klägerin des- wegen aus der gebotenen objektiven Sicht als "lediglich ganz geringfügig" be- wertet hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Langenfeld, Entscheidung vom 19.01.2009 - 25 C 82/08 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2009 - 22 S 59/09 -