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1 StR 131/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 131/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 18. November 2009 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es trifft zu, dass die Ausführungen in den Urteilsgründen zu den Erkundigungen der A. AG (hinsichtlich der Einkaufsrechnungen der Apothekerin) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zur subjektiven Tat- seite der mitangeklagten Apothekerin H. (UA S. 22) - zum einen - sowie im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung beim Angeklagten D. (UA S. 24) - zum anderen - auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen. Dies ist jedoch nur vordergründig so. Es besteht kein Widerspruch. Denn mit dem Vorwurf, „selbst die Nachfragen der A. AG mit der Bitte um Übersendung von Einkaufsrechnungen des Lieferanten der Apothekerin haben ihn [den Angeklagten D. ] nicht zu einer Um- kehr bewegen können“, hat die Strafkammer offensichtlich auf die von der tat- beteiligten Apothekerin geschilderten Nachfrage bei ihr Bezug genommen, wo- nach sie „von der A. AG um Übersendung von Ein- gangsrechnungen gebeten worden“ sei. Nur die Apothekerin verfügte über die entsprechenden Unterlagen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. März 2010 ausgeführt, dass nicht ersichtlich ist, warum sich die Versicherung an den Angeklagten hätte wenden sollen und warum der - 3 - Angeklagte Zugriff auf diese Rechnungen hätte haben sollen. Wenn die Straf- kammer dann konstatiert, dies habe den Angeklagten nicht zur Umkehr bewe- gen können, beinhaltet das auch die Feststellung, dass der Angeklagte von den Nachforschungen der Krankenversicherung bei der Apothekerin erfahren hat. Das lag nahe. Weiterer Darlegungen hierzu in den Urteilsgründen bedurfte es nicht. Ohne Belang ist auch, dass die Feststellung erst im Abschnitt Strafzu- messung getroffen worden ist. Die Urteilsgründe bilden eine Einheit (vgl. BGH, Urt. vom 11. Februar 1998 - 3 StR 546/97; Meyer-Goßner StPO, 52. Aufl. § 267 Rdn. 3). Nack Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger