Urteil
3 ORs 37/25, 3 ORs 37/25 - 121 SRs 88/25
KG Berlin 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:1015.3ORS37.25.00
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Leitsätze
1. Für die Feststellung einer unangepassten Geschwindigkeit genügt die Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und eines Annäherungswertes der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit; eine punktgenaue Bestimmung wie im Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht erforderlich.(Rn.26)
2. Je gravierender die Differenz zwischen zulässiger und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit ist, desto eher indiziert sie ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten; die Anforderungen an die Darstellung weiterer Umstände reduzieren sich entsprechend (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354/23).(Rn.27)
3. Liegt keine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, bedarf es zusätzlicher konkreter Feststellungen zu weiteren Verkehrsverstößen (z.B. abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Lichthupe), die dem Fahrverhalten den Charakter eines Rennens verleihen.(Rn.28)
4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht nachvollziehbar darzulegen, auf welche Beweismittel es seine Überzeugung zur gefahrenen Geschwindigkeit, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Länge der Wegstrecke und zu weiteren Verkehrsverstößen stützt.(Rn.38)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2025 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung einer unangepassten Geschwindigkeit genügt die Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und eines Annäherungswertes der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit; eine punktgenaue Bestimmung wie im Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht erforderlich.(Rn.26) 2. Je gravierender die Differenz zwischen zulässiger und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit ist, desto eher indiziert sie ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten; die Anforderungen an die Darstellung weiterer Umstände reduzieren sich entsprechend (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354/23).(Rn.27) 3. Liegt keine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, bedarf es zusätzlicher konkreter Feststellungen zu weiteren Verkehrsverstößen (z.B. abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Lichthupe), die dem Fahrverhalten den Charakter eines Rennens verleihen.(Rn.28) 4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht nachvollziehbar darzulegen, auf welche Beweismittel es seine Überzeugung zur gefahrenen Geschwindigkeit, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Länge der Wegstrecke und zu weiteren Verkehrsverstößen stützt.(Rn.38) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2025 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, am 1. August 2024 um 23.15 Uhr mit seinem Motorrad auf der BAB 100 – aus Richtung T. kommend in Richtung BAB 113 fahrend – kurz vor der Ausfahrt G. über den B. T. bis hinter der Kurve von der BAB 100 zur BAB 113 ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch Fahrstreifenwechsel knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu veranlasst zu haben, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen. Im Einzelnen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: „Am 01.08.2024 um 23:15 Uhr fuhren die Zeugen PK E. und PK H. in einem zivilen Polizeifahrzeug auf der Bundesautobahn (BAB 100), aus Richtung T. kommend, in Richtung BAB 113. Diese waren auf dem mittleren von drei Fahrstreifen unterwegs und fuhren laut ungeeichtem Tacho mit 90 km/h auf diesem Fahrstreifen. Kurz vor der Ausfahrt G. überholte der Angeklagte mit dem Motorrad, Kennzeichen x von rechts zügig (mit ca. 30 km/h Differenz). Der Zeuge PK E., Fahrzeugführer des zivilen Polizeifahrzeugs, wechselte auf den linken Fahrstreifen und beschleunigte, um nun uneingeschränkt Sicht auf den Angeklagten zu haben. Dieser fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen weiter und überholte bis zum Beginn des B. T. vier weitere PKW, die sich auf der Mitte der Fahrbahn befanden. Die Zeugen folgten ihm auf dem linken Fahrstreifen mit ca. 130 km/h (ungeeichter Tachometer). Zulässig war dort eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Kurz vor Einfahrt in den B. T. wechselte der Angeklagte sehr schnell zwei Fahrstreifen auf einmal, um auf dem linken Fahrstreifen weiter zu fahren. Dabei schnitt er einen auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden PKW, sodass dieser abrupt stark bremsen musste. Im B. T. befuhr er weiterhin den linken Fahrstreifen und hielt sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit, um so nicht von der Blitzeranlage erfasst zu werden. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt eine Verkehrsstufe 4 (dichter Verkehr). Kurz vor dem Ende des B. T. beschleunigte der Angeklagte stark und wechselte abrupt zwei Fahrstreifen nach rechts, um einen vorausfahrenden PKW und mehrere auf dem mittleren Fahrstreifen befindliche PKW zu überholen. Kurz vor der Baustelle an der Ausfahrt G. wechselte er erneut über zwei Fahrstreifen auf den linken von drei Fahrstreifen. Er wechselte sodann erneut zügig auf den rechten bzw. ehemals mittleren Fahrstreifen, um erneut an mehreren Fahrzeugen vorbei zu gelangen. Er wechselte dabei immer nur knapp vor den anderen Fahrzeugen die Fahrstreifen, sodass diese abrupt bremsen und teilweise Ausweichbewegungen machten. Des Weiteren fuhr er immer unterhalb des Sicherheitsabstandes (sehr dicht zum vorausfahrenden Fahrzeug) auf, um die Lücken zwischen Fahrzeugen für die knappen Überholmanöver nutzen zu können. Es war kaum mehr als eine Motorradlänge Abstand vorhanden. In der Kurve von der BAB 100 zur BAB 113 fuhr er mit ca. 100 km/h. An dieser Stelle sind lediglich 60 km/h erlaubt. Der Angeklagte fuhr augenscheinlich so schnell in die Kurve, dass er durch die Schräglage beide Fahrstreifen nutzen musste, um mit der gefahrenen Geschwindigkeit die Kurve zu bewältigen. Der Hinterreifen versetzte um eine Reifenbreite. Er ist somit die technisch höchstmögliche Geschwindigkeit gefahren. Aus der Kurve heraus beschleunigte der Angeklagte stark. Beim Verlassen der Kurve und der Aufhebung von 60 km/h auf 80 km/h beschleunigte auch PK E. vollständig bzw. mit maximaler Motorleistung des Funkstreifenwagens. Währenddessen schalteten die Zeugen das Blaulicht und Martinshorn ein. Dennoch entfernte der Angeklagte sich weiterhin und der Abstand wurde immer größer. Erst beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 180 km/h kamen ihm die Zeugen näher. Nachdem er die Signale wahrnahm, wechselte er auf den mittleren Fahrstreifen und reduzierte seine Geschwindigkeit auf die vorgeschriebenen 80 km/h. Das Ansinnen des Angeklagten war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.“ Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt: „Die Aussage des Zeugen PK E. beinhaltete den zur Last gelegten Sachverhalt. Nach seinem Eindruck sei der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h gefahren, als es ihnen bei einer Eigengeschwindigkeit von 180 km/h gelang, aufzuschließen. Mehrere Verkehrsteilnehmer hätten abrupt bremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Es habe für ihn den Anschein erweckt, dass der Angeklagte das aus seiner Maschine herausholen wollte, was ging. […] Zeuge PK H. bestätigte im Wesentlichen den von dem Zeugen E. geschilderten Sachverhalt und bekundete, auf den Angeklagten aufmerksam geworden zu sein, weil dieser rechts an ihnen „vorbeigeschossen“ sei. Er habe noch eine gute Erinnerung an den Sachverhalt. Der Angeklagte habe die Fahrstreifen durch sog. Lückenspringen gewechselt, andere Fahrzeuge hätten bremsen und ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. In der Kurve nach dem B. T. habe er beschleunigt, sie hätten Probleme gehabt, an ihm dranzubleiben, obwohl sie selbst schon mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren seien. Dabei hätten sie nicht aufholen können. Erst auf der anschließenden Strecke sei bei einer Eigengeschwindigkeit von 180 km/h eine Annäherung erfolgt. Der Angeklagte habe nach seinem Eindruck alles aus der Maschine herausgeholt […].“ Der Angeklagte hat zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. März 2025 gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2025 Rechtsmittel eingelegt und dieses nachdem ihm das schriftliche Urteil am 28. April 2025 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 als (Sprung-)Revision weiterverfolgt, auf die Sachrüge gestützt und im Wesentlichen vorgetragen, das angefochtene Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen dazu, von welcher Geschwindigkeit des Angeklagten das Gericht ausgehe. Eine objektive Messung mit einem entsprechenden Geschwindigkeitsmessgerät liege unstreitig nicht vor. Die Angabe „ca.“ 100 km/h werde den Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatsachenfeststellung nicht gerecht. Es fehlten Feststellungen dazu, auf welcher Spur sich der Angeklagte und die Zeugen jeweils befunden haben, sodass auch keine Rückschlüsse daraus hätten gezogen werden können, dass ein Aufschließen nicht möglich gewesen sei. Mangels Angabe einer konkreten Geschwindigkeit habe das Gericht auch keinen Abzug im Hinblick auf den nicht geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs vorgenommen. Zudem habe das Gericht keine Feststellungen zum Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Angeklagten, des Hinterherfahrens und Aufholens, zur Länge der Strecke des Hinterherfahrens und zu den Licht- und Sichtverhältnissen getroffen. Die Voraussetzungen für eine standardisierte Messung bei angeblich gefahrenen 180 km/h seien nicht gegeben gewesen, da der Abstand zwischen den Fahrzeugen mehr als 100 Meter betragen habe. Das Protokoll der Hauptverhandlung enthalte keine Bekundungen, die die Feststellungen des Gerichts rechtfertigten, dass beim Befahren der Kurve am Motorrad des Angeklagten der Hinterreifen um eine Reifenbreite versetzte. In der Hauptverhandlung habe ein solcher Vorgang nicht bestätigt werden können; es sei daher nicht erklärlich, wie das Gericht zu dieser Feststellung gekommen sei. Der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, sei nicht gleichbedeutend mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es fehle an der Feststellung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender sowie der Feststellung der konkreten Verkehrssituation. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rügevorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Mai 2025 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. II. Die Revision ist als Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Die gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der die Zurückverweisung der Sache gebietet. 1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Mit dem im Rahmen der Sachrüge ausgeführten Einwand des Revisionsführers, die Zeugen hätten entgegen den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung – unter Hinweis auf das Protokoll – nicht bekundet, dass der Hinterreifen des Angeklagten um eine Reifenbreite versetzt gewesen sei, rügt er die Verletzung des § 261 StPO. Ein solcher Verfahrensfehler kann lediglich mit der Erhebung einer Verfahrensrüge – einer sog. Inbegriffsrüge – und nicht mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Unschädlich ist, dass der Verteidiger eine solche Rüge nicht ausdrücklich erhoben hat. Denn der Senat ist analog § 300 StPO gehalten, dass Vorbringen entsprechend seiner Zielrichtung auszulegen. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn die Beweiskraft eines – wie vorliegend – nach § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO gefertigten Hauptverhandlungsprotokolls beschränkt sich auf die Feststellung, dass die im Protokoll genannten Zeugen vernommen worden sind. Einen Beweis über den Inhalt ihrer Aussagen enthält ein solches Protokoll nicht (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl., § 273 Rn. 17 m.w.N., § 274 Rn. 10). Auch steht einer durch das Revisionsgericht vorzunehmenden Überprüfung des behaupteten Verteidigervorbringens das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 183/18 –, juris). 2. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und werden durch die Beweiswürdigung belegt. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 - 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris). Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen: a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Zutreffend weist König (DAR 2025, 370) darauf hin, dass der Ansatz eines Toleranzabzugs im Bußgeldverfahren die zutreffende Einordnung des Geschwindigkeitsverstoßes in das System der Regelgeldbußen und des Regelfahrverbots des Bußgeldkatalogs ermöglichen soll. Darum geht es aber im Rahmen der Strafvorschrift des § 315d StGB nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 5. Mai 2020 – III-1 RVs 40/20 –, juris; König, a.a.O.). Denn ein „Punktewert“ der Geschwindigkeitsüberschreitung ist sowohl für das (objektive) Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit als auch für das (subjektive) des Erreichenwollens der höchstmöglichen Geschwindigkeit in aller Regel irrelevant (vgl. König, a.a.O.). Weder die Feststellung eines Rennens mit Wettbewerbscharakter noch die Höhe der Strafsanktion hängen unmittelbar von der exakt bestimmten Geschwindigkeit ab. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen den Eindruck erweckt haben sollte, dass er die punktgenaue Feststellung der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit u.a. im Falle des Nachfahrens mit einem ungeeichten Tacho und die Höhe eines möglichen Toleranzabzuges für erforderlich gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.). b) Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist. c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.). d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen. Danach war der Angeklagte zur Nachtzeit bei dichtem Verkehr auf seinem Motorrad auf der BAB 100 Richtung Süden zur BAB 113 unterwegs. Den Bereich der Kurve der BAB 100 zur BAB 113 befuhr der Angeklagte mit etwa 100 km/h statt mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Nach Verlassen der Kurve und der Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit auf 80 km/h beschleunigte er so stark, dass das Verfolgerfahrzeug der Zeugen erst bei einer Geschwindigkeit von 180 km/h dem Angeklagten näher kam. Bereits diese Feststellungen erfüllen den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Für die Fahrstrecke ab Ausfahrt G. bis zur Einfahrt des B. T. weisen die Feststellungen zwar lediglich die gefahrene Geschwindigkeit der Zeugen aus, die jeweils deutlich über der zulässigen Geschwindigkeit lag. Ihnen ist aber auch zu entnehmen, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr, immer wieder Fahrstreifenwechsel und diverse waghalsige (Überhol-) Manöver wie Überholen einzelner, aber auch mehrerer Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen und knappes Lückenspringen unternahm sowie die Sicherheitsabstände nicht beachtete, so dass andere Verkehrsteilnehmer abbremsen oder gar ausweichen mussten. Nach dem obigen Maßstab erfüllen auch diese Feststellungen den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dass das Tatgericht keine genauen Feststellungen zu konkreten Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer oder zur Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs getroffen hat, gefährdet das Urteil – entgegen der Auffassung der Revision – nicht. Denn die Norm des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber – wie dargelegt – als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, so dass eine konkrete Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Dritter weder objektiv eingetreten noch subjektiv intendiert oder in Kauf genommen worden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Da eine massive Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit ein maßgebliches Indiz für die Feststellung der „Raserabsicht“ darstellt (vgl. König, a.a.O.), erfüllt die gefahrene Geschwindigkeit des Angeklagten nach Verlassen des B. T. die Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite. Gleiches gilt für den Fahrabschnitt zwischen der Ausfahrt G. und der Einfahrt in den Tunnel. In der Gesamtschau der Urteilsgründe – gestützt auf die Bekundung des Zeugen PK H. – „er (der Angeklagte) habe alles aus der Maschine herausgeholt“ (UA S. 4) – hat das Amtsgericht ausreichend festgestellt, dass die Fahrt des Angeklagten von der Absicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.) getragen war. Er wollte nach seiner Vorstellung über eine längere Fahrtstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit erzielen. Soweit diese Bekundungen nicht Teil der Feststellungen, sondern Teil der wiedergegebenen Zeugenvernehmung sind, ist dies unschädlich. Denn die Urteilsgründe bilden insoweit eine Einheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2006 – 2 BvR 173/06 –; BGH, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 StR 131/10 –; Senat, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 3 Ws (B) 172/22 –, jeweils juris). 3. Die Feststellungen beruhen auch auf einer aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsrechtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur NStZ-RR 2012, 148). Aufgrund dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist das Tatgericht gehalten, seine Schlussfolgerungen dem Revisionsgericht nachvollziehbar darzulegen. Je nach den getroffenen Feststellungen (vgl. I 2a), b)) hat das Tatgericht in der Regel mitzuteilen, aufgrund welcher Beweismittel es die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Länge der Wegstrecke, weiteres Fehlverhalten des Angeklagten und gegebenenfalls das dem Verfolgerfahrzeug abgenötigte Fahrverhalten gestützt hat. Dabei ist es dem Tatrichter unbenommen, Feststellungen zur Geschwindigkeit beweiswürdigend auf der Grundlage von Ergebnissen, die auf dem Einsatz von Geschwindigkeitsüberwachungssystemen beruhen, zu treffen. Denn die Verwendung solcher Messverfahren dient nicht ausschließlich ihrer (komplexen) Bestimmung im Bußgeldverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 3 ORs 22/23 –, juris). Ebenso ist eine Schätzung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters zulässig, wobei das Gericht seine Schätzgrundlage darzulegen hat. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Darlegungsanforderungen umso höher sind, je geringer die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Die richterliche Überzeugung kann im Falle einer Verfolgungsfahrt etwa auf die Mitteilung der gefahrenen Geschwindigkeit des Verfolgerfahrzeuges und der Darlegung, ob sich der Abstand zwischen diesem und dem Fahrzeug des Täters im tatrelevanten Streckenabschnitt vergrößert hat, gestützt werden (vgl. König, a.a.O.). Unzureichend ist aber die bloße Mitteilung von Tatsachen, die eine Berechnung der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit zulassen, sofern unterschiedliche Schlussfolgerungen möglich sind. In diesem Zusammenhang ist es daher nicht ausreichend, allein das den Polizeibeamten zur Verfolgung abgenötigte Fahrverhalten zu schildern. Vielmehr muss das Tatgericht darlegen, wie es daraus auf die vom Täter gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Denn das Revisionsgericht ist nicht befugt, seine eigenen tatsächlichen Rückschlüsse aus den im Urteil mitgeteilten Anknüpfungstatsachen zu ziehen, mithin eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen; dies ist alleinige Aufgabe des Tatgerichts. Diesem Maßstab werden die Urteilsgründe gerecht. Die tatbestandsrelevanten Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PK H. und PK E.. Nach den obigen Ausführungen kommt es nicht (mehr) darauf an (vgl. I 2.a), ob und ggf. welche Konsequenzen aus dem Umstand des ungeeichten Tachos des Verfolgerfahrzeuges für die Beweiswürdigung zu ziehen sind. 4. Zutreffend hat das Gericht die gesamte Fahrt des Angeklagten als eine Tat im materiellen Sinne bewertet.Die verkehrsangepasste Fahrt durch den B. T., die allein dazu diente, nicht von den Geschwindigkeitsmessgeräten im T, erfasst zu werden, führte nicht zur Beendigung des Rennens und damit zur Tatbeendigung des (als Dauerdelikt ausgekleideten) Tatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. König in Leipziger Kommentar 13. Aufl., § 315d Rn. 43). Denn Anhaltspunkte für die Aufgabe des einheitlichen Rennvorsatzes bei der Einfahrt in den B. T. sind den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Gegen eine die Tatbeendigung bewirkende Zäsur spricht insbesondere das Fahrverhalten des Angeklagten nach Durchfahren des T.. Daraus wird ersichtlich, dass der Angeklagte seinen einheitlichen Rennvorsatz keinesfalls aufgegeben hat. 5. Auch die Prüfung der Rechtsfolgen deckt keinen Rechtsfehler auf. Das Amtsgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB angenommen. Ausweislich der maßgeblichen Urteilsgründe liegen keine Umstände vor, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB zu entkräften. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.