OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 350/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR350
6mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR350.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 350/16 vom 28. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 14. Januar 2016, soweit es den Ange- klagten betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von Wert- ersatz aufgehoben. Die Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in 17 Fällen, Vorteilsgewährung in zwei Fällen, Betrugs in sieben Fällen, Anstiftung zum Be- trug in zwölf Fällen sowie wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Wei- teren hat es gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 27.500 Euro als Wertersatz angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch ist die Revision des Angeklagten unbe- gründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung 1 2 - 3 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die gegen den Angeklagten angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 27.500 Euro kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäu- schung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S. GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 – 5 StR 136/10, wistra 2010, 302). Eine solche Einziehungsanordnung hätte allenfalls beim Vorliegen der tatbestandli- chen Voraussetzungen des § 75 StGB gegen die Gesellschaft als Nebenbetei- ligte getroffen werden können. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke 3 4