Entscheidung
5 StR 136/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 136/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 4. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz auf- gehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Revisionsverfahrens und die Hälfte der dem Angeklag- ten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in drei Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur- teilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass ein Geldbetrag von 25.000 € als Wertersatz einge- zogen wird. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revi- sion des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 6. Ap- ril 2010 unter anderem ausgeführt: 2 - 3 - „Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 74a StGB vorliegen. Denn jedenfalls kommt eine Einziehung von Wertersatz ge- mäß § 74c StGB nicht in Betracht; der Angeklagte war nicht Eigentümer des gemäß § 261 Abs. 7 StGB grundsätzlich der Einziehung als Beziehungsge- genstand unterliegenden Geldes, welches ihm zur Verwahrung übergeben worden war. § 74c StGB setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Ge- genstandes war (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85). Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung von Werter- satzeinziehung hingegen nicht möglich (vgl. LK-Schmidt, StGB, § 74c Rdnr. 17). Eine Anordnung der Einziehung von Wertersatz bei dem Ange- klagten scheidet mithin aus. 3 4 Eine Umdeutung in eine (gewinnabschöpfende) Anordnung von Wert- ersatzverfall kommt bereits mangels entsprechender Feststellungen nicht in Betracht … 5 Im Übrigen dürften einer Verfallsanordnung die Ersatzansprüche der geschädigten Banken entgegenstehen.“ Dem tritt der Senat bei. Er schließt auch aus, dass für eine Verfallsan- ordnung tragfähige Feststellungen nachholbar wären. 6 Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay