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VIII ZR 80/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 80/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.087,25 € festgesetzt. Gründe: Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug ge- nommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Belegeinsicht in K. nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine Belegeinsicht durch Dritte sei für die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Um- stände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erörter- te und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürf- 2 - 3 - tig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter mandatierter Rechts- anwalt gehalten sind, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegein- sicht auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die Be- legeinsicht durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entschei- dungserheblich. 3 Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angeführten Urteile des LG Zwickau (WuM 2003, 271) und des AG Bremen (WuM 2005, 129) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die Übersendung von Belegkopien ver- langen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 206 C 1/08 - LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 1 S 164/08 -