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Beschluss

67 S 198/17

LG Berlin 67. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Rechtsmittelstreitwert einer Verurteilung des Mieters zur Zutrittsgewährung und Schaffung von Baufreiheit beläuft sich grundsätzlich auf nicht mehr als 600,00 EUR.(Rn.2)
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsmittelstreitwert einer Verurteilung des Mieters zur Zutrittsgewährung und Schaffung von Baufreiheit beläuft sich grundsätzlich auf nicht mehr als 600,00 EUR.(Rn.2) Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die aus der erstinstanzlichen Verurteilung resultierende Beschwer der Beklagten überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600,00 EUR nicht. Die Beklagte ist im angefochtenen Urteil zur Duldung des von der klagenden Vermieterin begehrten Zutritts zur von der Beklagten innegehaltenen 1-Zimmer-Wohnung sowie zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt worden. Die für die Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Rechtsmittels maßgebliche materielle Beschwer bemisst die Kammer im streitgegenständlichen Kontext grundsätzlich - und auch hier - mit nicht mehr als 600,00 EUR (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081, juris Tz. 11). Daran ändert die gleichzeitige Verurteilung zur Schaffung von Baufreiheit angesichts der damit verbundenen und lediglich unwesentlichen Kosten nichts. An die von diesen Grundsätzen abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts - die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft - ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschl. v. 23. März 2017 - 67 S 39/17, MDR 2017, 757, juris Tz. 2). Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Klägerin die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, a.a.O., Tz. 3). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.